Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Verteidigung

ResG - Reservistengesetz
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten

Vom 21. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 35 vom 25.07.2012 S. 1583; 13.05.2015 S. 706 15; 04.08.2019 S. 1147 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 20.08.2021 S. 3930 21b .; 20.08.2021 S. 3932 21c i.K.; 20.12.2023 Nr. 392 23)
Gl.-Nr.: 51-11




Überschrift geändert 19

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmung 19

Reservistinnen und Reservisten sind

  1. frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
  2. sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.

§ 2 Dienstgrad

(1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz "der Reserve" oder "d. R." weiterführen, wenn

  1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und
  2. sie nicht als frühere Berufssoldatin oder als früherer Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." zu führen.

(2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienstgrad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen Zusatz nach Absatz 1.

§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses 19

(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.

(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

  1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und
  2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1.

§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung 21b

(1) Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

(2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

(3) Die einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.

(4) Für die Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

Abschnitt 2
Reservewehrdienstverhältnis

§ 4 Reservewehrdienstverhältnis

Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen 15

(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungsurkunde enthält anstelle der Wörter "in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit" oder "in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" die Wörter "in ein Reservewehrdienstverhältnis" sowie die Angabe der Berufungsdauer.

(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.

(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes entsprechend.

§ 6 Diensteid

Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten.

§ 7 Sachmittel und Entschädigungen 20

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion