umwelt-online: Elektro-Altgeräte-Merkblatt (EAG-Merkblatt) LAGa M31 (2)

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5. Anforderungen an die Sammlung und Behandlung von Elektro-Altgeräten

Der Umgang mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Rahmen der Entsorgung hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung der Beschäftigten und der Schutzgüter Wasser, Boden und Luft ausgeschlossen ist.

5.1 Sammlung

5.1.1 Erfassung

Elektro- und Elektronik-Altgeräte sollen grundsätzlich separat vom Hausmüll erfasst werden. Bei der Annahme oder Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat stets qualifiziertes Personal zugegen zu sein, das in der Lage sein muss, Beschädigungen der entgegengenommenen Altgeräte bzw. deren Verpackung, die eine Gefährdung für Mensch oder Umwelt bewirken können, festzustellen. Die Unterweisung des Personals hat gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen (§ 12 bzw. § 17).
In Anlehnung an die Anforderungen der TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" sollen Vorkehrungen getroffen werden, um auslaufende Flüssigkeiten unverzüglich mit geeigneten Vorrichtungen aufzufangen. Eine ausreichende Menge an Bindemitteln ist dafür bereitzuhalten.

Elektro- und Elektronik-Kleingeräte und ausgebaut angelieferte schadstoffhaltige Bauteile sind jeweils in geeignete Behältnisse zu überführen.

Soweit bereits im Rahmen der Erfassung auf Wertstoff- oder Recyclinghöfen eine Behandlung der Altgeräte erfolgt, ist zu prüfen, ob eine Genehmigung nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist (vgl. Kapitel 3).

Die Entgegennahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Transport im Rahmen der Erfassung hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung der Geräte, die eine Behandlung erschweren oder verhindern oder die eine Freisetzung von Gefahrstoffen bewirken würde, vermieden wird. Insbesondere ist eine Beschädigung zerbrechlicher Teile wie z.B. Bildröhren von Fernsehgeräten und Monitoren, Kühlschlangen von Kälte- und Gefriergeräten sowie Öl gefüllter Aggregate durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

Herkunft und Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zu dokumentieren. Die Mengen der eingegangenen Altgeräte sind gemäß den Anforderungen der Ta Abfall zu ermitteln.

Die Altgeräte sind mindestens getrennt nach

zu erfassen 9.

5.1.2 Lagerung

Lager sind gemäß Ziffer 6 der Ta Abfall mit einem Anlieferbereich für Lieferfahrzeuge/ Kleinanlieferungen Betriebsfremder auszustatten. Der weitere Anlagenbereich darf nur durch Betriebspersonal oder besonders befugte Personen betreten werden.

Die angelieferten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind hinsichtlich Beschädigungen, die eine Gefährdung der Umwelt oder eine Freisetzung von Gefahrstoffen bewirken können, zu begutachten. Auslaufende Flüssigkeiten sind gemäß den Anforderungen der Ziffer 6 Ta Abfall und der TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" mit geeigneten Vorrichtungen aufzufangen. Eine ausreichende Menge an Bindemitteln ist dafür bereitzuhalten. Geräte, Baugruppen und Bauteile, die flüssige Betriebsmittel enthalten, sowie Kühl- und Gefriergeräte sind in oder über geeigneten Auffangvorrichtungen zu lagern.

Die Lagerung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung bzw. weitere Beschädigung der Geräte, die die weitere Behandlung erschweren oder behindern würde oder die eine Freisetzung von Gefahrstoffen umweltgefährdender Stoffe bewirkt, ausgeschlossen ist (Brandschutz, Grundwasserschutz, Vermeidung von Schadstofffreisetzung). Jede Lagerung hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft ausgeschlossen ist.

Es ist zu prüfen, ob die zur Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Baugruppen und Bauteilen, die flüssige Betriebsmittel enthalten, vorgesehene Fläche oder Teile derselben, stoffundurchlässig gemäß den anerkannten Regeln der Technik für die Anforderungen nach Wasserrecht zu befestigen und ggf. über einen Leichtflüssigkeitsabscheider (z.B. nach DIN 1999) zu entwässern ist. Bei Überdachung der Fläche entfällt eine Entwässerung über einen Leichtflüssigkeitsabscheider.

