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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff

SprengZuVO - Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen

- Baden-Württemberg -

Vom 15. März 2011
(GBl. Nr. 5 vom 31.03.2011 S. 125; 07.02.2012 S. 57 12; 17.12.2013 S. 498 13; 25.11.2014 S. 621 14; 15.05.2015 S. 313; 02.12.2025 Nr. 125aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

§ 1 13 14

(1) Zuständig für den Vollzug

  1. des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727),
  2. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691),
  3. der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1677),
  4. der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S.783)

in den jeweils geltenden Fassungen sind die in der Anlage aufgeführten Behörden.

(2) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, sind zustände Behörden:

  1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen,
    1. mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ber. ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll;
  2. die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände;
  3. im Übrigen die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig.

(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist dieses nur für Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten zuständig, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

.

  Anlage 12 13
(zu § 1)


Lfd. Nr. Anzuwendende
Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 2 3 4
1 Sprengstoffgesetz (SpengG)
1.1 § 5 Abs. 6 Anordnung weitergehender Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung genannten Behörden für das jeweilige Betriebsgelände,

das Regierungspräsidium Freiburg;

im Übrigen die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden

1.2 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Kreispolizeibehörde einschließlich Große Kreisstädte und Verwaltungs- gemeinschaften nach § 17 LVG als untere Verwaltungsbehörden; für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist abweichend hiervon das Landratsamt Karlsruhe zuständig

