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ThürBfVO - Thüringer Bildungsfreistellungsverordnung -
Verordnung zur Durchführung des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes
- Thüringen -
Vom 12. Juli 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 28.07.2016 S. 266)
Aufgrund des § 1 Abs. 5 Satz 3 und des § 13 des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes (ThürBfG) vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:
§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeiten
(1) Ein Anspruch auf Bildungsfreistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenamtsbezogenen Bildung besteht für Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung, die im Dienst oder im Auftrag
erfolgen.
(2) Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenamtsbezogenen Bildung beschränkt sich auf Personen, die Führungs-, Leitungs- und Lehraufgaben ausüben oder ausüben werden. Satz 1 gilt nicht
§ 2 Überwiegend betriebsinterne Erfordernisse
(1) Eine Bildungsveranstaltung dient überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 ThürBfG insbesondere, wenn sie
(2) Eine Bildungsveranstaltung dient nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen, wenn diese im Wesentlichen Inhalte der arbeitsweltbezogenen Bildung im Sinne des § 1 Abs. 4 ThürBfG vermittelt und die vermittelten Kenntnisse über die unmittelbaren Anforderungen des konkreten gegenwärtigen Arbeitsplatzes des Beschäftigten hinausgehen.
§ 3 Eignung des Trägers
(1) Zur Überprüfung der Eignung nach § 9 Nr. 3 ThürBfG hat der Träger nachzuweisen, dass er
(2) Das Vorliegen der Eignung nach § 9 Nr. 3 ThürBfG wird vermutet bei
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt auch für vergleichbare Einrichtungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 4 Antrag, Liste
(1) Zuständig für die Entscheidung über die Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (Anträge) ist das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
(Stand: 09.12.2022)
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