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Regelwerk, Arbeitsschutz, ArbeitsstättenRl

ASR A1.5/1,2 - Fußböden
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Vom 28. Februar 2013
(GMBl. Nr. 16 vom 13.03.2013 S. 348; 15.08.2013 S. 931 13; 15.12.2016 2017 S. 7 17; 30.06.2017 S. 398 17a; 02.05.2018 S. 447 18; 27.02.2019 S. 70 19; 01.03.2022 S. 199 22 aufgehoben)
- IIIb4-34602-4 -



Zur aktuellen Fassung

Archiv: ASR 8/1

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.

Diese ASR A1.5/1,2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die Anhänge der vorliegenden Technischen Regel beruhen auf der BGR/GUV-R 181 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" des Sachgebiets "Bauliche Einrichtungen und Handel" im Fachbereich "Handel und Logistik" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der Anhänge der BGR/GUV-R 181 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regel-Werks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen.

1 Zielstellung

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Fußböden nach § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 2 sowie nach Punkt 1.5 Abs. 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.

2 Anwendungsbereich 17a

(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten.

(2) - gestrichen -

Hinweis:
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Fußböden im Sinne dieser Arbeitsstättenregel umfassen nicht nur die statisch wirksame Tragschicht, den Fußbodenaufbau und die Oberfläche, sondern auch Auflagen, z.B. Matten, Roste oder Teppiche.

3.2 Eine Rutschgefahr liegt vor, wenn aufgrund einer zu geringen Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche, einer unmittelbaren Änderung der Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche oder des Verrutschens eines Bodenbelages, die Möglichkeit des Ausrutschens von Beschäftigten oder Wegrutschens von Fahrzeugen oder Einrichtungsgegenständen besteht.

Rutschhemmung ist eine Eigenschaft der Fußbodenoberfläche, die das Ausrutschen wirksam verhindert.

3.3 Eine gefährliche Schräge liegt vor, wenn der Fußboden aufgrund seiner Neigung bzw. Steigung nicht mehr sicher betriebsen, also begangen, befahren oder zum Abstellen genutzt werden kann. Dies ist in der Regel bei Fußböden ab einer Neigung von 36 Prozent (ca. 20°) gegeben, sofern nicht ohnehin schon aufgrund anderer Vorschriften ein niedrigerer Wert einzuhalten ist. Anforderungen an die Begeh- und Befahrbarkeit von Schrägrampen enthält die ASR A1.8 "Verkehrswege".

3.4 Stolperstellen sind Änderungen der Oberfläche in begehbaren Bereichen des Fußbodens, durch die erhöhte Sturzgefährdungen hervorgerufen werden. Stolperstellen entstehen z.B. durch Höhenunterschiede, die an Absätzen oder durch Unebenheiten oder an Übergängen von der Waagerechten in ein Gefälle oder eine Steigung oder durch unmittelbar auftretende Änderungen der Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche auftreten. Unter ebenen Bedingungen in Räumen gelten bereits Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstelle. Auch bei Spaltenbreiten von mehr als 20 mm im Fußboden sowie bei der Verwendung von Rosten mit einer Maschenteilung von mehr als 35 x 51 mm liegen Stolperstellen vor. Eine Stolperstelle kann auch temporär auftreten, z.B. aufgrund einer Durchbiegung an der Verbindungsstelle verschiedener Fußböden.

3.5 Der Fußboden ist tragfähig, wenn er eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweist und auch das Aufbringen von Lasten, z.B. durch das Aufstellen von Einrichtungen oder durch das Befahren mit Transportmitteln, nicht zu Beschädigungen, zur Bildung von Unebenheiten oder zu Gefährdungen von Beschäftigten in darunter liegenden Bereichen aufgrund der Ablösung von Fußbodenteilen führt.

3.6 Ein Fußboden ist trittsicher, wenn dessen Eigenschaften, z.B. Festigkeit, Belastbarkeit, Ebenheit, Rutschhemmung, ein sicheres Begehen ermöglichen. Deshalb ist bei der Beurteilung, inwieweit eine Trittsicherheit gegeben ist, die übliche Art der Gehaufgabe zu berücksichtigen, z.B. die Gehgeschwindigkeiten, die Art des genutzten Schuhwerks oder das ggf. erforderliche Tragen von Lasten. Weiterhin können auch visuelle Eindrücke die beim Begehen von Fußböden erforderliche Einschätzung der Fußbodenoberfläche und das Erkennen ggf. vorhandener Mängel erschweren und so die Trittsicherheit negativ beeinflussen, z.B. Aufmerksamkeit erfordernde Ereignisse außerhalb des Fußbodenbereichs oder ein unregelmäßiges Fußbodendesign.