5.2 Wiederverwendung

Einzelne Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die funktionstüchtig sind oder bei denen eine Reparatur nach vorhergehender Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar erscheint, können ausgeschleust und zum Zwecke der Wiederverwendung abgegeben werden, sofern dem nicht Verbote des Inverkehrbringens nach dem Chemikalienrecht wie z.B. für FCKW-haltige Kältegeräte und deren Komponenten (vgl. auch Anhang I 2.2.1) 10 entgegenstehen. Dabei muss gewährleistet sein, dass nicht verwendbare Baugruppen und Bauteile an Behandlungsanlagen, die die Anforderungen dieses Merkblattes nachweislich einhalten, zurückgegeben werden oder einer Aufbereitung, Verwertung bzw. Beseitigung entsprechend den nachfolgenden Anforderungen zugeführt werden.
Die Abgabe von Geräten, Baugruppen oder Bauteilen zum Zwecke der Wiederverwendung ist im Betriebstagebuch (Dokumentation ausgehender Stoffströme) festzuhalten.

5.3 Behandlung

Die Behandlung erfolgt mit den Zielen,

Die Behandlungstechnik und -tiefe soll gewährleisten, dass alle schadstoffhaltigen Komponenten (nach Anhang II) unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsschutz- und Umweltschutzmaßnahmen separiert werden und eine weitestgehende Separierung von Wertstoffen zur stofflichen Verwertung erfolgt.
Für die Bereiche Schadstoffentfrachtung, Zerlegung, Lager für Flüssigkeiten und flüssigkeitstragende Teile sowie Flächen zur Verdichtung ist zu prüfen, ob ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden oder vorgesehen sind, die gewährleisten, dass die verwertbaren Abfälle nicht in ihrer Beschaffenheit beeinträchtigt werden und eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist, z.B. durch Abdeckung, Einhausung oder Überdachung. Die genannten Bereiche müssen ggf. stoffundurchlässig gemäß den anerkannten Regeln der Technik für die Anforderungen nach Wasserrecht befestigt und ggf. über einen Leichtflüssigkeitsabscheider (z.B. nach DIN 1999) entwässert werden.

Schadstoffhaltige Bauteile/Komponenten (besonders überwachungsbedürftige Abfälle) sind separat zu erfassen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.
Bei der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist darauf zu achten, dass den Mitarbeitern des Unternehmens geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, um eine effiziente und sichere Demontage oder Schadstoffentfrachtung der einzelnen Geräte durchführen zu können. Das Personal muss in der Lage sein, schadstoffhaltige Baugruppen bzw. Komponenten zu erkennen und entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial einzustufen und entsprechend zu behandeln.

Zu Beginn der Behandlung sind Geräte mit einer sichtbaren hohen Staubbeladung, die zu einer unzulässigen Belastung des Personals führen würde, mit geeigneten Vorrichtungen abzusaugen (siehe auch Anhang III dieses Merkblattes und LASI 11-Veröffentlichung LV 27). Die Stäube sind vom Arbeitsplatz durch Absaugen zu erfassen und nach dem Stand der Technik ( Ta Luft) abzuleiten. Wird auf andere Art (z.B. Zerlegung im Wasserbecken) eine Staubaufwirblung sicher verhindert, ist dies zulässig.
Bei der Behandlung von Bildröhren gelten spezielle Arbeitsschutzanforderungen (vgl. Anhang I).

Weiterhin sind bei der Behandlung die in Anhang I dieses Merkblattes festgelegten Einzelanforderungen und für Stoffgruppen mit Gefährdungspotenzial die jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften für den Umgang zu berücksichtigen (vgl. Anhang III).

6. Transport

Für alle Baugruppen, Bauteile und Materialien oder sonstigen Fraktionen, die den Betrieb zur Wiederverwendung, Verwertung oder Beseitigung verlassen, ist eine Mengenermittlung durchzuführen und im Betriebstagebuch (siehe 4.4) zu dokumentieren.

Für Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten oder enthalten können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen (Auffangvorrichtungen, Behältnisse, bei Kältegeräten ggf. Container in Wannenausführung). Die zu transportierenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind so zu fixieren, dass eine Beschädigung, die eine Behandlung erschweren oder verhindern würde oder die eine Freisetzung umweltgefährdender Stoffe (z.B. von FCKW) bewirkt, ausgeschlossen ist.
Soweit in Einzelfällen bereits ausgebaute Baugruppen oder Bauteile (z.B. Bildröhren) transportiert werden (z.B. Abtransport von mobilen Annahmestellen), sind insbesondere beim Entladen entsprechende Vorsichts- und Schutzmaßnahmen (z.B. Schutz vor Splittern, ätzenden Flüssigkeiten) zu treffen.
Pressfahrzeuge dürfen zum Transport der vorgenannten Geräte, Baugruppen und Bauteile nicht eingesetzt werden.
Klima- und Kältegeräte, Bildschirmgeräte und Monitore sowie Öl gefüllte Aggregate sollen beim Be- und Entladen weder gestoßen oder gestürzt werden, noch sollen sie beim Transport gestoßen werden, verrutschen oder umfallen können. Kältegeräte dürfen nicht auf dem Kopf stehend transportiert werden, um ein Austreten geregelter Stoffe zu verhindern; eine Beschädigung der Kühlschlange ist zu vermeiden.

