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Regelwerk, Anlagentechnik, Chemikalien, Gefahrenabwehr

Leitfaden - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

April 2015
(Publikationen VCI - Verband der Chemischen Industrie e.V., 30.04.2015aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Erstausgabe dieses Dokuments wurde von den Mitgliedern der VCI-Projektgruppe "Leitfaden BetrSichV 2015" innerhalb des VCI-Arbeitskreises "Überwachungsbedürftige Anlagen" erarbeitet:

Dieser VCI-Leitfaden zur BetrSichV 2015 entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser und der VCI keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche, weder gegen den Verfasser noch gegen den VCI, geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden vom VCI oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Abkürzungen:

Üa = Überwachungsbedürftige Anlagen

ZÜS = Zugelassene Überwachungsstelle

BetrSichV = Betriebssicherheitsverordnung

GefStoffV = Gefahrstoffverordnung

GBU = Gefährdungsbeurteilung

BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Auswirkungen der Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen auf die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung

1 Anwendungsbereich

Die neue Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und die Änderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) treten zum 01.06.2015 in Kraft. Kern der neuen BetrSichV ist die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Aufgrund des Gefährdungspotenzials wurden folgende Punkte besonders hervorgehoben:

Anforderungen an die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in den Anhängen abgebildet.

Die Anforderungen des Explosionsschutzes werden in der GefStoffV zusammengefasst. Dementsprechend wird parallel die GefStoffV angepasst.

Dieser Leitfaden soll als Hilfestellung für VCI-Mitgliedsfirmen dienen, um

Die vorliegenden Ausführungen und Kommentare enthalten Interpretationen des VCI. Die Anwendung dieses Leitfadens entbindet nicht von der Verpflichtung, sich mit der BetrSichV zu befassen und die erforderlichen Festlegungen zur Erfüllung der Verordnung für den eigenen Anwendungsbereich auszugestalten.

Wesentliche Änderungen/Auswirkungen:

Wesentliche Verschärfungen oder Erleichterungen sind mit " > Verschärfung" bzw." > Erleichterung" gekennzeichnet.

Bestehende TRBS/ TRGS besitzen weiterhin Gültigkeit, soweit sie der geänderten BetrSichV/ GefStoffV nicht widersprechen.

2 Detaillierte Anmerkungen zu den Änderungen im Verordnungstext

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Zu § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

Zu (1) 2. Ziel ist wie bisher die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren gewinnt an Bedeutung.

Zu (1 ) Letzter Satz: Die Formulierung "Andere Personen im Gefahrenbereich" ersetzt die bisherige Formulierung "Drittschutz bei ÜA", siehe auch § 2 (15).

Zu (1) Die Verordnung gilt lt. der Begründung nur für solche elektrischen Gefährdungen, die bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln auftreten können.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

Zu (1) Eine eigene Definition für Anlagen ist entfallen. Anlagen fallen unter den Begriff des Arbeitsmittels. Überwachungsbedürftige Anlagen (ÜA) sind in § 2 (13) definiert.

Zu (2) Die Begrifflichkeit "Verwendung von Arbeitsmitteln" ist neu und weiter gefasst als die bisherigen Begriffe der Bereitstellung und Benutzung.

Zu (3) Der Begriff "Arbeitgeber" ist deutlich weiter gefasst als bisher. Jetzt sind auch Einzelunternehmen bzw. Familienbetriebe (Kleingewerbe, Landwirtschaft etc.) als Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV gefasst.

Zu (5) Die Fachkunde / die Fachkenntnis ist nun durch die Teilnahme an Schulungen auf den aktuellen Stand zu halten. Dies erweitert die Anforderung an ausführende Personen - insbesondere bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung - sowie an die Nachweispflicht des Arbeitgebers.

Zu (8) Der Begriff "Prüfung" wurde textlich an die bereits vorhanden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS Reihe 1201) angepasst.

Zu (9) Der Begriff "Prüfpflichtige Änderung" umfasst die Anforderungen für alle Arbeitsmittel inklusive der überwachungsbedürftigen Anlagen. Er ersetzt im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen die bisherigen Begriffe "Änderung" und "wesentliche Veränderung".

Begründung der Bundesregierung: Der Begriff "prüfpflichtige Änderung" schließt eine Verwechslung mit den früher verwendeten Begriffen "Änderung" und "wesentliche Veränderung" aus dem Bereich des Binnenmarktes aus. Da nicht jede Instandsetzung prüfpflichtig ist, ist Satz 2 als klarstellender Hinweis formuliert. Ob durch eine Maßnahme die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (GBU).

Zu (10) Die Definition des "Stands der Technik" wurde in die BetrSichV in gleichlautender Begriffsdefinition zur GefStoffV aufgenommen.

Zu (11) Der Begriff "Gefahrenbereich" ist neu eingeführt. Er entsteht durch die Verwendung eines Arbeitsmittels und erfordert eine Festlegung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Ansatz: Die Formulierung "Verwendung des Arbeitsmittels" umfasst die vorgesehene Verwendung eines Arbeitsmittels und die zu erwartenden Betriebszustände inklusive der vorhersehbaren Abweichungen, z.B. auch das Ansprechen eines Sicherheitsventils oder Stromausfall.

Anmerkung: die "vorgesehene Verwendung" eines Arbeitsmittels durch den Arbeitgeber kann von der "bestimmungsgemäßen Verwendung" des Arbeitsmittels, wie der Hersteller des Arbeitsmittels es vorgesehen hat, abweichen.

Zu (15) Der Begriff "Andere Personen im Gefahrenbereich einer ÜA" ersetzt den bisherigen Drittschutz bei ÜA.

