umwelt-online: Elektro-Altgeräte-Merkblatt (EAG-Merkblatt) LAGa M31 (3)

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2.2.4 Kunststoffe

Gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Nach § 22 KrW-/AbfG umfasst die Produktverantwortung insbesondere den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen. Hierunter fallen insbesondere Metalle und Kunststoffe aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Jährlich werden Kunststoffe in einer Größenordnung von rund 770.000 t im Elektro- und Elektronikbereich eingesetzt. Etwa 210.000 t fallen jährlich aus dem Elektrobereich als Abfall an. Ein Teil davon ist mit - z. T. schadstoffhaltigen - Flammschutzmitteln (FSM) ausgerüstet, der sich mangels verlässlicher Schnellerkennungsmethoden nur sehr aufwendig von den unbehandelten Kunststoffen unterscheiden lässt. Seit 1987 werden in der Bundesrepublik Deutschland keine PBDE-haltigen Flammschutzmittel mehr eingesetzt. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass neben den Altgeräten von vor 1987 besonders Importgeräte und importierte Bauteile nach wie vor PBDE enthalten und auch in Zukunft enthalten können.

PBDE können in besonderer Weise bei thermischer Belastung, z.B. im Brandfall oder bei Umschmelzprozessen (Recycling) hochtoxische Dioxine und Furane bilden.

Für die Verwertung von Altkunststoffen aus dem Elektro- und Elektronikbereich kommen entsprechend den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes grundsätzlich folgende Verfahren in Betracht:

Zur Identifizierung der Kunststoffe können Produktkennzeichnungen oder Datenblätter der Hersteller herangezogen werden. Weiterhin können Nahinfrarot- und Gleitfunkenspektrometer genutzt werden. Eine weitere Möglichkeit, aus einer Gemengelage unterschiedlicher Altgeräte sortenreine Kunststoffe zu gewinnen, besteht darin, diese händisch nach bestimmten Kriterien (z.B. Verwertungs- und Farbklassen) auszusortieren. Entsprechende Praxisversuche belegen, dass dieses Vorgehen für bestimmte Abfallfraktionen wirtschaftlich tragbar ist und auch eine Schadstoffverschleppung damit nahezu ausgeschlossen werden kann 20 21.

Werkstoffliche Verwertung

Aus der Demontage von Elektro- und Elektronik-Altgeräten eignen sich für eine stoffliche Verwertung von Kunststoffen Thermoplaste. Als geeignete Sorten sind neben Polypropylen (PP) vor allem Arcylnitril-Butadien-Stryrol-Copolymer (ABS), Polycarbonat (PC) und Polystyrol (PS) anzusehen. Diese Sorten kommen in vielen elektrischen und elektronischen Geräten vor und sind hinsichtlich der verfügbaren Mengen für einen Materialwiedereinsatz grundsätzlich interessant. Über die tatsächlich verfügbaren Mengen liegen derzeit allerdings noch keine Zahlenangaben vor.

Kunststoffe aus dem Elektro- und dem Elektronikbereich können uneingeschränkt werkstofflich verwertet werden, wenn sie frei von halogenhaltigen Flammschutzmitteln, insbesondere von PBDE sind. Dies ist durch entsprechende Messungen oder verbindliche Angaben der Gerätehersteller zu dokumentieren. Weitere Beschränkungen ergeben sich für Cadmium durch die Inverkehrbrinqungsverbote der Chemikalien-Verbotsverordnung (Anhang, Abschnitt 18). Kunststoffe mit halogenhaltigen Flammschutzmitteln (ausgenommen PBDE und PBB), die nach wie vor bei der Neuherstellung von Elektrogeräten zum Einsatz kommen, können werkstofflich verwertet werden, wenn eine Rückführung dieser Kunststoffe in den Elektrobereich (closed-loop) gewährleistet ist.