Die Transportgenehmigungspflicht nach §§ 49 und 50 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Transportgenehmigungsverordnung vom 10.09.1996 12 - TgV - ist zu beachten.

Für den Transport von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung ist eine Transportgenehmigung nicht erforderlich. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung bedürfen gem. § 1 Satz 1 TgV einer Transportgenehmigung, wenn nicht eine Ausnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TgV greift. Gemischt zurückgenommene Chargen von besonders überwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind insgesamt als besonders überwachungsbedürftige Altgeräte einzustufen.

Werden im Rahmen der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG

Bei einem grenzüberschreitenden Transport sind zusätzlich die Anforderungen der EG-Abfallverbringungsverordnung 13 zu beachten.

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  Anforderungen an die Behandlung mit dem Ziel einer hochwertigen Verwertung bzw. einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung der Fraktionen Anhang 1

1. Selektive Behandlung

Grundsätzlich hat ein Ausbau und eine Separierung schadstoffhaltiger Bauteile zu erfolgen. Im Einzelfall kann auf den Ausbau und die Separierung einzelner schadstoffhaltiger Bauteile verzichtet werden, wenn die nachfolgende Verwertung nicht nachteilig behindert wird und/oder durch nach geschaltete Behandlungsschritte verhindert werden kann, dass Emissionen der Schadstoffe in die Umwelt erfolgen oder Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf stattfinden.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG in nationales Recht voraussichtlich im August 2004 sind die in Anhang II der RL genannten Vorgaben zur Schadstoffentfrachtung zu beachten. 14

Vorgaben zur Zuordnung von Abfällen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung sowie Hinweise zur Mindestbehandlung und zu Verwertungs- oder Beseitigungswegen enthält Anhang II dieses Merkblattes.

Die angelieferten Altgeräte, Baugruppen oder Bauteile sind, nach den Vorgaben des KrW-/AbfG soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, verwertungs- oder beseitigungsgerecht auszubauen und in die nachstehend genannten Fraktionen zu zerlegen. Die Inverkehrbringungsverbote nach Chemikalienrecht sind zu beachten.

Aus Gründen der Verwertung oder Schadstoffentfrachtung
zu entnehmende Stoffe oder Bauteile
Verwertung, sofern
möglich und zumutbar
Beseitigung
Altöle, z.B. aus Radiatoren x X
Asbest/künstliche Mineralfasern, soweit Krebs erregend   X
Batterien x X
Bildröhren x  
Cd-haltige Bauteile xCd-halt. Kunstst. X
Chrom-VI-haltige Bauteile x x
FCKW X (Rückspaltung
möglich)
x
Fette, Öle (mineralisch) X  
Glas X x schadstoffhaltig
Gummi X X
Hg-Bauteile X X
Hg-Dampflampen/Leuchtstoffröhren X  
Holz X x schadstoffhaltig
Kabel/Kabelschrott X  
Kompressoren X  
Kondensatoren, PCB-haltig   X
Kühlmittel - s. auch Spalte FCKW X X
Kunststoffe, bei denen PBDE- + oder PBB- ++haltige Flammhemmer
nicht ausgeschlossen werden können
x
rohstofflich oder energetisch
X
Kunststoffe mit Flammhemmern, frei von PBDE oder PBB X  
Kunststoffe, sortenrein und ohne flammhemmende Substanzen X  
Kunststoffe, gemischt und ohne flammhemmende Substanzen X  
LED, arsenhaltig x x
Leiterplatten X  
Massenausgleichsgewichte aus Beton X  
Metall/Kunststoff-Verbunde X x
PCB-haltige Bauelemente   x
PU-Schäume X (entgast) x
Selen-haltige Bauteile, z.B. Selentrommeln aus Kopiersystemen X x
Silikonöle, nicht PCB-haltig X  
Stoßdämpfer X  
Toner X x
+) PBDE = polybromierte Diphenylether, ++) PBB = Polybromierte Biphenyle

2. Informationen und Anforderungen an die Separierung relevanter Bauteile und Fraktionen

2.1 Anforderungen an den Umgang mit relevanten Bauteilen

Zur Konkretisierung der unter Ziffer 1 genannten Anforderungen sind für die Behandlung der nachfolgend aufgeführten Bauteile mindestens folgende weitere Anforderungen zu berücksichtigen:

