Regelwerk, Allgemein

GewOZuVO - Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 16. Dezember 1985
(GBl. 1985 S. 582; ... 25.01.2012 S. 65; 13.11.2012 S. 573 12; 20.11.2012 S. 604 12a; 03.06.2014 S. 267 14 Inkrafttreten; 22.03.2016 S. 245 16; 23.02.2017 S. 99 17; 05.02.2019 S. 54 19; 21.07.2020 S. 658 20 i.K.)
Gl.-Nr.: 7101-1




Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Satz 2, § 60a Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 2, § 139b Abs. 1 Satz 1 und § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008),
  2. § 129 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578):

§ 1

Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden zur Ausführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung (GewO) und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO hinsichtlich der Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus.

§ 3

(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139b GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind bei der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Hohlraumbauten, deren Errichtung als untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme erfolgt.

(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde im Sinne von § 139b Abs. 6 GewO für Unterkünfte, die der Bergaufsicht unterstehen.

§ 4 12 14 16 19

Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Erlaubnisbehörden nach §§ 34c, 34f, 34h und 34i GewO.

§ 5

Zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139b GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind, ist die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen die untere Verwaltungsbehörde. § 3 bleibt unberührt.

§ 6

Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit sind zuständige Behörden im Sinne von

  1. § 33i GewO,
  2. § 139b Abs. 6 GewO, soweit weder das Regierungspräsidium Freiburg noch die nach § 2 Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde zuständig sind.

§ 7 14 20

Die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und die Verwaltungsgemeinschaften sind zuständige Behörden im Sinne von

  1. § 33a,
  2. (aufgehoben)
  3. § 56a Abs. 2 Satz 1,
  4. § 60d in Verbindung mit § 61a und den auf Grund des § 34a Abs. 2 GewO erlassenen Rechtsvorschriften,
  5. § 60d in Verbindung mit § 56a Abs. 2,
  6. § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 69a Abs. 2 und §§ 69b und 70a GewO hinsichtlich der Wochenmärkte (§ 67 GewO),

soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.

§ 8 14

(1) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von

  1. (aufgehoben)
  2. (aufgehoben)
  3. (aufgehoben)
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. § 55c Satz 1,
  7. § 60d in Verbindung mit § 55 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2 GewO, soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.

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