Abschnitt 2 - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Zu § 3 Gefährdungsbeurteilung

Zu (1) 2. Satz: Hier wird klargestellt, dass auch für Geräte mit CE-Kennzeichnung eine GBU hinsichtlich der sicheren Verwendung notwendig ist. Dies bezieht sich auch auf die Schnittstellen bei der Integration des Geräts in den Betrieb.

Zu (2) 3. An die GBU werden jetzt deutlich mehr Anforderungen gestellt, z.B. die Hervorhebung der psychischen Belastungen und der alters- und alternsgerechten Gestaltung.

Zu (3) 3. Satz: Die GBU ist stärker bei den Beschaffungsvorgängen zu berücksichtigen und muss durch eine fachkundige Person durchgeführt werden. Dies ist eine > Verschärfung zur bisherigen BetrSichV.

Zu (4) 2. Satz: Die GBU soll personenspezifische Einschränkungen (z.B. sofern aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge bekannt und zugänglich) von Arbeitnehmer berücksichtigen.

Zu (7) Die regelmäßige Überprüfung der GBU unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zur sicheren Verwendung ist eine > Verschärfung zur bisherigen BetrSichV. Bei verschiedenen Sachverhalten ((7) 2.) ist eine unverzügliche Anpassung der GBU erforderlich; dies ließ sich bisher schon aus der DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A1) § 3 (2) ableiten. Auch wenn die Prüfung der GBU keinen Änderungsbedarf ergibt, ist eine Dokumentation der durchgeführten Prüfung mit Datumsangabe erforderlich. Die Anpassung an den Stand der Technik kann durch technische oder ergänzende organisatorische Schutzmaßnahmen erreicht werden. Eine Umsetzung in der täglichen Arbeit ist ohne weitere Hilfestellung schwierig. Die Erstellung von Handlungshilfen ist erforderlich.

Gemäß der Begründung der Bundesregierung muss bei einer Änderung des Standes der Technik nicht zwingend das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein. Dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet sein.

Die Überprüfung nach Änderung des Standes der Technik erfolgt sinnvollerweise in Zusammenhang mit der regelmäßigen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Zu (8) 3. und 5.: Die Abweichungen von Technischen Regeln und Erkenntnissen ist zulässig, es ist jedoch zu dokumentieren, wie die Anforderungen der VO eingehalten werden. Die Erkenntnisse (Bekanntmachungen des BMAS im Ministerialblatt) werden hinsichtlich der Verbindlichkeit den Technischen Regeln gleichgesetzt.

Die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung sind in die GBU zu integrieren, wenn keine sonstigen Prüfungen vor Inbetriebnahme erforderlich sind (siehe § 4 (5)).

Die verschiedenen Komponenten einer GBU (wie z.B. Prüfdokumentationen) können in verschiedenen Dokumenten und/oder in verschiedenen Systemen vorgehalten werden.

Zu (9) Auch bei einer vereinfachten GBU (§ 7) besteht mindestens eine Dokumentationspflicht über das Ergebnis.

Zu § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

Zu (4) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

Zu (5) Mit "Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung" ist die Überprüfung der Eignung und ordnungsgemäßen Funktion der Schutzmaßnahme zu verstehen.

Zu § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln

Zu (3) Es besteht kein Nachrüstungsbedarf bei ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Arbeitsmitteln hinsichtlich der Beschaffenheit. Die Anpassung an den Stand der Technik zur sicheren Verwendung ist damit jedoch nicht aufgehoben.

Zu (4) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hatoder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.

Zu § 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Zu (1) Die vereinfachte Vorgehensweise, also der Verzicht auf zusätzliche Schutzmaßnahmen nach den § § 8 und 9, ist in der Regel nur für einfache Arbeitsmittel möglich, die verwendungsfertig in Verkehr gebracht wurden.

Beispiel: Hammer, Zange

Zu § 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

Die Inhalte dieses § waren vorher im Anhang 1 der bisherigen BetrSichV enthalten.

Zu § 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Zu (4) Die Gefährdung in Zusammenhang mit explosionsfähiger Atmosphäre wird über den Bezug auf die Änderung der GefStoffV geregelt. Die Formulierung "im Sinne der RL 2014/34/EU" (neue ATEX-Richtlinie) stellt klar, dass hier sowohl die bereits in Verkehr gebrachten Geräte und Schutzsysteme nach RL 94/9/EG (bisherige ATEX-Richtlinie) als auch nach Ablauf der Übergangsfrist Geräte und Schutzsysteme nach RL 2014/34/EU gemeint sind.

Zu § 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln

Dieser § stärkt deutlich das Thema Instandhaltung. Arbeitsmittel waren aber schon gemäß § 4 (3) und § 12 (3) der bisherigen BetrSichV während der gesamten Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand zu halten.

Der Begriff " Beauftragung" ist neu eingeführt. Bei Beauftragung von Auftragnehmern ist deren Qualifikation zu gewährleisten. Eine Beauftragung von Beschäftigten kann z.B. als Einzelauftrag oder im Rahmen von Tätigkeitsbeschreibungen erfolgen.

Zu § 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle

Zu (1) Der Begriff "instabiler Betriebszustand" ist neu eingeführt. Hierunter sind instationäre Betriebszustände, wie z.B. An-, Abfahr- oder Erprobungszustände oder besondere Situationen, wie z.B. Instandhaltung, zu verstehen.

Zu § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

§ 14 übernimmt die Inhalte des § 10 der bisherigen BetrSichV. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung gilt der § 14 auch für überwachungsbedürftige Anlagen, solange im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen keine spezifischeren Regelungen getroffen sind.

