Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Ausbildungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure
- Hessen -

Vom 12. Oktober 2017
(StAnz. Nr. 44 vom 30.10.2017 S. 1038)



Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1 Aufgabengebiete, Ausbildungsziel

(1) Hygienekontrolleurinnen oder Hygienekontrolleure werden als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet des Infektionsschutzes, der Infektionsprävention und der Hygieneüberwachung sowie des gesundheitlichen Umweltschutzes, insbesondere in der Umwelthygiene und bei der Seuchenbekämpfung, tätig.

(2) Durch die Ausbildung sollen geeignete Personen fachlich befähigt werden, die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren zu übertragenden Aufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen. Sie sollen insbesondere in folgenden Bereichen Aufgaben selbständig übernehmen oder an deren Bearbeitung mitwirken:

  1. Infektionsschutz und -prävention, Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
  2. Überwachung der Wasser-, Abwasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene,
  3. Überwachung der Hygiene des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen sowie in Massage- und Krankengymnastikpraxen,
  4. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen (bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter),
  5. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung,
  6. Überwachung der Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens,
  7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung der angeordneten Maßnahmen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
    1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Heilpraktiker-Praxen,
    2. Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge, sowie sonstigen Massenunterkünften,
    3. Justizvollzugsanstalten,
    4. Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
    5. anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder in Einrichtungen des Erholungswesens sowie
    6. auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen des Sportwesens einschließlich gewerblicher Sportstudios und Fitnesscenter sowie in Piercing- und Tattoostudios,
  8. Ermittlungen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse und Überwachung der Durchführung hierzu angeordneter Maßnahmen,
  9. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen,
  10. Prüfung und Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten,
  11. Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden, und hygienische Bewertung und Beurteilung von Bau- und sonstigen Maßnahmen zur Wahrnehmung hygienischer und umwelthygienischer Belange und
  12. Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens.

§ 2 Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat. Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberin oder den Bewerber ein und teilt sie oder ihn der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 6 Abs. 2 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.

(2) Die Beschäftigung der auszubildenden Person darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.

(3) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in

  1. eine praktische Ausbildung, die mindestens 3.700 Stunden umfasst,
  2. eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst.

Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln. Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitform erfolgen. Die Ausbildung soll insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.

(2) Die Gesamtverantwortung über die praktische Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.

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