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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019

Vom 27. November 2018
(BGBl. I Nr. 40 vom 04.12.2018 S. 2024; 30.11.2020 S. 2612aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-27



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37.077 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38.901 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 37.380 Euro und monatlich 3.115 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 34.440 Euro und monatlich 2.870 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80.400 Euro und monatlich 6.700 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98.400 Euro und monatlich 8.200 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2019 - 31.12.2019" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73.800 Euro und monatlich 6.150 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91.200 Euro und monatlich 7.600 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2019 - 31.12.2019" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 60.750 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 54.450 Euro.

§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert
2017 1,1374

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ENDE

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(Stand: 08.12.2020)

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