  1. Quecksilberhaltiqe Bauteile, z.B. Schalter in Waschmaschinen, Hintergrundbeleuchtungen in LCDs, dürfen nur rein manuell durch Fachkräfte auf einem Arbeitstisch mit Edelstahloberfläche und Aufkantung ausgebaut werden. Ein Quecksilberadsorber ist in enger räumlicher Nähe zu bevorraten. Der Arbeitsplatz ist mit einem Gefahrenhinweisschild, Sicherheitsdatenblatt und Arbeitsanweisungen für Quecksilber auszustatten (vgl. Anhang IV).
    Quecksilberhaltige Bauteile sind stoßsicher in luftdicht verschlossenen Kunststoffbehältnissen zu lagern.
  2. WerdenLCD-Module ausgebaut, so hat der Ausbau so zu erfolgen, dass eine Zerstörung der LCD (Liquid Cristall Display) verhindert wird. Eventuelle quecksilberhaltige Leuchtsysteme sind auszubauen und getrennt zu entsorgen. Wenn eine Beseitigung erfolgt, sind LCDS über Hausmüllverbrennungsanlagen zu entsorgen.
  3. Thermostate aus Backöfen oder Mikrowellengeräten können eine Natrium-Kalium-Füllung enthalten. Sie dürfen nicht geöffnet werden; beim Ausbau und Umgang ist eine Beschädigung zu vermeiden. 15
  4. Beim Ausbau vonasbesthaltiqen Bauteilen oder sonstigenkrebserregenden künstlichen Mineralfasern (z.B. Isoliermaterial in Haartrocknern und Heizgeräten) ist Anhang III dieses Merkblattes zu beachten.
  5. Elektrolytkondensatoren sind nach vollständiger Entladung unter Dach, möglichst in einem separaten Raum in Kunststoffbehältnissen, dicht verschlossen, zu lagern.
  6. Kabelschrott 16: Kabel mit fester Geräteverbindung sind mit geeigneten Werkzeugen von den Geräten zu lösen bzw. auszubauen. Verbindungskabel sind von den übrigen Altgeräten zu separieren und gemeinsam mit den gelösten/ausgebauten Kabeln einer weiteren Werkstofftrennung zuzuführen. Ggf. an den Kabeln vorhandene Steckverbinder sind abzutrennen.
  7. BeiGasentladungslampen ist das Quecksilber zu entfernen. Den Stand der Technik stellt das Kapp-Trenn-Verfahren dar.
  8. Batterien und Akkumulatoren sind grundsätzlich auszubauen und entsprechend den Vorgaben des KrW-/AbfG und der Batterieverordnung zu verwerten oder bei Nichtverwertbarkeit zu beseitigen.

Die Lagerung ausgebauter Bauteile und Materialien hat entsprechend den Anforderungen nach 5.1.2 dieses Merkblattes zu erfolgen.

2.2 Umgang mit speziellen Stoffstromfraktionen

2.2.1 Kältemittel (FCKW/ H-FCKW)

Seit In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 17, ist der Export aus der EG zum erneuten Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, dem Elektrogerätehandel, Verwertungsbetrieben oder sonstigen Betrieben zur Entsorgung abgegeben wurden und geregelte Kältemittel enthalten, auf Grund der ozonzerstörenden Eigenschaften der FCKW und somit aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes untersagt. Weitere Verbote ergeben sich aus der FCKW-Halon-Verbotsverordnung.

Bei der Behandlung der Geräte ist der Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Entsorgung von Kältegeräten - als Stand der Technik - in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 18 Die Orientierungswerte des UBA-Leitfadens für die FCKW-Rückgewinnungswerte in Gramm pro Kühlgerät, die jeweils angegeben sind, sind durch den Anlagenbetreiber unter Anwendung der nachstehend näher beschriebenen Messmethode zu ermitteln.

Messtechnische Methode zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Kühlgeräte-Recyclinganlagen
Aufbereitungsstufe I

Der Rückgewinnungswert wird auf der Basis von mindestens 100 Geräten ermittelt. Hierfür sind die Kältekreisläufe vollständig zu entleeren. Die zur Aufnahme der FCKW bereitgestellten Behältnisse werden vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitende mit Befüllung gewogen. Das Wiegeergebnis an FCKW R12 in kg wird durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Als Ergebnis wird eine FCKW-Menge in Gramm R12 pro Gerät festgehalten.

Aufbereitungsstufe II

Bei der Ermittlung der FCKW -Mengen in Gramm pro Gerät wird auf der Basis eines Anlageninputs von 1000 Geräten (nur Geräte mit FCKW-haltiger Polyurethan-Isolierung) mit einem Gerätemix von 600 Geräten des Typs 1 (Haushaltskühlgeräte*), 250 Geräten des Typs 2 (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen*) und 150 Geräten des Typs 3 (Haushalts-Tiefkühltruhen und Gefrierschränke*) eine jährliche Anlagenüberprüfung durchgeführt. Unter Anwesenheit des Prüfers werden die Geräte im genannten Mix und in der genannten Anzahl in der Stufe II aufbereitet. Das zurück gewonnene FCKW wird gewogen. Das Wiegeergebnis in kg (abzüglich des darin enthaltenen Wassers und sonstiger Fremdstoffe !) wird durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Als Ergebnis wird eine FCKW-Menge in Gramm pro Gerät festgehalten.

