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Regelwerk Allgemein

StPOEG - Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

Vom 1. Februar 1877
(BGBl. III 1877 S. 346; 14.12.1976 S. 3341; 18.06.1997 S. 1430; 02.08.2000 S. 1253; 24.06.2004 S. 1354; 12.08.2005 S. 2360; 19.04.2006 S. 866; 21.12.2007 S. 3198; 29.07.2009 S. 2274; 31.08.2015 S. 1474 15; 10.12.2015 S. 2218 15a; 08.07.2016 S. 1610 16; 13.04.2017 S. 872 17; 12.05.2017 S. 1121 17a; 05.07.2017 S. 2208 17b; 17.07.2017 S. 3202 17c; 15.11.2019 S. 1604 19; 20.11.2019 S. 1724 19a; 27.03.2020 S. 569 20, 20a; 30.03.2021 S. 441 21; 30.03.2021 S. 448 21a, ber. S. 1380; 06.09.2022 S. 1454 22, 22a)
Gl.-Nr.: 312-1



Eingangsformel

Wir ...

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung 17a

(1) Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.

(3) Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften 17a

(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen.

(2) Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften:

  1. über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, soweit sie auf die Abgabenordnung verweisen.

§ 7 Begriff des Gesetzes 17a

Gesetz im Sinne der Strafprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger 15 17a

(1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört, nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Übermittlung veranlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Körperschaft darauf verzichtet hat.

§ 9 Vorwarnmechanismus 17a 19

(1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde:

  1. Heilberufe:

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