Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft; Bau- & Planungsrecht

GastVO - Gaststättenverordnung
Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Baden-Württemberg -

Vom 18. Februar 1991
(GBl. Nr. 9 vom 13.05.1991 S. 195; 08.03.1993 S. 186; 05.12.2000 S. 730; 23.07.2002 S. 269; 14.12.2004 S. 895 04; 10.11.2009 S. 671 09; 20.11.2012 S. 604 12; 23.02.2017 S. 99 17)



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Auf Grund von § 4 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) und § 129 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Sachliche Zuständigkeit 04 17

(1) Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit ( § 48 Abs. 2 und 3 der Landesbauordnung), soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gestattungen nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes mit einer Geltungsdauer bis zu vier Tagen werden von den Gemeinden erteilt.

(3) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig.

(4) Anzeigen nach § 8 sind bei den Gemeinden zu erstatten.

(5) Rechtsverordnungen im Sinne von § 11 können von den Gemeinden, den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen werden; Rechtsverordnungen des Innenministeriums ergehen im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium. Rechtsverordnungen höherer Behörden gehen Rechtsverordnungen von Gemeinden und von nachgeordneten Behörden vor, soweit sie einander entsprechen oder widersprechen.

(6) Für die Verkürzung der Sperrzeit an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe nach § 12 sind die Gemeinden zuständig.

(7) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.

(8) Fachaufsichtsbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 die Regierungspräsidien und die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs; im übrigen gelten für die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht § 119 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entsprechend.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

§ 3 Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können. Der Antrag auf eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes zu stellen, es sei denn, der Betrieb wird aus einem Anlaß veranstaltet, der eine fristgerechte Antragstellung ausschließt.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 53 Abs. 2 der Landesbauordnung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. Dasselbe gilt für Änderungen der Sperrzeit nach § 12.

Zweiter Abschnitt
Mindestanforderungen an die Räume

§ 4 Anwendung der Landesbauordnung und Arbeitsstättenverordnung

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(Stand: 14.09.2022)

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