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Regelwerk, Wirtschaft, Wettbewerb

ZuStVO VK - Zuständigkeitsverordnung Vergabekammer Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. November 2025
(GV. NRW. Nr. 46 vom 08.12.2025 S. 1064)
Gl.-Nr.: 630



(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Zur bis zum 31.12.2026 gültigen Fassung

Auf Grund des § 158 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, und des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit

Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gemäß den §§ 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GWB, durch öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 GWB mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus ist die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen zuständig für die Nachprüfung aufgrund von gesetzlichen Sonderzuweisungen.

§ 2 Vergabekammer

(1) Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen hat ihren Sitz bei der Bezirksregierung Münster. Sie ist als Stabsstelle eingerichtet und der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten direkt zugeordnet.

(2) Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen übt ihre Tätigkeit gemäß § 157 Absatz 1 GWB im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die hauptamtliche Beisitzerin oder der hauptamtliche Beisitzer der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen müssen die Anforderungen an die Mindestqualifikation gemäß § 157 Absatz 2 Satz 2 GWB über die Befähigung zum Richteramt erfüllen. Darüber hinaus können auch Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, zweites Einstiegsamt, zu zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerinnen oder hauptamtlichen Beisitzern bestellt werden.

(4) Die Mitglieder der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Verfahren befasst werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt oder bei denen sie eigene oder Interessen von Bieterinnen, Bietern, Bewerberinnen oder Bewerbern wahrgenommen haben. § 54 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in Verbindung mit den §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) jeweils in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 3 Organisation der Vergabekammer

(1) Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen gibt sich im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, für Finanzen und für Inneres zuständigen Ministerien sowie im Benehmen mit der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten der Bezirksregierung Münster eine Geschäftsordnung. Insbesondere die Besetzung sowie die Einzelheiten zur Organisation der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen werden in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung regelt auch die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder. Die Geschäftsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2) Bei der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle ist durch Vertretungsregelungen zu gewährleisten.

§ 4 Bestellungen

(1) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster bestellt die Vorsitzenden sowie die hauptamtlichen Beisitzerinnen und hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen. Diese werden gemäß § 157 Absatz 4 Satz 1 GWB für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt und von anderen Aufgaben freigestellt. Erneute Bestellungen sind möglich.

(2) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster ernennt ehrenamtlich beisitzende Mitglieder für fünf Jahre. Erneute Ernennungen sind möglich. Zu einem ehrenamtlichen Mitglied kann ernannt werden, wer von den kommunalen Spitzenver

bänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen oder den Verbänden der Wirtschaft und der freien Berufe vorgeschlagen worden ist. Aufgrund besonderer fachlicher Anforderungen können ehrenamtlich beisitzende Mitglieder auch auf Vorschlag der Bezirksregierung Münster ernannt werden.

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(Stand: 14.01.2026)

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