3.7 Unebenheiten eines Fußbodens sind Abweichungen des Höhenmaßes innerhalb einer Fläche, z.B. bei welligen Fußbodenoberflächen, die beim Begehen oder Befahren zu Gefährdungen führen.

3.8 Die R-Gruppe ist ein Maßstab für den Grad der Rutschhemmung auf der Grundlage des mittels des in Anhang 1 beschriebenen Verfahrens ermittelten mittleren Neigungswinkels. Bodenbeläge werden in Abhängigkeit von ihrer Rutschhemmung in fünf R-Gruppen (von R 9 bis R 13) unterteilt, wobei Bodenbeläge mit der R-Gruppe R 9 den geringsten und mit der R-Gruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen.

3.9 Der Verdrängungsraum eines Bodenbelags ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum unterhalb der Gehebene zur Aufnahme oder Ableitung von gleitfördernden Stoffen.

3.10 Bei einer Vertiefung handelt es sich um eine Stelle, die vom Höhenmaß innerhalb einer Fläche nach unten abweicht und dadurch beim Begehen oder Befahren zu Gefährdungen führen kann. Dies ist beispielsweise bei Löchern, Dellen oder unabgedeckten Rinnen der Fall, wenn diese zu Stolper- oder Umknickgefahren oder aufgrund der Ansammlung von Flüssigkeiten zu Rutschgefahren führen.

4 Allgemeines

(1) Fußböden müssen so beschaffen sein, instand gehalten und gereinigt werden, dass sie unter Berücksichtigung der Art der Nutzung, der betrieblichen Verhältnisse und der Witterungseinflüsse sicher benutzt werden können.

(2) Im Rahmen von Begehungen ist sicherzustellen, dass auch in selten genutzten Bereichen Mängel zeitnah erkannt werden können. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, darf dieser Fußbodenbereich nicht genutzt werden, z.B. im Falle einer fehlenden Abdeckung einer Bodenöffnung.

(3) Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen bzw. Kippen (z.B. bei Abdeckungen) gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

(4) Fußböden sollen ohne Neigung angelegt werden. Ausgenommen sind funktionelle Neigungen, z.B. zur Ableitung von Flüssigkeiten.

(5) Von Fußböden dürfen keine gesundheitlichen Gefährdungen und sollen keine spürbaren elektrostatischen Aufladungen oder unzuträglichen Gerüche ausgehen. Unzuträgliche Gerüche und gesundheitliche Gefährdungen können beispielsweise durch Ausdünstungen bzw. Emissionen aus Fußbodenmaterialien, Klebstoffen und Konservierungsmitteln verursacht werden oder z.B. bei Nutzungsänderungen von Arbeitsstätten entstehen. Empfehlenswert ist daher die Auswahl emissionsarmer Materialien.

(6) Fußböden müssen gegen die zu erwartenden Einwirkungen, z.B. durch Säuren, Laugen, Hitze oder Vibrationen, so beständig sein, dass die erforderlichen Eigenschaften erhalten bleiben.

(7) Können Flüssigkeiten oder Gefahrstoffe auf den Fußboden gelangen, darf er diese Stoffe nicht so aufnehmen und speichern, dass sich hierdurch Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben, z.B. durch Emissionen, Schimmelpilze oder Brandgefahren.

(8) Sofern in Räumen mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, ist der Fußboden so zu gestalten, dass ein unbemerktes Ansammeln derartiger Stoffe in Bereichen, die mit den in diesen Räumen vorgesehenen Reinigungsverfahren nicht erreicht werden können, ausgeschlossen ist. Dies kann z.B. durch einen geschlossenen urid mit abgerundeten Übergängen zu den Wänden und ggf. zu den Einrichtungen versehenen Fußboden erreicht werden (Kehlsockel).

(9) Die optische Gestaltung der Fußbodenoberflächen darf das sichere Begehen oder Befahren nicht beeinträchtigen. Beispielsweise sind durch detailreiche oder unregelmäßige oder hochglänzende Designs sowie durch Motive, die zu optischen Täuschungen führen, Beeinträchtigungen möglich.

