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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Dezember 2016
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2016 S. 886)



Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1

verordnet die Landesregierung, und aufgrund des § 2 Absatz 2

verordnen das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung

Die Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, dem Weingesetz und dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012S. 131)" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, und dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "2.900 Euro" durch die Angabe "1.000 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung

Die Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 220), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3

Für Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz, die vor dem 31. Dezember 2016 gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden."

2. In der Anlage wird Satz 3 der mit zwei Sternchen gekennzeichneten Erläuterung wie folgt gefasst:

Alt:

Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 35,00 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 28,50 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 22,50 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 19,00 Euro


Neu:

"Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde

für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 42,25 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 32,25 Euro

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