Regelwerk

Änderungstext

28. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 18. August 2015
(GV. NRW Nr. 33 vom 25.08.2015 S. 560)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 5.1.1 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NRW)" durch die Angabe " § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung (BMG)" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 5.1.1.1 wird die Angabe " § 34 Absatz 1b MG NRW" durch die Angabe " § 49 Absatz 2 BMG" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 5.1.2 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 MG NRW" durch die Angabe " § 45 Absatz 1 BMG" ersetzt.

4. In der Tarifstelle 5.1.3 wird die Angabe " § 11 Abs. 3 MG NRW" durch die Angabe " § 13 Absatz 2 BMG" ersetzt.

5. In der Tarifstelle 5.1.5 wird die Angabe " § 34 Abs. 3 MG NRW" durch die Angabe " § 46 BMG" ersetzt.

6. Tarifstelle 5.1.6 wird aufgehoben.

7. Tarifstelle 5.1.7 wird Tarifstelle 5.1.6. und die Angabe " § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW" durch die Angabe " § 50 Absatz 1 BMG" ersetzt.

8. Tarifstelle 5.1.8 wird Tarifstelle 5.1.7. und die Angabe " § 35 Abs. 3 MG NRW" durch die Angabe " § 50 Absatz 2 BMG" ersetzt.

9. Tarifstelle 5.1.9 wird Tarifstelle 5.1.8. und die Angabe " § 35 Abs. 4 MG NRW" durch die Angabe " § 50 Absatz 3 BMG" ersetzt.

10. Nach der Tarifstelle 14.3.20 wird folgende Tarifstelle 14.3.21 eingefügt:

"14.3.21 Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10.
Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung (EnVKG), wenn die Prüfung ergibt, dass die
Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung".

11. Nach der Tarifstelle 14.3.21 wird in der Zeile "Anmerkung" die Angabe "14.3.20" durch die Angabe "14.3.21" ersetzt.

12. In der Tarifstelle 16a.1.1 wird die Angabe "55" durch die Angabe "30" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 16a.2.1 wird die Angabe "100" durch die Angabe "300" ersetzt.

14. Tarifstelle 16a.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
16a.3 Entscheidung über die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S.412) in der jeweils geltenden Fassung "16a.3 Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung (KäseV)".

15. Nach der Tarifstelle 16a.3 werden die folgenden Tarifstellen 16a.3.1 bis 16a.3.3 eingefügt:

"16a.3.1 Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 Absatz 2 KäseV sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 11 Absatz 4 KäseV
Gebühr: Euro 80 bis 400

16a.3.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben gemäß § 11 KäseV
Gebühr: Euro 50 bis 500

16a.3.3 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 8 KäseV
Gebühr: Euro 100 bis 10.000".

16. Die Tarifstellen 16a.4 und 16a.4.1 werden wie folgt gefasst:

alt neu
16a.4 Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und Zertifizierung für Butterexporte in EU-Länder

16a.4.1 Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 12 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 80 bis 400

"16a.4 Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung (ButtV)

16a.4.1 Entscheidung nach § 8 ButtV über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung
Gebühr: Euro 80 bis 400".

17. Nach der Tarifstelle 16a.4.1 werden die folgenden Tarifstellen 16a.4.2 und 16a.4.3 eingefügt:

"16a.4.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben gemäß § 7 ButtV
Gebühr: Euro 50 bis 500

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