Für Kunststoffe, bei denen PBDE oder PBB-haltige Flammschutzmittel nicht ausgeschlossen werden können, ist eine werkstoffliche Verwertung nicht zulässig, wenn diese nicht ausgeschleust werden können. 22
Andere Verwertungstechnologien (rohstoffliche/energetische Verfahren)

Die grundsätzliche Eignung eines Verfahrens sowie der Vorrang bestimmter Verfahrensarten ist auf der Basis der Anforderungen der § § 5 und 6 des KrW-/AbfG zu prüfen.

Anlagen für die rohstoffliche Verwertung sind z.B. die Hydrierung, die Hochdruckvergasung, Pyrolyse und der Hochofen. Die Eignung dieser Verfahren für Kunststoffe aus dem E-Schrott muss im Einzelfall geklärt werden.

Für die energetische Verwertung kommen grundsätzlich Müllverbrennungsanlagen (nur bei Ersatz von Stützfeuerung) und sonstige Industrieanlagen (Mitverbrennung als Ersatzbrennstoff) in Betracht.

Entscheidendes Prüfkriterium für die Eignung rohstofflicher und energetischer Verfahren für die Entsorgung flammgeschützter Kunststoffe aus dem Elektro- und Elektronikbereich ist die Frage, ob eine Zerstörung der bromorganischen Verbindungen sichergestellt ist. Sofern dies nicht gewährleistet werden kann, ist die gemischte Kunststofffraktion geeigneten Anlagen zur thermischen Behandlung zuzuführen.

8. Anhang II a: Einstufung von Bauteilen und Materialien aus der Demontage von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Anhang II b: Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

.

Einstufung von Bauteilen und Materialien aus der Demontage von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Anhang II a

Entsprechend ihrem Schadstoffpotenzial sind die nachfolgend aufgeführten Bauteile und Stoffe, die bei der Behandlung
von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anfallen, einem Abfallschlüssel nach der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses ( AVV) zugeordnet.

