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PflAFinV - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
Vom 2. Oktober 2018
(BGBl. I Nr. 34 vom 10.10.2018 S. 1622; 12.12.2023 Nr. 359 23a1, 23a2; 28.10.2025 Nr. 259 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 2124-25-2
Auf Grund des § 55 Absatz 1 und des § 56 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam und hinsichtlich § 56 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Teil 1 23a1 25
Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege
§ 1 Begriffsbestimmungen 23a1 25
(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen "voll- und teilstationär" oder "ambulant".
(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
(3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
(8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes, die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(11) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17
(Stand: 03.03.2026)
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