Regelwerk, Allgemeines- Wirtschaft, Wettbewerb

VK ZuStV NRW - Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW
Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern NRW

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Dezember 2014
(GV.NRW Nr. 39 vom 16.12.2014 S. 872; 29.11.2016 S. 1039; 27.11.2018 639; 18.11.2025 S. 1064 25)
Gl.-Nr.: 630



Zur ab dem 01.01.2027 gültigen Fassung

Auf Grund des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), und des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch die gemäß § 156 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dieser Verordnung eingerichteten Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen sowie für Nachprüfungen auf Grund von gesetzlichen Zuweisungen weiterer Sonderzuständigkeiten an die Vergabekammern der Länder.

(2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen und den Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß § 159 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(1) Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung der nordrheinwestfälischen Gebietskörperschaften sowie der übrigen in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeberinnen und Auftraggeber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch die gemäß § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dieser Verordnung eingerichteten Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen sowie für Nachprüfungen auf Grund von gesetzlichen Zuweisungen weiterer Sonderzuständigkeiten an die Vergabekammern der Länder.

(2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen und den Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß § 106a Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

§ 2 Vergabekammern 25

(1) In Nordrhein-Westfalen sind die Vergabekammer Westfalen und die Vergabe-kammer Rheinland eingerichtet.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Rheinland erstreckt sich auf Nachprüfungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Köln. Die Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen erstreckt sich auf Nachprü-fungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Münster. Dies gilt für Nachprüfungsanträge, die ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden. Ab dem 1. Juli 2026 ist die Vergabe-kammer Westfalen für sämtliche Nachprüfungsanträge aller Regierungsbezirke, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, ausschließlich zuständig.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die hauptamtliche Beisitzerin oder der hauptamtliche Beisitzer eines Spruchkörpers müssen neben den Anforderungen an die Mindestqualifikation des § 157 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Die Vergabekammern müssen je Spruchkörper neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über mindestens eine hauptamtliche Beisitzerin oder einen hauptamtlichen Beisitzer und einen ehrenamtlichen Beisitzer oder eine ehrenamtliche Beisitzerin verfügen. Darüber hinaus können auch Fachbeamtinnen und Fachbeamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern bestellt werden.

(4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster für die Vergabekammer Westfalen sowie die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Köln für die Vergabekammer Rheinland bestellen die jeweiligen hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern. Diese werden gemäß § 157

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