Anmerkung zu *:
Typ 1 "Haushaltskühlgeräte": Das sind Kühlgeräte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Größe von 180 l Nutzinhalt. Die Geräte können sowohl mit als auch ohne gesondertes Tiefkühl- und Gefrierfach ausgestattet sein.
Typ 2 "Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen": Das sind Kühlgeräte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Größe von 350 1 Nutzinhalt ab einem Nutzinhalt von 1801, die in der Regel über ein gesondertes Tiefkühl- und Gefrierfach verfügen.
Typ 3 "Haushalts-Tiefkühltruhen und Gefrierschränke": Das sind Tiefkühlgeräte in haushaltstypischer Bauart bis zu einer Größe von 500 1 Nutzinhalt.

Bei der Entsorgung der Altgeräte kommt der Nachvollziehbarkeit der Stoffströme eine zentrale Betdeutung zu. Der Weg der Kältegeräte und der einzelnen Stofffraktionen - insbesondere der FCKW - soll durchgängig klar erkennbar sein. Dies umfasst auch die deutliche Dokumentation von Schnitt- und Übergabestellen zwischen verschiedenen Behandlungsstufen und an dritte Entrsorger.

Zur Beurteilung der Qualität der behandelten Kältemaschinenöle und Schäume werden z. °B. für die Erstellung von Gutachten oder als Grundlage für Ausschreibungen zur Vergabe von Entsorgungsaufträgen die in der nachfolgenden Übersicht beschriebenen Methoden empfohlen:
Ermittlung der FCKW-R 12-Restgehalt im Kältemaschinenöl:

Ermittlung des Restgehaltes FCKW im entgasten und aufgemahlenen PUR-Schaum:

Mit der Änderung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - Ta Luft - gelten für Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten oder -einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, die Anforderungen der Ziffer 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3. Bei der Trockenlegung sind geschlossene, weitgehend verlustfreie Techniken anzuwenden. Die Kältemittel müssen vollständig erfasst und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Die Zuverlässigkeit der Trockenlegung ist jährlich durch eine von der zuständigen Landesbehörde zugelassene Stelle zu prüfen.

Die Freisetzung von FCKW aus Isoliermaterial ist so weit wie möglich zu reduzieren. So sind die trockengelegten Geräte in gekapselten Anlagen zu behandeln, die über Schleusensysteme auf der Eingangs- und Ausgangsseite gegen Verluste gesichert sind. FCKW-haltige Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Die Dichtigkeit der Anlagen ist regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Dichtigkeit und Dokumentation der Eigenüberwachung sind einmal jährlich durch eine von der zuständigen Landesbehörde zugelassene Stelle zu überprüfen. Die Emissionen an FCKW gesamt dürfen bei Neuanlagen einen Massenstrom von 10 g/h und eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten. Die Massenkonzentrationen sind kontinuierlich zu ermitteln bzw. durch andere fortlaufende Prüfungen nachzuweisen. Für Altanlagen gilt ein Massenstrom von 25 g/h und eine Massenkonzentration von 50 mg/m3.

Nicht poren- und matrixentgaste FCKW-haltige PU-Schäume sind in dafür geeigneten und zugelassenen MVa zu beseitigen. Diese PU-Schäume sind als besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach der AVV einzustufen und dem entsprechenden Abfallschlüssel zuzuordnen (s. Ziff. 22 Anhang II dieses Merkblattes).

Bei der Behandlung von Geräten oder Einrichtungen mit anderen Kältemitteln, z.B. Kohlenwasserstoffen wie Butan oder Pentan oder von mit derartigen Kohlenwasserstoffen geschäumten Isoliermaterial, sind geeignete Maßnahmen gegen Verpuffungen, z.B. durch Inertisierung der Zerkleinerungsstufe, zu treffen.

2.2.2. Bildröhren

Bildröhren werden in der Unterhaltungselektronik (Fernsehgeräte) sowie in der Personalcomputer- und Steuerungstechnik (Monitore) eingesetzt. Zur Entsorgung fallen überwiegend folgende Bauarten von Bildröhren an: Monitorröhren (schwarz-weiß), Farbmonitorröhren, Fernsehbildröhren (schwarz-weiß) und Farbfernsehbildröhren. Monitorröhren und Fernsehbildröhren unterscheiden sich prinzipiell nur durch die Größe.

