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Regelwerk; Allgemein, Sanktionen

BaySvVollzG - Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung

- Bayern -

Vom 22. Mai 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2013 S. 275; 25.07.2014 S. 246 14; 17.07.2015 S. 222 15; 13.12.2016 S. 335 16; 26.06.2018 S. 438 18; 24.07.2018 S. 574 18a; 24.07.2018 S. 583 18b; 26.03.2019 S. 98 19; 24.06.2019 S. 318 19a; 26.06.2019 S. 330 19b; 08.07.2020 S. 330 20)
Gl.-Nr.: 312-0-J


Teil 1
Anwendungsbereich

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) Die Sicherungsverwahrung wird in Justizvollzugsanstalten nach Art. 165 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes ( BayStVollzG) in einer besonderen Abteilung (Einrichtung für Sicherungsverwahrung) vollzogen.

Teil 2
Grundsätze

Art. 2 Ziele des Vollzugs

(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.

(2) Die Sicherungsverwahrten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen.

(3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Art. 3 Gestaltung des Vollzugs

(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.

(2) Den Sicherungsverwahrten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten, die sie befähigen, künftig ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung zu führen.

(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzugleichen. Der Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs soll gefördert werden. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Sicherungsverwahrten hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. Dem Erkennen von Suizidabsichten und der Verhütung von Selbsttötungen kommt eine besondere Bedeutung zu.

(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft werden bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.

Art. 4 Mitwirkung und Motivierung

(1) Um die Vollzugsziele zu erreichen, ist die Mitwirkung der Sicherungsverwahrten erforderlich. Deren Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Sicherungsverwahrten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

Art. 5 Schutz der Allgemeinheit

Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten wird durch eine sichere Unterbringung und sorgfältige Beaufsichtigung der Sicherungsverwahrten, eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie geeignete Behandlungsmaßnahmen gewährleistet.

Art. 6 Stellung der Sicherungsverwahrten

(1) Die Sicherungsverwahrten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Sicherungsverwahrten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

Teil 3
Aufnahme und Behandlung

Art. 7 Aufnahmeverfahren

(1) Die Sicherungsverwahrten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Form zu unterrichten. Mit den Sicherungsverwahrten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden.

(2) Nach der Aufnahme werden die Sicherungsverwahrten alsbald ärztlich untersucht.

Art. 8 Behandlungsuntersuchung

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung unter Berücksichtigung des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse an.

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