Abfall Vorkommen in
Elektrogeräten
(Beispiele)
Entsorgungshinweis
nach Ta Abfall
AVV
Schlüssel
Überwachungs-
bedürftigkeit
a
Hinweis auf
Mindestbehandlung,
Verwertungsweg
Bemerkung
1 Hg-Batterien b Uhren, Wecker, Taschenrechner, Hörgeräte, Spielzeug Foto 1) UTD
2) SAD
16 06 03 büA Zerstörungsfreier, vollständiger Ausbau; Getrennterfassung:
Hg-Destillation
Mechanische Trennverfahren, optische Trennverfahren
Aufbereitungstechnik in Deutschland vorhanden
2 Lithiumbatterien b Mobilfunk
Foto, Video
1) SAD
2) UTD
16 06 04 vollständige Entladung und geeignete Verpackung wegen Kurzschlussreaktionen erforderlich Batterien nicht öffnen, heftige Reaktian mit Wasser.
Aufbereitungstechnik in Deutschland/Europa vorhanden
3 Blei-Akkus b wartungsfreie, verschlossene Gerätebatterien;
stationäre Notstromversorgung
16 06 01 büA Abgabe an Bleihütten
4 Nickel- Cadmium- Akkus b Mobilfunk, netzunabhängige elektr. Werkzeuge u. HH-geräte Camcorder, Walkman, Taschenlampen, Trockenrasierer, Blitzgeräte 1) UTD
2) SAD
16 06 02 büA Vakuum-thermisches Verfahren;
Haubenofen
Trennung von anderen Batterietypen erforderlich;
Aufbereitungstechnik in Deutschland vorhanden
5 Trockenbatterien b Walkman, Wecker, Kofferradio, Uhren, Taschenlampen, Spielzeug 1) SAD
2) UTD
16 06 04 Aussortieren anderer Batterietypen Aufbereitungsverfahren in Deutschland/Europa vorhanden
6 Hg-Schalter Dampfbügeleisen, Kaffeemaschinen, Warmwassergeräte 1) UTD
2) SAD
16 02 15 büA Hg-Destillation Aufbereitungstechnik in Deutschland vorhanden
7 Hg-haltige Bauteile Hg-Dampflampen 1) UTD
2) SAD
16 02 15 büA Kapp- Trennverfahren,
Hg-Destillation
Aufbereitungsanlagen in Deutschland vorhanden; sorgsamer Transport erforderlich
8 Elektrolyt aus Batterien und Akkus z.B. Schwefelsäure CPB 16 06 06 büA Aufarbeitung zur stofflichen Verwertung; Neutralisatian Elektrolytkondensatoren enthalten anorganische und organische Säuren mit verschiedenen Lösemitteln und Korrosionsschutz-Additiven und damit wassergefährdende Stoffe.
9 Ammoniak Absorberkühlgeräte 1) SAV
2) CPB
14 06 03 büA verlustfreier Abzug der NH3-Lösung (ggf. chromathaltig);NH3-Rückgewinnung Ggf. zur NOx-Reduzierung bei der Abgasreinigung einsetzbar
Abfall Vorkommen in
Elektrogeräten
(Beispiele)
Entsorgungshinweis
nach Ta Abfall
AVV
Schlüssel
Überwachungs-
bedürftigkeit
a
Hinweis auf
Mindestbehandlung,
Verwertungsweg
Bemerkung
10a PCB-haltige Kondensatoren c In Leuchtstofflampen, Dunstabzugshauben, Waschmaschinen, Geschirrspülautomaten 1) UTD
2) SAV
16 02 09 büA keine Aufarbeitung vollständiger Ausbau erforderlich
10b Abgetrennte PCB's 1) SAV 13 03 01 büA Die entnommenen Flüssigkeiten sind bei Gehalten von mehr als 50 mg/kg als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen.
11 Kondensatoren, die kein PCB enthalten 16 02 16 Rückgewinnung von Metallen möglich Eine fachgerechte Behandlung ist nur in dafür zugelassenen Schredderanlagen möglich, da diese Bauteile ein flüssiges Dielektrikum enthalten, s.Nr. B.
12 Leuchtdioden
(LED/arsenhaltig)
Bauteil auf Leiterplatten und in elektronischen Geräten 1) SAD
2) UTD
16 02 16 keine gesonderten Verwertungsverfahren bekannt LED-Anzeigen mit Galliumarsenid sind nicht als toxisch einzustufen; Die As-Gehalte sind sehr gering.
13 Leuchtstoffe aus Bildschirmen (Monitore, Fernseher) Bildschirmröhren 1) SAD
2) UTD
16 02 15 büA kein Aufarbeitungsverfahren bekannt Schlüssel umfasst sowohl die bei der Behandlung anfallenden trockenen als auch die nassen, schlammigen Rückstände.
14 Asbest Bügeleisen, Toaster, Haartrockner, Nachtspeicheröfen 16 02 12
(Geräte mit Asbest)
büA Weitere Verwertung der Geräteteile nur nach vollständiger Entfernung der asbesthaltigen Bauteile und deren Bruchstücke in geeigneten Anlagen
15 Künstliche Mineralfasern Isoliermaterial 17 06 03 büA Beschränkungen der GefahrstoffVO und der ChemVerbotsVO beachten
16 Glas mit schädlichen Verunreinigungen Bildschirmglas (Monitore, Fernseher) 16 02 15 büA Getrennte Erfassung und Entsorgung vom Hausmüll
  1. Trennung von Bildschirm- und Konusglas,
  2. trockene oder nasse Entfernung der Leuchtstoffe
Qualität der verschiedenen Aufbereitungsverfahren ist sehr unterschiedlich.
17 Glasabfälle, Altglas Haushaltsgroßgeräte, gereinigte Schirmgläser ohne Hals, gereinigtes Lampenglas 19 12 05 Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen nach § 5 (1) Nr. 3 BImSchG bei Anlagen nach Nr. 2.8. des Anhangs zur 4. BImSchV Borathaltige Gläser (z.B. Cerankochplatten) sind aufgrund des deutlich höheren Schmelzpunktes strikt von der Flach- und Hohlglasverwertung zu trennen (verfahrenstechnische Probleme).
18 Eisen- und Stahlabfälle 19 10 01 Verwertung in entspr. Metallhütten Schlüssel für Abfälle aus dem Schredderprozess
19 12 02 Schlüssel für Abfälle aus der mech. Behandlung von Abfällen, jeweils ohne gefährliche Stoffe
Anm: Bei den ausgetragenen Metallfraktionen aus der Aufbereitung von Kältegeräten dürfen Isoliermaterialanhaftungen (FCKW) 0,5 Gew.-% nicht überschreiten.
Abfall Vorkommen in
Elektrogeräten
(Beispiele)
Entsorgungshinweis
nach Ta Abfall
AVV
Schlüssel
Überwachungs-
bedürftigkeit
a
Hinweis auf
Mindestbehandlung,
Verwertungsweg
Bemerkung
19 Aluminiumabfälle 19 10 02 Verwertung in entspr. Metallhütten
19 12 03
20 sonstige NE-metallhaltige Abfälle ohne Al und Mg 19 10 02 Verwertung in entspr. Metallhütten Schlüssel für Abfälle aus dem Schredderprozess
19 12 03
21 FCKW, H-FCKW, H-FKW (z.B. R 11, R 12) Kältegeräte 1) SAV 14 06 01 büA vollständige Entnahme der Kältemittel aus dem Kühlkreislauf in
Stufe 1
Poren- und Matrixentgasung
Stufe 2
Verweis auf UBA-Leitfaden zur Entsorgung von Kältegeräten, Januar 1998;
Technische Anleitung Luft
22 Isolationsschäume (PU),
FCKW-haltig
Kältegeräte 1) SAV
2) MVA
16 02 15 büA PUR-Schaum porenentgast FCKW-Gehalt > 0,5 Gew-%

PUR-Schaum, poren- und matrixentgast
FCKW-Gehalt < 0,5 Gew-%

Das Entweichen von Kältemittel in die Atmosphäre ist auszuschließen (gilt insbesondere während des Transportes und der Behandlung).
16 02 16
19 12 04
23 Kompressoren Kältegeräte 16 02 15 büA Nicht restentleerte oder restentleerte, aber nicht tropffreie Komp. Bei Inverkehrbringung außerhalb der EU für Komp., die geregelte Stoffe zu ihrem Funktionieren benötigen, ist VO (EG) 2037/2000 zu beachten.
16 02 16 Restentleerte und tropffreie Komp.
24 PCB-freies Öl Getriebe-, Maschinenöl, Transformatorenöl 1) SAV 13 02 04 büA Altölaufbereitung, energetische Verwertung
13 02 05 büA
13 02 06 büA
13 02 07 büA
13 02 08 büA
25 PCB-belastetes Öl d Radiatoren, Transformatoren Hydrauliköle 1) SAV 13 03 01 büA thermische Behandlung Regelungen der ChemVerbotsV und Gefahrstoff VO sind zu beachten.
26 Mischkunststoffe 16 02 16
19 12 04
Stoffliche oder energetische Verwertung in Abhängigkeit vom Schadstoffgehalt Kunststoffe mit Flammschutzmittel weisen i. d. R. die in § 3 AVV genannten Eigenschaften nicht auf. Bei PCB-Gehalten > 50 mg/kg sind die Abfälle nach den Vorgaben der PCB AbfallV zu beseitigen.
16 02 15
(>50 mg
PCB/kg)
büA Für die gemeinsame Entsorgung mit unbehandelten PU-Schäumen ist der Schlüssel 16 02 15 zu verwenden (vgl. Nr. 22).
27 Kunststoffe sortenrein 16 02 16
19 12 04
Stoffliche oder energetische Verwertung in Abhänigkeit vom Schadstoffgehalt Bei einer werkstofflichen Verwertung ist die ChemverbotsV und GefahrstoffV zu beachten, insbesondere der Anhang, Abschnitte 4 und 18.
28 Kabelabfälle 16 02 16

