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Regelwerk; Allgemeines; Verwaltung

HEGovG - Hessisches E-Government-Gesetz
Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

- Hessen -

Vom 12. September 2018
(GVBl. Nr. 21 vom 24.09.2018 S. 570; 16.02.2023 S. 78 23)
Gl.-Nr.: 300-48



§ 1 Geltungsbereich 23

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

  1. des Landes,
  2. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

soweit nicht nachfolgende Rechtsvorschriften oder andere Rechtsvorschriften des Landes besondere inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Für die Tätigkeit

  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. der Schulen gelten nur die §§ 3 Abs. 1 und 4, die §§ 3a, 3b, 7 Satz 3, die §§ 8 bis 12 und 14,
  3. der Hochschulen gelten § 7 Satz 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 nicht.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Ausführung von Bundesrecht im Auftrag des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941),
  2. die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
  3. die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks,
  4. die Tätigkeit der Krankenhäuser und von im Rahmen der Organleihe Beliehene,
  5. Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),
  6. die Tätigkeiten der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung,
  7. die Steuerfahndung, die Strafverfolgung, den Justizvollzug, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
  2. eine Rechnung elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,
  3. ein Register ein öffentliches oder nicht öffentliches Verzeichnis, für das Daten aufgrund von Rechtsvorschriften erhoben oder gespeichert werden,
  4. Informationstechnik jedes technische Mittel zur elektronischen Verarbeitung oder Übertragung von Informationen.

§ 3 Elektronische Kommunikation 23

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.

(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Dies kann durch Bereitstellung eines Postfachs im Nutzerkonto nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), durch das besondere elektronische Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), oder durch sonstige landeseinheitliche und mindestens gleichwertig verschlüsselte elektronische Zugänge erfolgen.

(gültig ab siehe =>)
(3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847), anzubieten.

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