Zu (1) Gegenüber der bisherigen Prüfung § 10 (1) werden die Prüfinhalte konkretisiert und zusätzlich die Prüfung der Wirksamkeit der sicherheitstechnischen Maßnahmen eingeführt. (Mit der Wirksamkeitsprüfung ist hier die Eignungs- und Funktionsprüfung gemeint.)

Zu (2) In Abhängigkeit von den Prüfergebnissen der wiederkehrenden Prüfung muss der Arbeitgeber im Bedarfsfall die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung neu festlegen.

Zu (3) Arbeitsmittel, an denen prüfpflichtige Änderungen nach § 10 (5) durchgeführt wurden, hat der Arbeitgeber vor der nächsten Verwendung einer Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, hat der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchführen zu lassen.

Der Arbeitgeber hat zu beurteilen, ob die Änderung an einem Arbeitsmittel prüfpflichtig ist.

Zu (4) Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

Zu (5) 5. Satz: Verdeutlichung der Regelung von Fälligkeitsterminen

Bei Prüffristen > 2 Jahre gilt: Karenzzeit für die Durchführung der Prüfung ist der Prüfzeitpunkt +/- 2 Monate ausgehend von dem Prüfmonat (wie bisher)

Bei Prüffristen< 2 Jahre gilt: Karenzzeit für die Durchführung der Prüfung ist der Prüfzeitpunkt + 2 Monate ausgehend von dem Prüfmonat

Zu (7) Die Mindestangaben bei den Aufzeichnungen zu Prüfungen führen zu einem Mehraufwand.
> Verschärfung

Abschnitt 3 - Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

"Zusätzliche Vorschriften" bedeutet, dass die allgemeinen §§ zu Arbeitsmitteln mitgelten. Spezielle Prüfinhalte sind jetzt in den Anhängen zu finden.

Zu § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Zu (1) 2. Prüfinhalte, die im Konformitätsbewertungsverfahren geprüft wurden, werden weiterhin nicht erneut geprüft.

Zu (2) Die Prüfung vor Inbetriebnahme beinhaltet nun auch die Prüfung, ob eine zutreffende Prüffrist vom Betreiber ermittelt wurde. Die Überprüfung der Prüffrist war bisher für überwachungsbedürftige Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft wurden, nicht erforderlich.

Die Frist von 6 Monaten für die Prüffristenfestlegung entfällt. Dies gilt nicht für Druckanlagen.

Der Prüfer überprüft die vom Arbeitgeber ermittelte Prüffrist. Die Gefährdungsbeurteilung kann als Basis für die Beurteilung der festgelegten Prüffrist dienen. Eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgesehen.

Zu § 16 Wiederkehrende Prüfung

Die Prüfinhalte sind jetzt in den Anhängen zu finden.

Die Überprüfung der Fristen für wiederkehrende Prüfung ist Bestandteil der wiederkehrenden Prüfung.

Zu § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

Zu § 17 (1) Prüfbescheinigungen werden von der ZÜS ausgestellt, die Prüfaufzeichnungen durch die befähigte Person.

Die Anforderungen an die Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind umfangreich und konkret. Dies führt für den Arbeitgeber bzw. für die zur Prüfung befähigte Person zu einem Mehraufwand in der Dokumentation. > Verschärfung

Die Archivierungsdauer der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen ist jetzt für Üa auf die gesamte Verwendungsdauer explizit festgeschrieben.

Zu (2): In der Aufzugskabine ist eine Prüfplakette anzubringen.

Zu § 18 Erlaubnispflicht

Zu (1) Nr. 3: Erlaubnispflicht für Gasfüllanlagen ist hinzugekommen.

Zu (1) Nr. 8: Erlaubnispflicht für die Kombination aus Tankstelle und Gasfüllanlage; darunter fallen auch betriebliche Betankungsanlagen.

Zu (1), letzter Satz: Der Flammpunkt ändert sich von 21 auf 23 °C. Damit wird die Anforderung an die aus der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst. > Verschärfung

Zu (3): Für alle Anlagen, die einer Erlaubnis bedürfen, ist ein ZÜS-Prüfbericht dem Antrag beizulegen; bisher war dies nur für Dampfkesselanlagen und Füllanlagen (für Druckgase) erforderlich. > Verschärfung

Zu (5) Die "automatische" Erlaubnis durch die Behörde nach Überschreitung der Bearbeitungszeit ist entfallen. > Verschärfung

Abschnitt 4 - Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit

Zu § 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen

Zu (1) Die Anzeigepflicht von Unfällen und Schadensfällen gilt nun zusätzlich für die Arbeitsmittel in Anhang 3, bisher nur für Üa > Verschärfung.

Zu (4) In Fällen unzulässiger Härte können bei der Behörde Ausnahmen zu materiellen und organisatorischen Anforderungen beantragt werden. > Erleichterung

Zu (6) Die Verkürzung und/oder Verlängerung von Prüffristen wurde auf Arbeitsmittel des Anhangs 3 erweitert. Die Ansprechpartner für Prüffristverlängerung für Anlagen nach Anhang 3 wurden in Analogie zu den überwachungsbedürftigen Anlagen festgelegt.

Zu § 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes

Dieser § ist für VCI-Mitgliedsfirmen nicht relevant.

Zu § 21 Ausschuss für Betriebssicherheit

Dieser § ist für VCI-Mitgliedsfirmen nicht relevant.

Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Zu § 22 Ordnungswidrigkeiten

Dieser § entspricht teilweise dem bisherigem § 25.

Starke Ausweitung der Tatbestände; z.B. ist ordnungswidrig, wer "Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt", "Art und Umfang der erforderlichen Prüfung nicht ermittelt und festlegt" oder "Art und Umfang der erforderlichen Prüfung nicht ermittelt und festlegt" > Verschärfung.

Die Auswirkungen sind unklar und hängen von der zukünftigen Verwaltungspraxis ab.