16 02 15
büA trockenmechanische Aufbereitung, Trennung in Metall und Kunststoff, anschließend stoffliche bzw. energetische Verwertung Die werkstoffliche Verwertung PCB-haltiger Kabelummantelungen ist nicht zulässig.
Kabelabfälle mit flammschutzhemmenden Mitteln sind als büa anzusehen.
29 Schredderleichtfraktion und Filterstäube aus Schreddern 1) SAV
2) SAD
HMD
Mono-
deponie
19 10 03 büA Z. Z. verschiedene Verfahren zur Konditionierung für die rohstoffliche oder energetische Verwertung in Entwicklung
19 10 04 e üw
30 Gewerbeabfälle, nicht verwertbarer Abfall Gemische aus der Demontage 19 12 11 büA Einstufung nach Schadstoffgehalt;
empfohlen: thermische Behandlung
19 12 12 f
31 Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel Wischtücher, Filtermaterialien, Ölbinder 15 02 02 büA Wischtücher können über Mietservice, der die Tücher liefert, abholt und reinigt, gemietet werden.
Abfall Vorkommen in
Elektrogeräten
(Beispiele)
Entsorgungshinweis
nach Ta Abfall
AVV
Schlüssel
Überwachungs-
bedürftigkeit
a
Hinweis auf
Mindestbehandlung,
Verwertungsweg
Bemerkung
32 Fotoleitertrommeln Kopierer, Faxgeräte 16 02 16 Fotoleitertrommeln sind meist aus Al gefertigt. Verwertung in Sekundäraluminiumhütten. Aufbereitungsmöglichkeiten über Gerätehersteller erfragen. Cadmium- oder selenbeschichtete Fotoleitertrommeln bedürfen einer gesonderten Behandlung. Sofern keine Rücknahme durch Hersteller erfolgt, wird für diese Produkte eine Beseitigung auf SAD empfohlen.
33 Leiterplatten elektronische Geräte 16 0 216
  1. Teilentstückung
  2. Mechanische Aufbereitung;
    Hüttenprozess
16 02 15 g büA
34 Holzabfälle Gehäuse von Radio, Fernseher, Plattenspieler 1) HMV 16 02 16 büA stoffliche, energetische Verwertung; thermische Behandlung bei PCB-haltigem Holz Zur Entsorgung s. AltholzV; Eignung abhängig vom Schadstoffgehalt
16 02 15
19 12 07 büA
19 12 06
35 Leuchtstofflampen 1) SAD 20 01 21 büA Kapp-Trennverfahren Leuchtstofflampen sind bruchsicher zu lagern, eine Freisetzung der gefährlichen Inhaltsstoffe ist zu vermeiden.
36 Tonercartridges Kopiergeräte, Fax, Laserdrucker 08 03 17 büA Beim Ausbau der Kartuschen Staubentwicklung vermeiden; Resttoner energetisch verwerten, thermisch behandeln. Flüssige und pastöse Toner können Lösemittel enthalten, die als gefährliche Abfälle gelten. Zur Wiederbefüllung geeignet.
08 03 18 h
37 LCD Haushaltsgeräte, IT-Geräte, Flachbildschirme MVA 16 02 16 Selektiver Ausbau bei einer Oberfläche >100 cm2 Die Ablagerung auf Deponien sollte wegen fehlender Langzeiterkenntnisse zur Bioakkumulation und zur biologischen Abbaubarkeit nicht erfolgen. Flachbildschirme enthalten Hg-haltige Hintergrundbeleuchtung
a) üa = besonders überwachungsbedürftiger Abfall, üw = überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung

b) Batterieverordnung vom 27.10.1998 (BGBl. I S. 2335), i. d. F. vom 02.07.2001 (BGBl. I, S. 1486), zul. geändert am 9.9.2001 (BGBl. I, S. 2331)

c) PCB-AbfallV vom 26.06.2000 (BGBl. I, S. 932), zul. geändert am 16.4.2002 (BGBl. I, S. 1360)

d) Altölverordnung i. d. F. vom 16.04.2002 (BGBl. I, S. 1368)

e) Schlüssel für Abfälle, die gemäß Richtlinie 91/689/EWG keine der dort genannten Eigenschaften aufweisen.

f) Bemerkung in Zeile 29 - s. GewerbeabfallV

g) Schlüssel ist dann zu verwenden, wenn die teilentstückten bzw. nicht entstückten Leiterplatten beispielsweise PCB- oder Hg-haltige Bauteile oder als gefährlich eingestufte Batterien enthalten.

h) Schlüssel für Tonerabfälle, die nachweislich keine gefährlichen Stoffe enthalten.