Aufbau von Bildröhren

Schwarz-Weiß-Bildröhren (Monochrom)

Schwarz-Weiß-Bildröhren bestehen hauptsächlich aus einem einheitlichen Bariumglas mit zusätzlichen Anteilen von Blei, Fluor und Lithium. Ferner enthält die Bildröhre das bleihaltige Röhrenhalsglas (ca. 24 % PbO). Der Mengenanteil ist aber vergleichsweise gering. Die Bildröhre enthält im Inneren keine Metallteile. Die Bildschirminnenseite ist gleichmäßig mit Leuchtstoffen beschichtet.

Farbbildröhren

Farbbildröhren bestehen aus vier verschiedenen Glassorten:

Schirmglas

auch Frontglas genannt, (ca. 2/3 des Gesamtglas-Anteils der 5 - 20 kg schweren Bildröhre) mit hohen Gehalten an Barium- (8-13 % BaO), Strontium- (2,2-8,8 % SrO) und Antimonoxiden (0,2-0,6 % Sb2O3).

Konusglas

auch Trichterglas genannt, (ca. 1/3 des Gesamtglas-Anteils der Bildröhre) mit hohem Bleioxidgehalt (bis zu 24 Gew.-% je nach Alter und Herkunft der Bildröhre). In neueren Geräten ist mit geringem Anteil von Strontium und Barium zu rechnen.

Röhrenhalsglas

Das Röhrenhalsglas ist ein Bleiglas (28 bis 30 % Bleioxid).

Glasfritte

Schirmglas und Trichterglas sind mit einer Glasfritte auf Bleiboratbasis verbunden (ca. 80 % PbO).

Mengenmäßig sind im Hinblick auf das Recycling nur Schirm- und Konusglas relevant. Das Gewichtsverhältnis dieser beiden Glassorten beträgt in einer Bildröhre ungefähr 2/3 zu 1/3.

Beschichtungen und Leuchtstoffe

Auf der Innenseite des Schirmglases sind Leuchtstoffe mit einer Schichtdicke von etwa 15 µm aufgetragen, über die eine Aluminiumschicht aufgedampft wird. Die Menge an Leuchtstoffen variiert zwischen 7 und 15 g je Bildröhre. Als Leuchtstoffe werden überwiegend Sulfide auf Zink- (Zn), Cadmium- (Cd) und Yttrium (Y2O3)- Basis, aktiviert mit Silber (Ag), Gold (Au), Europium (Eu) oder Terbium (Tb) verwendet.

Beim Konusglas besteht die Innenbeschichtung zumeist aus Eisenoxiden. Von der Außenseite ist das Konusglas mit Polyvinylacetat und Graphit beschichtet.

Aufbereitungsverfahren für Bildröhren

Die stoffliche Verwertung von Bildröhren erfordert eine fachkompetente Zerlegung in die verschiedenen Bauteile und, in Abhängigkeit von der angestrebten Verwertungsoption, eine mehr oder weniger effektive Reinigung der Glasfraktionen von glasfremden Stoffen (u. a. Leuchtschicht, Metalle).
Bei der Aufbereitung wird die Bildröhre nach der Belüftung in die Glaskomponenten Konusglas und Schirmglas durch kaltmechanisches Sägen oder thermomechanisches Absprengen getrennt. Das Röhrenhalsglas wird hierbei in der Regel zur Konusglasfraktion gegeben. Die Leuchtschicht ist in jedem Fall zu entfernen. 19
Die Reinigung der Glasfraktionen kann durch abrasives Reinigen in geschlossenen Anlagen, Waschen, Absaugen oder Ultraschall erfolgen.

Bei der Sammlung und Aufbereitung von Bildröhren kommt es an den Arbeitsplätzen oft zu Überschreitung von Luftgrenzwerten, z.B. von Blei und Cadmium. Es kommt daher darauf an, dass die Bildröhren vor der geplanten Zerlegung nicht zerstört werden, z.B. durch Werfen in Transportbehälter. Die Zerlegung hat in dafür geeigneten Räumen zu erfolgen, z.B. in Absaugkabinen oder in geschlossenen Anlagen. Beim Öffnen der Geräte hat eine Absaugung der Stäube zu erfolgen, es sei denn, der Austritt wird durch andere geeignete Maßnahmen sicher verhindert.
Durch kurze Reinigungsintervalle mittels Industriesauger - mindestens einmal am Arbeitstag - ist eine Verschleppung von Schadstoffen aus Sammel- und Zerlegebereichen in andere Betriebsbereiche zu minimieren.

