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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

PAuswV - Personalausweisverordnung
Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

Vom 1. November 2010
(BGBl. I Nr. 54 vom 02.11.2010 S. 1460; 22.12.2011 S. 3044 11; 20.02.2013 S. 330 13; 01.07.2015 S. 1101 15; 18.07.2017 S. 2745 17; 28.09.2017 S. 3521 17a, 17b; 13.12.2019 S. 2585 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 15.10.2020 S. 2199 20a; 03.12.2020 S. 2744 20b; 15.01.2021 S. 530 21; 20.08.2021 S. 3682 21a; 30.10.2023 Nr. 290 23a1; 23a2 i.K.)
Gl.-Nr.: 210-6-1


Überschrift geändert: 20a

Auf Grund des § 34 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen 11 13

(1) Eine Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort nach § 2 Absatz 6 des Personalausweisgesetzes, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mit Hilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(2) Ein Sperrschlüssel ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das der Errechnung eines allgemeinen Sperrmerkmals eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises dient. Er wird vom Ausweishersteller erzeugt, dem Sperrlistenbetreiber übermittelt und dauerhaft in der Referenzliste gespeichert.

(3) Berechtigungszertifikateanbieter im Sinne dieser Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die Berechtigungszertifikate im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ausstellt.

(4) Ein allgemeines Sperrmerkmal ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das einen gesperrten elektronischen Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste repräsentiert. Es wird Berechtigungszertifikateanbietern übermittelt, die es zu Sperrmerkmalen nach § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes umrechnen.

(5) Der Sperrnotruf ist eine Einrichtung, über die der Ausweisinhaber seinen elektronischen Identitätsnachweis unter Angabe von Sperrkennwort, Familienname, Vornamen und Tag der Geburt in die allgemeine Sperrliste aufnehmen lassen kann.

(6) Extensible Markup Language für hoheitliche Dokumente (XhD) ist ein in erweiterbarer Seitenbeschreibungssprache (XML) verfasstes Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente.

(7) OSCI-Transport ist der vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich festgelegte jeweils geltende Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der Standard OSCI-Transport ist in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden.

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik 11 17a 21 21a 23a1 23a2

Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen

  1. die technischen Anforderungen an
    1. die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
    2. den Zugriffsschutz auf die im Chip des Personalausweises abgelegten Daten,
    3. den Zugriffsschutz auf die in dem Chip eines mobilen Endgeräts abgelegten Daten sowie
  2. die technischen und organisatorischen Anforderungen an
    1. die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
    2. die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
    3. den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen,
    4. die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege,
    5. das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag und
    6. das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf dem Chip des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes,
    7. die Übermittlung der Daten nach § 10a

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