Zu § 23 Straftaten

Dieser § entspricht dem bisherigem § 26.

Zu (1) Aufgrund der Auswirkung der Ordnungswidrigkeiten ist auch die Gefahr in einen Straftatbestand zu kommen erweitert > Verschärfung.

Zu § 24 Übergangsvorschriften

Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage ist zulässig. Eine erteilte Erlaubnis nach der bisherigen BetrSichV gilt weiterhin.

Für Aufzugsanlagen muss bis zum 01.06.2016 ein Notfallplan angefertigt und dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugs anlage anzubringen.

Bei Aufzügen zur Personenbeförderung ist bis zum 31.12.2020 im Fahrkorb ein Kommunikationssystem zu installieren.

Darüber hinaus gibt es keine Übergangsvorschriften.

Anhang 1 - Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Die BetrSichV 2015 beschreibt die allgemeinen Mindestvorschriften für Arbeitsmittel, die vorher in Anhang 1 standen, nun im Hauptteil, wobei sie die Anforderungen genereller formuliert und auf Detailregelungen verzichtet.

Zu 1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln

Zu 1.3 und 1.5 b) und 1.5 j): Die Formulierung "so ausgerüstet" bedeutet eine > Verschärfung gegenüber der bisherigen Formulierung "so gesichert".

Zu 1.7 Hiermit wird klargestellt, dass bei mobilen Fahrzeugen Stillstand beim Loslassen nur für die Mitgängerfahrzeuge gilt.

Zu 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

Zu 2.1. letzter Satz: Dies bedeutet eine > Verschärfung, da hier besonders eingewiesene Beschäftigte gefordert werden.

Zu 3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Zu 3.2.2 und 3.2.6: der Begriff "fachkundige Person" ersetzt den bisherigen Begriff "befähigte Person". Die Qualifikation der fachkundigen Person kann auch im Rahmen einer Unterweisung erfolgen. Die Forderung nach einer fachkundigen Person stellt somit gegenüber der Qualifikation einer befähigten Person keine Verschärfung dar.

Zu 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen

Dieser Abschnitt beinhaltet neue Anforderungen. Bisher sind diese Anforderungen sinngemäß in der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" (November 2009) enthalten.

Zu 4.1: Hier gelten die Übergangsfristen nach § 24 Absatz 2.

Zu 5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen

Dieser Abschnitt beinhaltet neue Anforderungen.

Zu 5.1: Die Erprobung von Druckanlagen ist bisher nur in TRBS 2141 Teil 1 "Versagen der drucktragenden Wandung durch Abweichen von zulässigen Betriebsparametern" (März 2008) Ziff. 4.2.1 "Erprobung sowie An- und Abfahren" beschrieben.

Anhang 2 - Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Zu Abschnitt 1 Zugelassene Überwachungsstellen

Zu 2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen

Unternehmensgruppen wurden bei der Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen ergänzt.

Zu Abschnitt 2 Aufzugsanlagen

Zu 3. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

Alle überwachungsbedürftigen Aufzüge müssen jetzt vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS geprüft werden. Bisher war dies für Aufzüge mit Konformitätsbewertung nach RL 95/16/EG "Aufzugsrichtlinie" nicht erforderlich. > Verschärfung

Zu 3.3.c) Die Prüfung der elektrischen Anlage (allgemein) wird konkret gefordert. Diese Vorgabe war bisher nur in TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen" (Oktober 2009) enthalten.

Zu 4. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen

Zu 4.1: Die Prüffrist bei Aufzügen im Sinne von Nr. 2 b) bb) (z.B. Fassadenbefahranlagen) wurde auf 2 Jahre (bisher 4 Jahre) verkürzt. > Verschärfung

Zu 4.3: Karenzzeit (s. § 14 Absatz 5) für die Zwischenprüfung wird auf Prüfmonat plus 2 Monate Überziehung festgeschrieben (analog der Hauptprüfung).

Die erste Zwischenprüfung nach der Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt, da die Zwischenprüfungen zwischen zwei Hauptprüfungen erfolgen müssen.

Die Zwischenprüfung hat gegenüber der Hauptprüfung einen reduzierten Prüfumfang. Der Prüfumfang für die Hauptprüfung wird in TRBS 1201 Teil 4, Abschnitt 3.3 beschrieben, der Prüfumfang für die Zwischenprüfung in TRBS 1201 Teil 4, Abschnitt 3.4

Zu Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen

Zu 1. Anwendungsbereich und Ziel

Der Anwendungsbereich bezieht sich auf die Prüfung technischer Maßnahmen zu Explosionsgefährdungen. Darüber hinaus ist in dem Abschnitt auch die Prüfung der Brandgefährdungen im Rahmen der ZÜS Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nr. 3-8 (Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen...) beschrieben.

Im Rahmen der Prüfungen wird zusätzlich auch die Prüfung organisatorischer Maßnahmen gefordert. Auf Grund des Anwendungsbereichs sind die organisatorischen Maßnahmen gemeint, die zur Aufrechterhaltung der technischen Maßnahmen erforderlich sind.

Zu 2. Begriffsbestimmung

Die Definition der Ex-Anlage ist gegenüber der bisherigen BetrSichV klarer gefasst (s. a. TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen" Dezember 2006)

Zu 3. Zur Prüfung befähigte Personen

Dieser Abschnitt übernimmt die Anforderungen der TRBS 1203 für die Prüfung von Ex- Anlagen.

Zu 3.1 Dieser Abschnitt beinhaltet die Anforderungen aus TRBS 1203 "Befähigte Personen" (März 2012). Gegenüber TRBS 1203 ist ergänzend auch Betriebserfahrung zur Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person anerkannt. Verpflichtend ist die Teilnahme dieser Personen an einer Schulung bzw. einer Unterweisung.

