Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes

Vom 20. Oktober 2008
(elektr. BAnz. 2008; 07.04.2009 S. 725; 17.07.2009 S. 1980; 04.02.2011 S. 221; 22.12.2011 S. 3044 11; 24.02.2012 S. 206 12; 20.12.2012 S. 2777 12a; 10.12.2014 S. 2091 14; 23.12.2016 S. 3171 16; 10.07.2020 S.1633 20)
Gl.-Nr.: 660-3-1



Überschrift geändert: 20

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 5 Satz 1, des § 4 Abs. 4 Satz 1, des § 6 Abs. 4, des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds 12 16 20

(1) Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) und die Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) übertragen; § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und dieser Verordnung sowie die auf der Grundlage des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehenden Weisungen oder Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Lenkungsausschusses gebunden. Sie legt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen und dem Lenkungsausschuss insbesondere Anträge einschließlich Voranfragen nach den §§ 2 bis 4 mit einem begründeten Vorschlag zur weiteren Behandlung und Vorschläge

vor. Der Lenkungsausschuss kann sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann generell oder im Einzelfall

  1. bestimmen, dass die Finanzagentur das Bundesministerium der Finanzen über Anträge auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen oder über sonstige Sachverhalte oder Tätigkeiten der Finanzagentur im Rahmen des Stabilisierungsfondsgesetzes informiert,
  2. der Finanzagentur für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen,
  3. Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds  selbst treffen,
  4. Zustimmungserfordernisse des Bundesministeriums der Finanzen für bestimmte Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung vorsehen,
  5. sonstige Vorgaben für die Wahrnehmung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben festlegen.

(4) Die Finanzagentur ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen sich Dritter bei der Erfüllung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu bedienen. Die Entscheidungsverantwortung der Finanzagentur sowie die Bindungen gemäß Absatz 2 bleiben unberührt. Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.

(5) Formvorgaben, Fristen und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen werden von der Finanzagentur nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.

§ 2 Garantieübernahme 12 20

(1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für ab Inkrafttreten des Stabilisierungsfondsgesetzes begebene Schuldtitel oder begründete sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten Unternehmens zu beheben und dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. . In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen.

(2) Bei der Auswahl der Stabilisierungsmaßnahmen ist vorrangig zu prüfen, ob Garantieübernahmen ausreichend sind. Die näheren Bedingungen der Garantiegewährung legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben:

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(Stand: 19.08.2020)

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