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ResG - Reservistengesetz
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
Vom 21. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 35 vom 25.07.2012 S. 1583; 13.05.2015 S. 706 15; 04.08.2019 S. 1147 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 20.08.2021 S. 3930 21b .; 20.08.2021 S. 3932 21c i.K.; 20.12.2023 Nr. 392 23; 09.01.2026 Nr. 7 26)
Gl.-Nr.: 51-11
Überschrift geändert 19
Abschnitt 1
Allgemeines
Reservistinnen und Reservisten sind
§ 2 Dienstgrad
(1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz "der Reserve" oder "d. R." weiterführen, wenn
(2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienstgrad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen Zusatz nach Absatz 1.
§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses 19
(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.
(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
Abschnitt 2
Reservewehrdienstverhältnis
§ 4 Reservewehrdienstverhältnis
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen 15
(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungsurkunde enthält anstelle der Wörter "in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit" oder "in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" die Wörter "in ein Reservewehrdienstverhältnis" sowie die Angabe der Berufungsdauer.
(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.
(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes entsprechend.
§ 6 Diensteid
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten.
§ 7 Sachmittel und Entschädigungen 20
(1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung können unentgeltlich bereitgestellt werden.
(2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt, können gewährt werden
(3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und pauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2 legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest.
§ 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
(Stand: 25.08.2026)
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