Zu 3.3 Erweiterungen gegenüber TRBS 1203: Auch einschlägige Berufsausbildung kann für eine Qualifikation entsprechend Nr. 3.3 ausreichend sein.

Zu 3.4: Die ZÜS muss für Prüfungen, die auch eine befähigte Person durchführen könnte, Prüfaufzeichnungen ausstellen, sie darf keine Prüfbescheinigungen ausstellen.

Zu 4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung

Erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nr. 3-8 müssen unter Einschluss der Prüfung des Brandschutzes durch eine ZÜS geprüft werden.

Durch die Formulierungen des § 18 Absatz 1 Nr. 4 sind auch Lager für ortsbewegliche Behälter vor Inbetriebnahme durch die ZÜS zu prüfen. > Verschärfung

Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nr. 4-6 mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt FP> 23 °C können durch die befähigte Person geprüft werden. Dies stellt gegenüber den bisherigen Anforderungen bei den "Nr.4-Anlagen der bisherigen BetrSichV", bei denen bis FP = 55 °C eine Prüfung durch ZÜS erforderlich war, eine > Erleichterung dar.

Andere Ex-Anlagen (Nr. 3-Anlagen der bisherigen BetrSichV) können wie bisher durch die befähigte Person geprüft werden.

Zu 4.1: Dieser Abschnitt beinhaltet die bisherigen Vorgaben zu Prüfung von Ex- Anlagen. Unter "Prüfung auf Explosionssicherheit" ist die Zusammenfassung der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 in Verbindung mit der Prüfung nach Anhang 4, a 3.8 der bisherigen BetrSichV zu verstehen.

Die Anforderungen an Prüfungen beziehen sich auf die explosionsgefährdeten Bereiche. Das können auch Bereiche sein, die nach Anhang 1, 1.6 (3) GefStoffV nicht explizit als Zonen ausgewiesen sind.

Die Prüfung der Wirksamkeit kann bei technischen Maßnahmen durch Prüfung der Eignung und Funktion bzw. bei organisatorischen Maßnahmen durch Überprüfung der Eignung der Maßnahmen erreicht werden. Soweit organisatorische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der technischen Maßnahmen erforderlich sind, sind diese Bestandteile der Prüfung.

Bei der Prüfung nach 4.1 kann sich der Prüfer (nach 3.3) in Teilen auf die Prüfergebnisse andere abstützen (in Anlehnung an TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosions-gefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen" (Dezember 2006)).

Zu 4.2: Der Abschnitt entspricht den Anforderungen nach § 14 (6) der bisherigen BetrSichV.

Hinweis: Die Gleichwertigkeit der Herstellerinstandsetzung ist über die Definition der befähigten Person in 3.2 gegeben.

Zu 5. Wiederkehrende Prüfungen

Bzgl. der Prüfzuständigkeiten gelten die gleichen Anforderungen wie bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme.

Zu 5.1 Dieser Abschnitt entspricht i. W. dem Anhang 4 Nr. 3.8 der bisherigen BetrSichV. Die wiederkehrende Prüfung der Ex- Anlagen ist in einem Intervall von mindestens 6 Jahren durch die befähigte Person nach 3.3 oder die ZÜS durchzuführen. In Bezug auf den Prüfumfang bedeutet dies eine > Verschärfung.

Das Intervall für die wiederkehrende Prüfung von durch die ZÜS prüfpflichtigen Lageranlagen, Füllstellen usw. wird in diesem Zusammenhang einheitlich auf 6 Jahre verlängert. > Erleichterung

Lager für ortsbewegliche Behälter mit mehr als 10.000 l entzündbarer Flüssigkeiten mit FP<23 °C sind wiederkehrend durch die ZÜS zu prüfen. Verschärfung

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen sind technische Unterlagen nur soweit erforderlich, wie sie zur Durchführung der Prüfung notwendig sind.

Hinweis: Da die Anlagen nach bisheriger BetrSichV bei der wiederkehrenden Prüfung auf den sicheren Zustand bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung bewertet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV das Anlagenteil immer noch weiter sicher betrieben werden kann.

Bei Anlagen, bei denen nach bisheriger BetrSichV eine wiederkehrende Prüfung erforderlich war, ist spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung nach bisheriger BetrSichV eine wiederkehrende Prüfung nach 5.1 durchzuführen.

Zu 5.2: Der Abschnitt entspricht dem bisherigen § 15 (15)

Die wiederkehrende Prüfung von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34/EU durch eine zur Prüfung befähigte Person muss spätestens alle 3 Jahre erfolgen. Dies gilt auch für die erlaubnisbedürftigen Anlagen, die bisher nur alle 5 Jahre geprüft werden mussten. > Verschärfung

Zu 5.3: Die Prüfanforderungen entsprechen den bisherigen Anforderungen aus TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen" (Dezember 2006). Die Prüffrist wurde auf 1 Jahr festgelegt. > Verschärfung

Zu 5.4 Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit zur Ausgestaltung der Prüfungen. Bei Verwendung eines geeigneten Instandhaltungskonzeptes kann auf die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen nach 5.2 und 5.3 verzichtet werden. Dies ist noch in den TRBSen auszugestalten. Im Rahmen der Prüfung des Instandhaltungskonzeptes nach 4.1 wird die Eignung des Konzepts geprüft, die Wirksamkeit (durch Überprüfung von Eignung und Vollständigkeit der Durchführung) erfolgt im Rahmen der wiederkehrenden Anlagenprüfung ( 5.1).

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Prüfpflichten und die Anforderungen an den Prüfer von Ex- Anlagen.