Entsorgungsoptionen

Grundsätzlich sind solche Verwertungsmöglichkeiten gangbar, bei denen der diffuse Eintrag von Blei in die Umwelt ausgeschlossen ist und die erzeugten Produkte als bleihaltig erkennbar sind (Vorsorgeprinzip). Verwertungswege, bei denen das nicht sichergestellt werden kann, entsprechen nicht dem Stand der Technik.

  1. Einsatz in der Bildröhrenproduktion
    In der Schirmglas- und der Konusglasproduktion kann gereinigtes Altschirm- und Altkonusglas eingesetzt werden. Aus Qualitätsgründen ist allerdings der Einsatz von gereinigtem Mischglas begrenzt. Beim Wiedereinsatz in der Bildröhrenproduktion handelt es sich um eine hochwertige stoffliche Verwertung.
    Derzeit existieren in Deutschland Wiedereinsatzkapazitäten für gereinigtes Schirmglas von ca. 25.000 Tonnen pro Jahr und für gereinigtes Konusglas von ca. 50.000 Tonnen pro Jahr. Für gereinigtes Mischglas sind die Kapazitäten begrenzt. Sie liegen derzeit bei ca. 15.000 Tonnen im Jahr, sind allerdings nahezu ausgeschöpft.
     
  2. Einsatz in der NE-Metallurgie
    In der NE-Metallurgie kann grundsätzlich Bildschirmglas aufgrund seines Gehaltes an Siliziumdioxid als Schlacke bildendes Material (Ersatz von Sand) eingesetzt werden. Die mögliche Einsatzmenge ist jedoch durch verfahrenstechnische und produktbezogene Anforderungen begrenzt. In den Bleihütten der Bundesrepublik Deutschland wird eine Verarbeitungskapazität für Konusglas in der Größenordnung von max. 1.000 t/a geschätzt. Im Bereich der deutschen Sekundärkupferhütten (Elektroofen) ist derzeit eine Verwertungskapazität in der Größenordnung von maximal 5.000 t/a vorhanden.
     
  3. Einsatz in der Baustoffindustrie
    Grundsätzlich sind für die Verwertung von mineralischen Abfällen die Z2-Werte der LAGA-Richtlinie " Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen" sowie die mit Rundschreiben vom 9. Sept. 1995 vom Bundesministerium für Verkehr veröffentlichten "Technischen Lieferbedingungen für Recycling- Baustoffe in Tragschichten ohne Bindemittel" (Ausgabe 1995) zu beachten.
    Aufgrund seines hohen Bleianteils von z. T. über 200.000 mg/kg sind demnach weder die Mischglasfraktion noch Konusglas für den eingeschränkten Einsatz als mineralischer Baustoff geeignet. Die Eignung von reinem Schirmglas ist im Einzelfall zu prüfen, hierbei sind die im Glas enthaltenen Komponenten Barium und Antimon besonders zu beachten.
     
  4. Einsatz als Versatzmaterial unter Tage
    Grundsätzlich können aufbereitete Bildschirmgläser aufgrund ihrer mineralischen Struktur als Material für den Bergversatz in Betracht kommen, sofern die Anforderungen der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) eingehalten werden. Mit der VersatzV werden die Anforderungen an eine schadlose und hochwertige Verwertung von Abfällen unter Tage geregelt.

Danach dürfen Abfälle, welche die in der Verordnung aufgeführten Metallgehalte erreichen, weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.

Grenzwertkonzentration (g/kg) für eine bevorzugte Rückgewinnung von Metallen im Abfall sind: Zink> 100 Blei> 100 Kupfer ≥ 10 Zinn ≥15 Chrom ≥ 150 Nickel ≥ 25 Eisen ≥500. Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.

Da Konus- und Mischglas, die in der Verordnung genannten Bleiwerte i. d. R. stets überschreiten dürften, kann entsprechend den Vorgaben der VersatzV allenfalls eine Ablagerung von gereinigtem Schirmglas in Betracht kommen.

Fazit:

Sowohl für die bleihaltigen Glassorten (Konus-, Halsglas, Glasfritte) als auch für das bariumhaltige Schirmglas stehen mengenmäßig ausreichende Optionen für eine hochwertige Verwertung zur Verfügung.
Bei einer Verwertungsmaßnahme außerhalb der Bildröhrenglasproduktion ist eine diffuse Verteilung von Schwermetallen in Produkten bzw. eine Kontamination von normalerweise schwermetallfreien Produkten durch Bildröhrenglas zu vermeiden, weil eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sowohl bei der Verwendung des Produktes (Verwendungsrisiko) als auch bei der Entsorgung der Produkte nach Abschluss der Verwendung (Entsorgungsrisiko) grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Schadlosigkeit einer Verwertungsmaßnahme gemäß § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG setzt u. a. voraus, dass die mit der Zugabe von Bildröhrenglas in ein Produkt eingebrachten Schwermetalle bei der späteren Entsorgung zu keinen größeren Umweltbelastungen führen, als dies bei der Herstellung des Produktes aus primären Rohstoffen der Fall wäre. Eine diffuse Verteilung von Schwermetallen in Produkten bzw. eine Kontamination von normalerweise schwermetallfreien Produkten ist zu vermeiden.
Bezüglich der Hochwertigkeit nach § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG ergibt sich folgende Priorität:

1. Priorität: Größtmögliche Separierung von Schirm- und Konusglas und Rückführung in die Bildröhrenproduktion
2. Priorität: Einsatz von Bruchglas in der NE-Metallurgie
Einsatz von gereinigtem Schirmglas als Bergversatzmaterial
Verwendung von gereinigtem Schirmglas in Bauprodukten (Einzelfallprüfung)

Soweit die anfallenden Bildschirmglasmengen nicht in den vorgenannten Verwertungsverfahren untergebracht werden können, kann eine Ablagerung von gereinigtem Schirmglas auf Deponien in Betracht kommen.

2.2.3 Leiterplatten

Leiterplatten sind die wesentlichen funktionellen Bauteile elektronischer Geräte. Leiterplatten sind in fast allen elektrischen und elektronischen Geräten anzutreffen. Die jährliche Abfallmenge beträgt ca. 30.000 bis 45.000 t. Leiterplatten bestehen bis zur Hälfte aus inerten mineralischen Materialien (Glas, Keramik u. a.). Die andere Hälfte verteilt sich im Wesentlichen auf Kunststoffe und Metalle, wobei Kupfer und Eisen die Hauptkomponenten sind.
Auf und in Leiterplatten sowie in integrierten Schaltkreisen befinden sich zahlreiche gefährliche Stoffe. Maßgebliche Schadstoffe sind die Flammschutzmittel, die aus Sicherheitsgründen erforderlich sind, und Blei aus Lotverbindungen. Geräte älteren Baujahrs können auf Leiterplatten PCB-haltige Kondensatoren enthalten.
Aus Altgeräten ausgebaute, unbehandelte Leiterplatten sind stets als besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzustufen. Auf die Zuordnung zu Abfallschlüsseln gem. AVV in Anhang II dieses Merkblattes wird verwiesen.

Verwertungsoptionen

In Abhängigkeit von der gewählten Verwertungskette kommen grundsätzlich drei Entstückungsoptionen in Betracht:

  1. Mindestentstückung
    Von der Leiterplatte werden ausschließlich schadstoffhaltige Bauteile entnommen. Vorrangig werden quecksilberhaltige Bauteile, Batterien, Akkus und PCB-haltige Kondensatoren entfernt. Die entfrachteten Leiterplatten werden entweder einer mechanischen Aufbereitung und/oder einem Hüttenprozess zugeführt. Quecksilberhaltige Bauteile werden der Verwertung zugeführt, PCB-haltige Bauteile werden als besonders überwachungsbedürftiger Abfall beseitigt.
  2. Teilentstückung
    Neben der Entfernung von schadstoffhaltigen Bauteilen werden Funktionsteile für den Wiedereinsatz gewonnen. Vorrangig handelt es sich hier um neuere Prozessoren, E-PROMS und Speicherbausteine.
  3. Vollentstückung
    Alle Bauteile werden vom Leiterplattengrundmaterial getrennt. Zur Ablösung der Bauteile kommen mechanische und thermische Verfahren in Frage. Die abgetrennten Bauteile werden anschließend mit mechanischen Verfahren sortiert. Ziel dabei ist es, Schadstoffe und Wertstoffe verschiedener Art (z.B. tantalhaltige Bauteile und edelmetallhaltige Bauteile) in Fraktionen anzureichern.

Es ist davon auszugehen, dass in dem metallfreien Kunststoff/Glasfasergemisch bromierte Flammhemmer enthalten sind. Eine werkstoffliche Verwertung ist ausschließlich für den Wiedereinsatz von Leiterplatten in solchen Staaten zulässig, in denen ebenfalls noch bromierte Flammhemmer eingesetzt werden dürfen und hierfür die entsprechenden genehmigungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die verbleibenden Kunststofffraktionen ausschließlich einer rohstofflichen oder energetischen Verwertung oder thermischen Beseitigung zuzuführen. Nach der Entstückung werden die Leiterplatten einer weiteren Aufbereitung zugeführt. Grundsätzlich ist eine Mindestentstückung (Variante a) als Stand der Technik anzusehen.

Für vorbehandelte Leiterplatten stehen derzeit folgende Aufbereitungs-Nerwertungsverfahren zur Verfügung:

weiter .

 

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(Stand: 16.10.2018)

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