(10) In Bereichen, die im Rahmen ihrer üblichen Nutzung durchgehend begangen werden müssen, dürfen sich die Fußbodenoberflächen hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann. Dies kann gegeben sein, wenn sich die Oberflächenbeschaffenheiten innerhalb eines Fußbodens (z.B. bei Abdeckungen, Markierungen oder aufgeklebten Folien) oder von angrenzenden Fußböden hinsichtlich der Rutschhemmung um mehr als eine R-Gruppe unterscheiden.

(11) Ablaufrinnen in Fußböden von Verkehrswegen, z.B. zur Ableitung von Flüssigkeiten, müssen unter Berücksichtigung der Art der Verkehrsmittel, der Art des Transportgutes und der ggf. gleichzeitigen Nutzung durch Fußgänger so gestaltet und in den Fußboden integriert sein, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und eine sichere Benutzung der Verkehrswege gewährleistet ist. Dies ist gegeben, wenn Belastungen, z.B. das Überfahren mit schweren Fahrzeugen oder mit Flurförderzeugen mit harten Transportrollen, nicht zu Verformungen oder Beschädigungen der Ablaufrinnen und dadurch zu Stolper- oder Rutschgefahren führen.

(12) Soweit sich andauernde Steharbeit nicht vermeiden lässt, müssen die Fußböden an den Steharbeitsplätzen ausreichend wärmegedämmt und zur Verminderung der Belastungen des Skelett- und Bewegungssystems mit ergonomischen Bodenbelägen (ausreichend stoßdämpfend und elastisch) ausgestattet sein. Die Verwendung von Fußbodenauflagen darf nicht zur Entstehung von Stolperstellen führen.

5 Schutzmaßnahmen gegen Stolpern

(1) Eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Stolperstellen an Höhenunterschieden bis 2 cm ist z.B. eine Anschrägung mit einem Winkel von höchstens 25 °, z.B. bei Kanten an Bodenbelägen. Größere Höhenunterschiede sollen durch begehbare Schrägrampen überbrückt werden, die den an Verkehrswege bzw. Fluchtwege gerichteten Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen (siehe z.B. ASR A1.8 "Verkehrswege" und ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan") und keine gefährliche Schräge bilden. Anschluss- und Versorgungsleitungen müssen so verlegt sein, dass sie keine Stolperstellen bilden, z.B. entlang von Einrichtungsgegenständen, Wänden oder Decken. Das kann z.B. mit einer ausreichenden Anzahl von Anschlussmöglichkeiten in einer geeigneten Lage erreicht werden (z.B. durch Anbringen einer Steckdose im näheren Umfeld der Verbrauchseinrichtung, um dadurch auf dem Boden liegende Kabel zu vermeiden).

(2) Leisten, Abdeckungen, Ablauföffnungen, Ablaufrinnen, Profile oder Ähnliches in begehbaren Bereichen von Fußböden müssen so gestaltet und installiert sein, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn sie kipp- und trittsicher, bündig sowie höhengleich mit der Fußbodenoberfläche verlegt und ausreichend fest im Fußboden verankert sind.

(3) Technisch und baulich nicht vermeidbare Stolperstellen sind neben der nach Punkt 8 erforderlichen Kennzeichnung ggf. durch weitere Schutzmaßnahmen, z.B. durch Absperrungen oder Handläufe, zu sichern.

6 Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen

(1) Fußbodenoberflächen müssen unter Berücksichtigung der Art der Nutzung sowie der zu erwartenden gleitfördernden Stoffe, z.B. Wasser, Fett, Öl, Staub, eine sichere Benutzung ermöglichen. Rutschgefahren können sich weiterhin beispielsweise durch Witterungseinflüsse im Außenbereich, durch von außen durch Fußgänger oder Verkehrsmittel eingebrachte Nässe, durch nicht beseitigte Verunreinigungen oder durch eine Abnutzung der Fußbodenoberfläche ergeben.

Rutschgefahren sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere geeignete Fußbodenbeläge infrage, z.B. Beläge mit einer hohen Rutschhemmung oder zusätzlich einem Verdrängungsraum. Als geeignet können Fußbodenbeläge betrachtet werden, die hinsichtlich ihrer R-Gruppe oder ihres Verdrängungsraumes den in Anhang 2 genannten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Außenbereich sind Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte erforderlich, z.B. ausreichend große Überdachungen vor Gebäudeeingängen oder ein wirksamer Winterdienst.