Tabelle - Prüfpflichten für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen)

Anlage § 18 (1) Nr. 3 § 18 (1) Nr. 4-6 § 18 (1) Nr. 7-8 Andere Ex-Anlage
Flammpunkt Entzündbare Gase < 23°C > 23 °C < 60 °C
Prüfung vor Inbetriebnahme
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ZÜS ZÜS bP Nr. 3.3 ZÜS bP Nr. 3.3
Brandschutzprüfung Ja Ja Nein Ja Nein
Prüfung nach Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34/EU bP Nr. 3.2
Wiederkehrende Prüfungen ... Max.
Prüffrist

[ Jahre]
Anlage § 18 (1) Nr. 3 § 18 (1) Nr. 4-6 § 18 (1) Nr. 7-8 Andere Ex-Anlage
Flammpunkt Entzündbare Gase < 23°C > 23 °C < 60 °C
von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen 6 ZÜS ZÜS bP Nr. 3.3 ZÜS bP Nr. 3.3
Brandschutzprüfung Ja Ja Nein Ja Nein
von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen 3 bP Nr. 3.1
von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen 1 bP Nr. 3.1

bP: Zur Prüfung befähigte Person

ZÜS: Zugelassene Überwachungsstelle

Zu Abschnitt 4 Druckanlagen

Zu 1. Anwendungsbereich

Zu den Druckanlagen zählen gemäß der Ermächtigungsgrundlage auch Rohrleitungen und Behälter in Gasversorgungsnetzen, die bisher nach den Vorgaben des DVGW-Regelwerks zu prüfen sind. > Verschärfung

Zu 2. Begriffsbestimmungen

Die Stoffkriterien wurden an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst.

Zu 2.3 Analog zur DGRL( *) wird nun auch der Begriff "Fluidgruppe 1 und 2" in der BetrSichV verwendet. Hinweis: Die Fluidgruppen nach DGRL( *) und BetrSichV stimmen jedoch nicht überein.

Ein Vergleich der Fluidgruppen nach DGRL( *) und BetrSichV ist im Anhang angefügt.

Zu 5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen

Zu 5.3: Die maximale Prüffrist für Druckanlagenprüfung beträgt 10 Jahre. > Verschärfung

Hinweis: Da die Anlagen nach bisheriger BetrSichV bei der wiederkehrenden Prüfung auf den sicheren Zustand bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung bewertet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV das Anlagenteil immer noch weiter sicher betrieben werden kann.

Solange die wiederkehrende Prüfung nach bisheriger BetrSichV nicht vorher durchzuführen war, ist spätestens nach 10 Jahren eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen.

Zu 5.7: Bei äußeren und inneren Prüfungen können bestimmte Prüfungen durch Prüfkonzepte ersetzt werden > Erleichterung. Das Prüfkonzept muss von der ZÜS geprüft und bestätigt werden. Dies gilt nach dem aktuellen Stand der Verordnung auch für Anlagenteile, die von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen sind.

Zu 5.9: Für Anlagenteile, die von einer befähigten Person geprüft werden dürfen, wurden Höchstfristen festgelegt. Die betragen 10 bzw. 15 Jahre. > Verschärfung

In Tabelle 5 ist in der Prüfgruppe II bei PS 500 bar eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch die ZÜS gefordert, die vorher durch die befähigte Person durchgeführt werden konnte. > Verschärfung

In Tabelle 6 ist in der Prüfgruppe I bei V > 10 l eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch die ZÜS gefordert, die vorher durch die befähigte Person durchgeführt werden konnte. > Verschärfung

Hinweis: Da die Anlagen nach bisheriger BetrSichV bei der wiederkehrenden Prüfung auf den sicheren Zustand bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung bewertet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV das Anlagenteil immer noch weiter sicher betrieben werden kann.

Solange die wiederkehrende Prüfung nach bisheriger BetrSichV nicht vorher durchzuführen war, ist spätestens nach 10 bzw. 15 Jahren eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen.

Zu 6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile

Folgende Erleichterungen sind entfallen: > Verschärfung

Bemerkung: Insbesondere für Kolonnen (als Druckbehälter mit Einbauten, z.B. mit Füllkörpern oder Böden) ändert sich die bisherige Prüffrist von max. 10 Jahren auf max. 5 Jahre.

Hinweis: Da die Anlagen nach bisheriger BetrSichV bei der wiederkehrenden Prüfung auf den sicheren Zustand bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung bewertet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV das Anlagenteil immer noch weiter sicher betrieben werden kann.

Solange die wiederkehrende Prüfung nach bisheriger BetrSichV nicht vorher durchzuführen war, ist spätestens nach fünf Jahren eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen.

Zu 6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen

Die maximale Prüffrist bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen beträgt 5 Jahre. > Verschärfung

Hinweis: Da die Anlagen nach bisheriger BetrSichV bei der wiederkehrenden Prüfung auf den sicheren Zustand bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung bewertet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch mit Inkrafttreten der neuen BetrSichV das Anlagenteil immer noch weiter sicher betrieben werden kann.

Solange die wiederkehrende Prüfung nach bisheriger BetrSichV nicht vorher durchzuführen war, ist spätestens nach 5 Jahren eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen.

Zu 6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

Zu 6.11.1: Bestehende Erleichterungen werden nur für Anlagenteile gewährt, die mit "trockener" Luft befüllt sind.

Der Betreiber muss damit entweder trockene Luft bereitstellen oder in kürzeren Abständen prüfen. > Verschärfung

Zu 6.12 Schalldämpfer in Rohrleitungen

Erleichterung gilt nur noch für Schalldämpfer in Rohrleitungen. Gilt nicht mehr für Schalldämpfer, die direkt mit Atmosphäre in Verbindung stehen > Verschärfung

Zu 6.16 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfung werden grundsätzlich stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen gefordert. > Verschärfung

Zu 6.23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen

Die Einschränkung auf "organische" Wärmeträger ist entfallen.

