Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürRKG - Thüringer Reisekostengesetz
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter

Vom 23. Dezember 2005
(GVBl. 2005 S. 446; 24.06.2008 S. 134 08; 20.03.2009 S. 238; 19.09.2013 S. 266 13; 18.07.2014 S. 406 14; 30.09.2014 S. 669; 06.11.2015 S. 152; 12.10.2018 S. 387 18; 04.10.2021 S. 508 21; 13.09.2022 S. 422 22 22a i.K)



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu diesen Dienstherrn abgeordneten anderen Beamten und Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. Fahrkostenerstattung ( § 4),
  2. Wegstreckenentschädigung ( § 5),
  3. Tagegeld ( § 6),
  4. Erstattung der Übernachtungskosten ( § 7).
  5. Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( § 8),
  6. Aufwands- und Pauschvergütung ( § 9),
  7. Erstattung der Nebenkosten ( § 10 Abs. 1) und
  8. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen ( § 10 Abs. 2).

Zweiter Abschnitt
Reisekostenvergütung

§ 2 Begriffsbestimmungen 14

(1) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Die Anordnung oder Genehmigung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen; dies gilt nicht bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt sind. Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(2) Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte des Berechtigten befindet. Dienststätte ist das Gebäude, in dem der Berechtigte regelmäßig oder überwiegend seinen Dienst leistet. Hat der Berechtigte keine Dienststätte im Sinne des Satzes 2, gilt die Dienststelle, der der Berechtigte organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststätte im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft erledigt wird. Dienstgeschäft ist die konkrete Aufgabe des Dienstreisenden für seine Dienststelle.

(3) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Reisen der Richter im Rahmen der richterlichen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass eine Anordnung oder Genehmigung der Reise im Inland nicht erforderlich ist.

§ 3 Anordnung und Genehmigung der Dienstreise, Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Durchführung entschieden. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise erreicht werden kann. Sie sind auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(2) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

(3) Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Wird eine Dienstreise unterbrochen, wird für die Dauer der Unterbrechung keine Reisekostenvergütung gewährt.

(4) Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite seines Amtes wegen aus Anlass einer Dienstreise erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 6 Abs. 3 bis 5 und § 7 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(5) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie diese nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(6) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 10 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion