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KrWaffGenV - Kriegswaffengenehmigungsverordnung - Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 30. Juli 1961
(BAnz. Nr. 150 vom 08.08.1961; BGBl. I vom 08.01.1998 S. 59; 27.07.2011 S. 1595 11; 06.06.2013 S. 1482 13; 02.09.2026 Nr. 249 26)
Gl.-Nr.: 190-1-3
Überschrift geändert 26
Auf Grund des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung:
(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf Grund einer Genehmigung eines dieser Staaten versandt werden und die Kriegswaffen zum Verbleib in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.
(2) Der Versender hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Wochen nach einer Durchfuhr von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet an staatliche Stellen der Ukraine die Stückzahl, typenbezeichnung und das Herkunftsland der Kriegswaffen anzuzeigen.
Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.
(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.
(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen mit Ausnahme der Nummern 29, 30, 50 oder 51 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Ausfuhrgenehmigung aus Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr an Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit diese Unternehmen gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.
(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Verbringer ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist, der Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifiziert ist und die Kriegswaffen zum Verbleib beim Empfänger bestimmt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Kriegswaffen für Jagdzwecke, Sportzwecke oder Sammelzwecke verwendet werden sollen.
(3) Soweit es sich bei den Verbringungen nach Absatz 1 um endgültige Verbringungen handelt, hat der Verbringer eine vom Empfänger ausgestellte Endverbleibserklärung für Kriegswaffen gemäß Anlage a 3 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen.
(Stand: 07.09.2026)
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