Zu 6.24 Versuchsautoklaven

Versuchsautoklaven unterliegen zusätzlich der Prüfung vor Inbetriebnahme und wieder-kehrenden äußeren (falls beheizt) Prüfungen. > Verschärfung

Zu 6.29 Lagerbehälter für Lebensmittel

Erleichterungen für Lagerbehälter von Lebensmitteln, bisher nur "für Getränke". > Erleichterung

Zu 6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

Die Prüfungen von Druckbehältern mit Schnellverschlüssen können für Behälter mit PSxV < 1.000 durch eine zur Prüfung durch befähigte Person durchgeführt werden (bisher PSxV < 200). > Erleichterung

Für Druckbehälter mit Schnellverschlüssen wurde auch für die befähigte Person eine äußere Prüfung eingeführt. > Verschärfung

Anhang 3 - Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Zu Abschnitt 1 Krane

Entspricht im Wesentlichen DGUV Vorschrift 53 (bisher GUV-V D6) "Krane", Ausgabe 2001.

Es gibt keine Personenzertifizierung für Prüfsachverständige. > Erleichterung

Zu Abschnitt 2 Flüssiggasanlagen

Neuer Abschnitt, entspricht im Wesentlichen DGUV Vorschrift 79 (bisher BGV D34) "Verwendung von Flüssiggas", Ausgabe 1997.

Zu 3. Zur Prüfung befähigte Personen

Prüfungen werden durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt, statt durch "beauftragte Personen", "Sachkundige" oder "Sachverständige".

Dieser Abschnitt enthält für VCI-Mitgliedsfirmen keine zusätzlichen Anforderungen.

Zu Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Dieser Abschnitt ist für VCI-Mitgliedsfirmen nicht relevant.

3 Gefahrstoffverordnung

Zu § 2

Die Absätze 10 bis 14 werden durch die folgenden Absätze 10 bis 17 ersetzt:

Absatz (10) war bislang in bisherigem Absatz (10) und (11) beschrieben und wurde konkretisiert.

Absatz (11) beinhaltet neu chemisch instabile Gase. Absatz (12) entspricht bisherigem Absatz (11)

Absatz (13) und (14) sind neu und konkretisieren "atmosphärische Bedingungen", erforderlich durch Übernahme der Anforderungen aus der BetrSichV. Inhaltlich nicht neu, in Übereinstimmung mit der Definition aus anderen Dokumenten (z.B. Leitlinien zur RL 94/9/EG, DIN EN 60079-0 (VDE 0170-1):2014-06)

Die Absätze (15) (16) und (17) entsprechen den bisherigen Absätzen (12), (13) und (14).

Zu § 6

Absatz 8 wird durch die Absätze 8 bis 10 ersetzt

Zu (8): Es können die Gefährdungsbeurteilungen aus anderen Rechtsvorschriften verwendet werden (analog BetrSichV).

Zu (9): Bei Prüfungen nach BetrSichV können im Einzelfall die Überprüfungen nach § 7 (7) GefStoffV abgedeckt sein (Vermeidung von Doppelprüfungen).

Zu § 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen

Zu (1): Erläuterungen zu den Zielen (Gefahrenminimierung) wurden ergänzt.

Zu Anhang 1 Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen

Zu 1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen

Die Absätze 1.2 (1) bis (3) entsprechen den Absätzen 1.3 (1) bis (3) der bisherigen GefStoffV.

Zu (2) Diese Festlegung der Mengen erfolgt durch den Betreiber hinsichtlich der erforderlichen Produktionsmengen. Die Ausweitung des grundsätzlichen Minimierungsgebotes von den Brandgefährdungen auf Explosionsgefährdungen führt zu keiner Änderung oder Verschärfung hinsichtlich der Mengenbegrenzung.

Zu (3) Dieser Absatz enthält keine Neuerungen, nur Konkretisierungen.

Zu 1.3 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen

Die Absätze 1.3 (1) und (2) entsprechen den Abschnitten 1.4 (1) und (2) der bisherigen GefStoffV.

(4) Der Absatz entspricht dem Anhang 4 A, Nr. 3.9 der bisherigen BetrSichV. Unter Nr. 2 entfallen: "Derartige Eingriffe dürfen nur von beauftragten Beschäftigten durchgeführt werden."

Zu 1.4 Organisatorische Maßnahmen

Absatz entspricht dem Absatz 1.6 der bisherigen GefStoffV.

Entfallen ist der Punkt "3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, ferngehalten werden."

Zu 1.5 Schutzmaßnahmen für die Lagerung

Absatz ist neu, enthalt aber keine Konkretisierungen.

Zu 1.6 Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen

Absatz (1) entspricht dem Absatz 1.2 (1) der bisherigen GefStoffV. Die ist eine sinnvolle Einschränkung auf den Stand der Technik.

Zu (1) Nr. 3 Die grundsätzlichen Anforderungen aus Anhang 1, 1.2 (4) zur Beseitigung explosionsfähiger Gemische werden hier noch einmal formuliert. Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zur Beseitigung festzulegen. Dies kann im Einzelfall auch eine gefahrlose Ableitung sein.

Zu (2) Der Absatz enthält keine grundsätzlichen Neuerungen.

Zu (2) Nr. 2 entspricht dem Absatz 1.3(4) der bisherigen GefStoffV. Expliziter Hinweis auf die Vermeidung elektrostatischer Zündgefahren einschließlich elektrostatischer Entladungen, inhaltlich gibt es ansonsten keine Änderungen.