Regierungspräsidium Freiburg

1.3 § 8 Abs. 4 Erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.4 § 8a Abs. 5 Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.5 § 8b Abs. 2 Satz 1 Anordnung einer amts- oder fachärzt- lichen oder fachpsychologischen Untersuchung und Verlangen der Vorlage eines Gutachtens Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.6 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Regierungspräsidium Tübingen/
Regierungspräsidium Freiburg
1.7 § 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.8 § 12 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.9 § 12 Abs. 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.10 § 14 Entgegennahme der Anzeige über
  • die Aufnahme und Einstellung des Betriebes
  • die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
  • die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person
Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.11 § 15 Abs. 1 Satz 2 Vorlage der erforderlichen Nachweise auf Verlangen der Behörde Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg
1.12 § 15 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme der Informationen der Zolldienststellen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg
1.13 § 15 Abs. 7 Nr. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Verbringung von Explosivstoffen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.14 § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.15 § 17 Abs. 4 und 5 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stofe Regierungspräsidium Tübingen
1.16 § 20 Abs. 1, 2 und 4 Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 für den Befähigungsschein Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.17 § 21 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung sowie der Anzeige über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.18 § 22 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 28 Zulassung von Ausnahmen Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.19 § 23 Satz 1 Verlangen der Vorlage der Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.20 § 26 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen explosions- gefährlicher Stoffe Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.21 § 26 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.1. zuständigen Behörden
1.22 § 27 Abs. 1 und 5 Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.23 § 28 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige über Unfälle mit explosionsgefährlichen Stoffen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.24 § 30 Soweit nicht in Nummer 1.24a geregelt:
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme der Überwachung des Abbrandverbots nach § 23 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV;
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.24a § 30 Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen hinsichtlich der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der § § 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; Regierungspräsidium Tübingen/ Regierungspräsidium Freiburg
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.25 § 31 Absatz 1 Soweit nicht in Nummer 1.25a geregelt: Erhalt der erforderlichen Auskünfte; Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.25a § 31 Absatz 1 Erhalt der erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.26 § 31 Absatz 2 und § 32 Soweit nicht in Nummer 1.26a geregelt: Nachschau, Anordnungen; Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.26a § 31 Absatz 2 und § 32 Absatz 2 und 5 Nachschau, Anordnungen in Verbindung mit der Überwachung der Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 SprengG sowie der §§ 7, 14 bis 17 und 20 Absatz 1 der 1. SprengV; Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
im nichtgewerblichen Bereich Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.27 § 32a Absatz 1 und 2 Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
1.28 § 33 Abs. 1, 2 und 3 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
1.29 § 35 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige, Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei Verlust des Erlaubnisscheines oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
1.30 § 48 Satz 2 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern
  • bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung ( ImSchZuVO)
  • bei sonstiger Lagerung
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden≪.
2 1. SprengV
2.1 § 2 Abs. 5 Zulassung größerer Mengen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.2 § 3 Abs. 1 Nr. 12 Zustimmung zum Abbrand durch Hersteller Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden außer dem Regierungspräsidium Freiburg
2.3 § 4 Abs. 3 Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.4 § 12a Absatz 5 Vorlage der Baumusterprüfbescheinigung Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
2.5 § 12b Absatz 4 Vorlage der zum Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen Die nach Nummer 1.24a im gewerblichen Bereich zuständigen Behörden
2.6 § 19 Abs. 2 Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften im Einzelfall Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.7 § 24 Abs. 1 und 2 Überwachung des Abbrandverbotes Ortspolizeibehörde,
bei gemeindefreien Grundstücken,
die Kreispolizeibehörde
2.8 § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 7
  • Entgegennahme der Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerkes
  • Genehmigung der Vorführung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten
  • Entgegennahme der Anzeige von Effekten auf Tourneen
  • Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist
Die Ortspolizeibehörde,
bei gemeindefreien Grundstücken, die Kreispolizeibehörde
2.9 § 23 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 Genehmigung der Erprobung von Effekten in Theatern und Fernsehproduktionsstätten Untere Baurechtsbehörde
2.10 § 24 Abs. 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2 Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.11 § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von den Altersbeschränkungen des § 20 Abs. 2, von den Verkaufs- und Abbrennverboten des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 und 2 sowie Anordnung von Abbrandverboten Die Ortspolizeibehörde,
bei gemeindefreien Grundstücken,
die Kreispolizeibehörde
2.12 § 29 Abs. 2 Verweigerung der Anerkennung einer Prüfung als Fachkundenachweis Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
2.13 § 30 Abs. 1 und 2 sowie § 31  Abs. 2 bis 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Wiederholungsfrist Regierungspräsidium Tübingen/
Regierungspräsidium Freiburg
2.14 § 32 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Fachkundelehrgängen Regierungspräsidium Tübingen/
Regierungspräsidium Freiburg
2.15 § 32 Abs. 5 Satz 2 Bewilligung von Ausnahmen Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
2.16 § 36 Abs. 3 bis 5 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses Regierungspräsidium Tübingen/
Regierungspräsidium Freiburg
2.17 § 40 Abs. 4 und 5 Verlangen von Nachweisen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung und Bestätigung des Empfangs der Unterlagen und Prüfung der Unterlagen über den Fachkundenachweis Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
2.18 § 40 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Überprüfung der Qualifikation Die nach Nummer 1.2 zuständigen Behörden
2.19 § 41 Abs. 4 und 5 Satz 3 sowie Abs. 5 a Satz 1 und 2 - Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit Belegen
- Entgegennahme des Verzeichnisses mit Belegen
- Entgegennahme von Name und Kontaktdetails
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
2.20 § 44 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen Die nach 1.1 zuständige Behörden
3 2. SprengV
3.1 § 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Abs. 3 des Anhangs Abstimmung ortsbeweglicher Lagerung Untere Baurechts-Behörde/
Regierungspräsidium Freiburg
3.2 § 3 Zulassung von Ausnahmen
  • bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Lagerung
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung ( ImSchZuVO)
  • bei sonstiger Lagerung
Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden≪.
4 3. SprengV
4.1 § 1 Abs. 1 Entgegennahme der Sprenganzeige Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
4.2 § 2 Satz 1 Entgegennahme der Änderungsanzeige Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden
4.3 § 3 Abs. 2 Bewilligung von Ausnahmen Die nach Nummer 1.1 zuständigen Behörden

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