Regelwerk

BayHintG - Bayerisches Hinterlegungsgesetz
- Bayern -

Vom 23. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 30.11.2010 S. 738; 23.02.2011 S. 112; 20.12.2011 S. 689 11; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 23.05.2022 S. 221 22 i.K.; 23.12.2022 S. 718 22a)
Gl.-Nr.: 300-15-1-J



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Freistaates Bayern.

Art. 2 Hinterlegungsbehörden 14 22

(1) Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.

(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.

(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landesjustizkasse Bamberg übertragen.

(4) Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.

Art. 3 Justizverwaltung 11

1Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung.2Sie werden in der Regel von Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 10 qualifiziert sind, wahrgenommen.

Art. 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1)1Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint.2Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.

(2)1Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar.2Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.

Art. 5 Beteiligte 11 22

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt,

wer

  1. die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 beantragt (Hinterleger),
  2. in dem Antrag nach Art. 11 als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
  3. vom Hinterleger nach Erlass der Annahmeanordnung gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
  4. in dem Antrag nach Art. 19 als Empfänger bezeichnet wird.

(2) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, kann der Hinterleger eine Bezeichnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gegenüber der Hinterlegungsstelle widerrufen. Mit dem Widerruf ist der Bezeichnete nicht mehr Beteiligter.

(3) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

Art. 6 Akteneinsicht; elektronische Akte 22

(1) Die Beteiligten sind entsprechend Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zur Einsicht in die Hinterlegungsakten berechtigt.

(2) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.

Art. 7 Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung 22

(1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz sind schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument einzureichen. Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Die §§ 130a, 130d und 298 ZPO, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie die Bekanntmachungen zu § 5 ERVV gelten entsprechend. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend.

(2) Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. §§ 130b und 317 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen. Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen.

(3) Für Zustellungen gilt das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend.

Art. 8 Rechtsbehelfe 22

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