Zu (2) Nr. 3: Zur Beurteilung des Ausmaßes einer Explosion kann sich an den Vorgaben der TRBS 2152 / TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines" (Juni 2006) orientiert werden. Hierbei sind die Gefährdungen zu dokumentieren, die über das in dem technischen Regelwerk zu Grunde gelegte Maß hinausgehen.

Zu 1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind

Zu (1) Die Formulierung "im Sinne der RL 2014/34/EU" (neue ATEX-Richtlinie) stellt klar, dass hier sowohl die bereits in Verkehr gebrachten Geräte und Schutzsysteme, z.B. nach RL 94/9/EG (bisherige ATEX-Richtlinie), als auch, nach Ablauf der Übergangsfrist, die neu in Verkehr gebrachten Geräte und Schutzsysteme nach RL 2014/34/EU gemeint sind.

Zu (2) Mit der Formulierung "Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der RL 2014/34/EU auszuwählen." bleibt die Escape-Klausel der Gefährdungsbeurteilung erhalten.

Zu (4) Es wurde die Möglichkeit aufgenommen explosionsgefährdete Bereiche auszuweisen, die nicht in Zonen eingeteilt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn z.B.:

  1. zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss,
  2. An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder ausnahmsweise durchgeführt werden müssen und
  3. Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten.

vorliegen. Die Anforderungen an die Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung und zu deren Prüfung sind in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu bewerten und festzulegen.

.

Vergleich mit GHS-VO / CLP-VO 1272/2008:
Fluide der Gruppe 1 nach DGRL 2014 versus Fluidgruppe 1 nach BetrSichV 2015
 
Anhang


CLP-VO 1272/2008 (EG)
1272/2008, Anhang 1
DGRL 2014 BetrSichV 2015,
Anhang 2, Abschnitt 4
Fluide der Gruppe 1 Fluidgruppe 1
2 Physikalische Gefahren
2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.3.b) aa)
Unterklasse 1 Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 2 Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 3 Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 4 Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 5 Art. 13 (1) a) i)
Unterklasse 6
2.2 Entzündbare Gase 2.3.b) bb)
Kat. 1 Art. 13 (1) a) ii)
Kat. 2 Art. 13 (1) a) ii)
2.3 Entzündbare Aerosole
2.4 Oxidierende Gase 2.3.b) hh)
Kat. 1 Art. 13 (1) a) iii)
2.5 Gase unter Druck
2.6 Entzündbare Flüssigkeiten 2.3.b) cc) und wenn FP< 55°C
Kat. 1 Art. 13 (1) a) iv)
Kat. 2 Art. 13 (1) a) iv)
Kat. 3 Art. 13 (1) a) v),
wenn max. zul. Auslegungstemp. > FP
wenn max. zul. Betriebstemp. > FP
2.7 Entzündbare Feststoffe Art. 13 (1) a) vi)
2.8. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Typ A Art. 13 (1) a) vii)
Typ B Art. 13 (1) a) vii)
Typ C Art. 13 (1) a) vii)
Typ D Art. 13 (1) a) vii)
Typ E Art. 13 (1) a) vii)
Typ F Art. 13 (1) a) vii)
Typ G
2.9. Pyrophore Flüssigkeiten 2.3.b) dd)
Kat. 1 Art. 13 (1) a) viii)
2.10. Pyrophore Feststoffe
Kat. 1 Art. 13 (1) a) ix)
2.11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
Kat. 1
Kat. 2
2.12. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Kat. 1 Art. 13 (1) a) x)
Kat. 2 Art. 13 (1) a) x)
Kat. 3 Art. 13 (1) a) x)
2.13 Oxidierende Flüssigkeiten 2.3.b) gg)
Kat. 1 Art. 13 (1) a) xi)
Kat. 2 Art. 13 (1) a) xi)
Kat. 3 Art. 13 (1) a) xi)
2.14 Oxidierende Feststoffe
Kat. 1 Art. 13 (1) a) xii)
Kat. 2 Art. 13 (1) a) xii)
Kat. 3 Art. 13 (1) a) xii)
2.15 Organische Peroxide
Typ A Art. 13 (1) a) xiii)
Typ B Art. 13 (1) a) xiii)
Typ C Art. 13 (1) a) xiii)
Typ D Art. 13 (1) a) xiii)
Typ E Art. 13 (1) a) xiii)
Typ F Art. 13 (1) a) xiii)
Typ G
2.16 Auf Metall korrosive wirkende Stoffe oder Gemische
3 Gesundheitsgefahren
3.1 Akute Toxizität
akuter oraler Toxizität,
Kat. 1
Art. 13 (1) a) xiv) 2.3.b) ee)
Kat. 2
Art. 13 (1) a) xiv) 2.3. b) ff)
Kat. 3
Kat. 4
akuter dermaler Toxizität
Kat. 1
Art. 13 (1) a) xv) 2.3.b) ee)
Kat. 2
Art. 13 (1) a) xv) 2.3. b) ff)
Kat. 3
Kat. 4
akuter inhalativer Toxizität
Kat. 1
Art. 13 (1) a) xvi) 2.3.b) ee)
Kat. 2
Art. 13 (1) a) xvi) 2.3. b) ff)
Kat. 3
Art. 13 (1) a) xvi)
Kat. 4
3.2 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
3.3 Schwere Augenschädigung/Augenreizung
3.4 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
3.5 Keimzellmutagenität
3.6 Karzinogenität
3.7 Reproduktionstoxizität
3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Art. 13 (1) a) xvii)
3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
3.10 Aspirationsgefahr

____
*
)Red. Anmerkung: Der Verweis auf die Druckgeräterichtlinie ist hier nicht ganz eindeutig, da aktuell bis zum 19.07.2016 beide Fassungen (RL 97/23/EG und RL 2014/68/EU) gültig sind.

ENDE

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