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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

PflBLAG M-V - Pflegeberufelandesausführungsgesetz
Landesausführungsgesetz zum Pflegeberufegesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Juli 2022
(GVOBl. Nr. 30 vom 30.06.2022 S. 409; 11.12.2024 S. 614 24)
Gl. Nr. B 2124-25-3



§ 1 Verordnungsermächtigungen 24

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes unter Beachtung der Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu der Bildung der Noten zu regeln.

(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung zu errichten; es kann die Führung der Geschäfte der Ombudsstelle, das Verfahren und die Verfahrensgebühren, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle sowie die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand regeln,
  2. gemäß § 31 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung weitergehende Regelungen für die Praxisanleitung nach Satz 1 und 2 der Vorschrift zu treffen und bis zum 31. Dezember 2029 auch abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zuzulassen,
  3. gemäß § 26 Absatz 6 Satz 1, 2. Halbsatz des Pflegeberufegesetzes zu den die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift ergänzende Regelungen zur Finanzierung der Pflegeausbildung zu erlassen,
  4. gemäß § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes die Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes ergänzende Regelungen des Umlageverfahrens im Sinne des § 33 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zu erlassen,
  5. gemäß § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes Erhebungen über Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen anzuordnen, die über die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Merkmale hinausgehen; hierzu zählen insbesondere ergänzende Merkmale zu den Bildungseinrichtungen, zur Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte, zur schulischen und beruflichen Vorbildung der Auszubildenden sowie weitere Merkmale wie genehmigte und belegte Ausbildungsplätze,
  6. das Nähere zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation sowie der berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere den Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Fortbildung einschließlich der Art des Nachweises gegenüber der zuständigen Behörde zu regeln, wobei bei der Konzeption der Zusatzqualifikation und Fortbildung die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Ausbildung, die Entwicklung eines professionellen beruflichen Selbstverständnisses in der Praxisanleitung, die Ermöglichung individuellen Lernens, die Planung, Durchführung und Auswertung des Anleitungsprozesses, die Beurteilung und Bewertung des Ausbildungsgeschehens und der Auszubildenden sowie die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung zu berücksichtigen sind,
  7. gemäß § 11 Absatz 5 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung weitere Anforderungen an die Schätzungsbefugnis festzulegen, die über die in § 11 in Absatz 5 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung genannten Anforderungen hinausgehen,
  8. gemäß § 66d des Pflegeberufegesetzes das Nähere zur Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen zu regeln.

(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung

  1. gemäß § 7

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