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Regelwerk, Gefahrenabwehr

BrSchG M-V - Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
Gesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl Nr. 23 vom 30.12.2015 S. 612, ber. 2016 S. 20; 09.04.2020 S. 166 20; 27.04.2020 S. 334 20a; 30.06.2022 S. 400 22; 30.07.2024 S. 494 24; 11.12.2025 S. 764 25; 09.07.2026 S. 776 26)
Gl.-Nr.: 2131-1



Letzte Änderung vor Neufassung GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 590, ber. 2016 S. 20

Überschrift geändert 26

Archiv

Abschnitt 1
Aufgaben und Träger

§ 1 Anwendungsbereich 26

(1) Dieses Gesetz gilt für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Brandschutz und Technische Hilfeleistung auf und an Offshore-Anlagen.

§ 1a Begriffsbestimmungen 26

(1) Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen.

(2) Aktiver Dienst ist der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung oder die Unterstützung durch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Die Brandschutzbedarfsplanung ist die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient. Bestandteil der Brandschutzbedarfsplanung ist auch eine Darstellung des durch die Brandschutzbedarfsplanung verursachten Finanzbedarfs.

(4) Gemeindeübergreifend bezeichnet die Aufgabenwahrnehmung gemeindlicher Feuerwehren bei Einsätzen außerhalb des Gemeindeterritoriums mit den personellen und technischen Mitteln gemäß Brandschutzbedarfsplanung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

(5) Eine Feuerwehr mit besonderen Aufgaben ist eine durch den Landkreis überprüfte und bestimmte Freiwillige Feuerwehr, die aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit ist und aufgrund ihrer Ausstattung die besondere Gefahren- und Risikobekämpfung auch überörtlich gewährleisten kann.

(6) Technische Hilfeleistung umfasst jede technische Sofortmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen mit den technischen und personellen Mitteln der Feuerwehren, die bei sonstigen Not- und Unglücksfällen entstehen.

(7) Der überörtliche Brandschutz und die überörtliche Technische Hilfeleistung umfassen die Bewältigung von besonderen Gefahrenlagen, die mit gemeindlichen Ressourcen des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung nicht mehr bewältigt werden können oder eine koordinierte Zusammenarbeit unter einer einheitlichen Führung erforderlich machen.

(8) Der vorbeugende Brandschutz beinhaltet alle Maßnahmen, die das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen eines Brandes verhindern oder minimieren, indem sie bauliche, anlagentechnische und organisatorische Aspekte berücksichtigen, um Leben, Umwelt und Sachwerte zu schützen.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden 26

(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere

  1. eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen,
  2. eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,
  3. die Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten,
  4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen,
  5. die für die Ausbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen, deren Wartung und Pflege erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen und
  6. für die Brandschutzerziehung und -aufklärung in der Gemeinde Sorge zu tragen.

Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, der Besitzer oder der Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.

(2) Die Gemeinden geben sich für die Erledigung dieser Aufgaben durch Freiwillige Feuerwehren eine Satzung. Abweichend von Satz 1 können sich die Städte mit Berufsfeuerwehren für die Freiwilligen Feuerwehren nach § 9 Absatz 5 eine Satzung geben.

(3) Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen. Mehrere amtsangehörige Gemeinden können gemäß § 127

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