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Einsammeln von Elektro- und Elektronik Altgeräten Anhang II b

Zuordnung der Abfälle nach der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallkataloges

Elektro-Altgeräte werden sowohl durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder in deren Auftrag vom Hausmüll getrennt eingesammelt, oder durch HerstellerNertreiber im Wege einer freiwilligen Rücknahme nach § 25 KrW-/AbfG zurück genommen. Gemäß AW können Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die als Abfälle anfallen sowohl dem Kapitel 20 als auch dem Kapitel 16 zugeordnet werden. Leitgedanke bei der Schlüsselzuordnung im Einzelfall ist es, die Herkunft des Abfalls möglichst genau zu treffen

a) Kapitel 20:
AW Bezeichnung Anmerkung/Beispiele
20 01 23* Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten z.B. Kältegeräte
20 01 35* Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bestandteile enthaltende mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen z.B. Bildschirmgeräte wie Fernseher, Bildschirme von PC, Ölradiatoren, Geräte mit Ni-Cd-Batterien, Geräte mit Kondensatoren etc.
20 01 36 Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen Die Verwendung dieses Abfallschlüssels kann nur dann empfohlen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die zu entsorgende Fraktion keine als besonders überwachungsbedürftig eingestuften Komponenten enthält.
b) Kapitel 16:
AW Bezeichnung Anmerkung/Beispiele
16 02 10* Gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen z.B. Ölradiatoren
16 02 11* Gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten z.B. Kältegeräte
16 02 12* Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten z.B. Nachtspeicheröfen
16 02 13* Gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen z.B. Bildschirmgeräte
16 02 14 Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen s. Ausführungen zu 200136
*) als gefährlich eingestufte Abfälle mit mindestens einer mehrerer gefährlicher Eigenschaften nach EU- Richtlinie 91/689/EWG

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Liste der Gefahrstoffe, die bei der Entsorgung von Elektro-Altgeräten frei werden können Anhang III

Spezifische Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung sowie weitere einschlägige Bestimmungen


Regelwerk
Ammoniak **
Arsen und Arsenverbindungen GefStoffV Anhang IV Nr. 3, ChemVerbotsV Anhang zu § 1 Abschnitt 10
Antimontrioxid ***
Asbest GefStoffV § 39, Anhang IV Nr. 1, ChemVerbotsV Anhang zu
§ 1 Abschnitt 2, TRGS 519
Beryllium ***
Blei und Bleiverbindungen GefStoffV Anhang IV Nr. 6, ChemVerbotsV Anhang zu
§ 1 Abschnitt 8, TRGS 505, 200, 201, 402, 903
Cadmium GefStoffV Anhang IV Nr. 17,
ChemVerbotsV Anhang zu § 1 Abschnitt 18
Eisen(II)oxid und
Eisen (III)oxid
***
FCKW/Halone FCKW-Halon-VerbotsV, VO (EG) 2037/2000
Formaldehyd ChemVerbotsV
Anhang zu § 1 Abschnitt 3, TRGS 522
Kupfer(I)oxid ***
Mineralfasern/ biopersistente
Fasern
GefStoffV Anhang IV Nr. 22, Anhang V Nr. 7, TRGS 521
Mineralöl GefStoffV Anhang IV Nr. 4, ChemVerbotsV Anhang zu
§ 1 Abschnitte 6 und 20
PCB GefStoffV Anh. IV Nr. 14,
ChemVerbotsV Anhang zu § 1 Abschnitt 13, TRGS 616
PCB-AbfallV vom 26.06.2000, BGBl. I S. 932
Quecksilber u.
Quecksilberverbindungen
GefStoffV Anhang IV Nr. 7, ChemVerbotsV Anhang zu
§ 1 Abschnitt 9
Schwefelsäure ***
Yttrium ***
**) Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
***) LASI: Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder.

