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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BerRehaG - Berufliches Rehabilitierungsgesetz
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Vom 01. Juli 1997
(BGBl. I S. 1625; 17.12.1999 S. 2662; 27.07.2001 S. 1939; 20.12.2001 S. 3986; 22.12.2003 S. 2834; 23.12.2003 S. 2848; 24.12.2003 S. 2954; 27.12.2003 S. 3022; 21.08.20078 S. 2118; 02.12.2010 S. 1744; 22.06.2011 S. 1202 11; 20.12.2011 S. 2854 11a; 20.11.2015 S. 2010 15; 28.11.2018 S. 2016 18; 20.11.2019 S. 1626 19; 22.11.2019 S. 1752 19a; 02.06.2021 S. 1387 21)
Gl.-Nr.: 255-1


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriff des Verfolgten

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

  1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
  2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
  4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,

zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

§ 2 Verfolgungszeit

(1) Verfolgungszeit ist

  1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
  2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.

Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.

§ 3 Verfolgte Schüler 19a

(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
  2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
  3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
  4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
  5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4 Ausschließungsgründe

Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

§ 5 Ausschluß von Ansprüchen

Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Gründen erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betreffen.

Zweiter Abschnitt
Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung

§ 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung 11a

(1) Verfolgte, die an nach: § 81 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den § § 176 bis 180 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

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