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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit der Vergabekammern Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. November 2025
(GV. NRW. Nr. 46 vom 08.12.2025 S. 1064)
Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW
Auf Grund des § 158 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, und des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:
§ 2 Absatz 1 und 2 der Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 872), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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| (1) Es werden für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Vergabekammer Westfalen mit Sitz in Münster und für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Vergabekammer Rheinland mit Sitz in Köln mit mindestens je einem Spruchkörper in Köln und in Düsseldorf eingerichtet.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen und Rheinland richtet sich danach, in welchem räumlichen Bezirk die jeweilige Vergabestelle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ihren Sitz hat. Bei der Vergabekammer Rheinland gilt Satz 1 hinsichtlich der Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Spruchkörpern entsprechend. Mit Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums kann hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei der Vergabekammer Rheinland eine abweichende Regelung getroffen werden. |
"(1) In Nordrhein-Westfalen sind die Vergabekammer Westfalen und die Vergabekammer Rheinland eingerichtet.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Rheinland erstreckt sich auf Nachprüfungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Köln. Die Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen erstreckt sich auf Nachprüfungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Münster. Dies gilt für Nachprüfungsanträge, die ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden. Ab dem 1. Juli 2026 ist die Vergabekammer Westfalen für sämtliche Nachprüfungsanträge aller Regierungsbezirke, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, ausschließlich zuständig." |
Artikel 2
ZuStVO VK - Zuständigkeitsverordnung Vergabekammer Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen
- wie eingefügt -
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID: 252941
| ENDE |
(Stand: 14.01.2026)
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