Eine Übersicht der gültigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe enthält die TRGS 002. Weitere Anforderungen und Untersuchungsergebnisse sind in der LASI-Empfehlung ***

LV 27 Umgang mit Gefahrstoffen bei der manuellen Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten (s. http://lasi.osha.de/publications) sowie aus der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Ga 56 Stoffbelastung beim Elektronikschrott-Recycling enthalten.

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Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte Anhang IV

________________________

1) BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379, zuletzt geändert am 24. Juli 2002 durch Artikel 2 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis, BGBl. I Nr. 52 vom 29.07.2002 S. 2833

2) GMBl. Nr. 25-29 vom 30.07.2002 S. 511

3) ABl. EG vom 29.09.2000 Nr. L 244 S. 1

4) ABl. EU vom 13.02.2003 Nr. L 37 E S. 24

5) vgl. Art. 3 der RL 2002/96/EG in Anhang IV dieser Richtlinie

6) vgl. Anhang Ia der Richtlinie 2002/96/EG in Anhang IV dieser Richtlinie

7) BGBl. I S. 504, zuletzt geändert am 6. Mai 2002 durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1566

8) Mustervorschrift zur Durchführung der § § 25 Abs. 2, 42 - -47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der transportgenemigungsverordnung, Stand 03.06.2002

9) Mit der Umsetzung der WEEE in nationales Recht ist eine Festsetzung anderer Kategorien gemäß Anhang IA der WEEE möglich.

10) z .B. VO 2037/2000/EG, Chemikalien-Verbotsverbotsverordnung

11) LASI: Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

12) BGBl. I S. 1411, zuletzt geändert am 21. Juni 2002 durch Artikel 3a des Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz - AltfahrzeugG, BGBl. I S. 2199)

13) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG vom 01.02.1993 (ABl. EG L 30 S. 1), zul. geändert am 28.12.2001 (ABl. EG L 349 S.1)

14) vgl. auch Anhang IV dieser Richtlinie

15) Hierbei kann das Merkblatt des ZVEI zur Entsorgung von PCB-haltigen Kapillarrohrreglern herangezogen werden.

16) Es wird auf die Regelungen der Verordnung zur Entsorgung PCB-haltiger Stoffe ( PCB/PCT- Abfallverordnung) hingewiesen. Danach dürfen Materialien mit einem PCB-Gehalt >50 ppm ausschließlich der Beseitigung zugeführt werden. Die werkstoffliche Verwertung soll gemäß der Empfehlung des Bund/Länderausschusses Chemikaliensicherheit und der LAGa zur Auslegung und Umsetzung des Abfall- und Chemikalienrechts nur bei PCB-Gehalten < 5 ppm erfolgen, eine rohstoffliche oder energetische Verwertung kann bis zu einem PCB-Gehalt kleiner oder gleich 50 ppm erfolgen (s. top 21.8 der 53. UMK vom 27./28.10.1999)

17) ABl. EG L 244 S. 1, zuletzt geändert am 28. September 2000 durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/2000, ABl. EG L 244 S. 25 und 26

18) Der Leitfaden in der jeweils gültigen Fassung kann über das Umweltbundesamt oder die für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministerien der Länder bezogen werden.

19) Vgl. auch Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG in Anhang IV dieser Richtlinie

20) Baden-Württemberg, Reihe Abfall Heft 67

21) vgl. auch materialbezogene Ausführungen in Anhang I dieser Richtlinie
Mit In-Kraft-Treten der RL 2002/96/EG sind Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, in jedem Fall getrennt zu erfassen.

22) derzeit Löseverfahren im Erprobungsstadium

ENDE

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