(3) Gebäudeeingänge sind so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führt. Dies kann durch Sauberlaufzonen in Form von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern erreicht werden, die hinsichtlich ihrer Länge, Breite und des Materials auf den zu erwartenden Personenverkehr ausgelegt sind und in ihrer Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1,5 m lang sind. Sauberlaufzonen müssen gegen Verrutschen gesichert sein und dürfen keine Stolperstellen bilden, z.B. indem sie bündig mit dem unmittelbar daran anschließenden Bodenbelag abschließen.

Sofern Flüssigkeiten oder gleitfördernde Stoffe in einem solchen Umfang auf den Fußboden gelangen, dass dadurch eine Rutschgefahr für Personen besteht, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Fließfähige Flüssigkeiten lassen sich beispielsweise durch ein ausreichendes Fußbodengefälle abführen (z.B. ein Gefälle von mindestens 2 Prozent bei Flüssigkeiten mit wasserähnlichen Fließeigenschaften). Das Ableiten von Flüssigkeiten über Verkehrswege ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Eine geeignete Maßnahme gegen die Ausrutschgefahr aufgrund gleitfördernder Stoffe, z.B. Öl oder Speisereste, sind Bodenbeläge mit ausreichendem Verdrängungsraum.

(4) Ist die erforderliche Rutschhemmung kurzzeitig herabgesetzt und lassen sich die Ursachen hierfür nicht unverzüglich beseitigen, ist der betreffende Bereich zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren.

7 Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen 19

(1) Fußböden an Arbeitsplätzen, in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Kantinen, in Erste Hilfe-Räumen und in Unterkünften müssen so gegen Wärme und Kälte gedämmt sein, dass ein ausreichender Schutz sowohl gegen eine unzuträgliche Wärmeableitung als auch gegen eine unzuträgliche Wärmezuführung besteht. Dies kann beispielsweise mit geeigneten Fußbodenkonstruktionen, Baustoffen, Fußbodenauflagen oder Heiz- bzw. Kühleinrichtungen erreicht werden.

Ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung oder Wärmezuführung liegt in Arbeitsräumen vor, wenn die Oberflächentemperatur des Fußbodens nicht mehr als 3 °C unter oder 6 °C über der Lufttemperatur liegt. Sofern die Oberflächentemperatur des Fußbodens +29 °C bei Fußbodenheizungen überschreitet oder soweit ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung, z.B. aus hygienischen oder betriebstechnischen Gründen, nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzmaßnahmen vorzusehen.

(2) Fußböden an Arbeitsplätzen, in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Kantinen, in Erste Hilfe-Räumen und in Unterkünften müssen so eingerichtet sein, dass es nicht zu Durchfeuchtungen oder einem Aufsteigen von Feuchtigkeit aus dem Untergrund kommen kann. Ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, z.B. die Verwendung von feuchtigkeitssperrenden Auflagen oder von Rosten.

(3) In explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen muss der Fußboden so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch Reißfunken oder elektrostatische Aufladungen vermieden werden.

(4) Fußböden an Arbeitsplätzen müssen so eingerichtet sein, dass diese keine unzuträglichen Erschütterungen auf Beschäftigte übertragen.

8 Kennzeichnung

Fußbodenstellen, an denen sich die Gefahr des Stolpeiris oder Ausrutschens technisch nicht vermeiden lässt, sind entsprechend der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.

9 Reinigung

(1) Die Oberflächen von Fußböden müssen leicht zu reinigen sein und entsprechend den hygienischen Erfordernissen gereinigt werden, wenn nicht ohnehin aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen zu berücksichtigen sind, z.B. im Gesundheits- oder im Lebensmittelbereich. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die Reinigungsverfahren sowie Reinigungs- oder Pflegemittel sind so auszuwählen, dass die jeweilige Fußbodenoberfläche nach der Reinigung oder Unterhaltspflege noch über die erforderlichen Eigenschaften, z.B. Rutschhemmung verfügt. Der Auswahl sind die Angaben bzw. Pflegehinweise des Fußbodenherstellers und des Herstellers des jeweiligen Reinigungsmittels zugrunde zu legen. Weiterhin sind die Gefahren zu berücksichtigen,

ausgehen können.

(3) Die mit der Reinigung beauftragten Personen sind über die Ergebnisse nach Abs. 2 Satz 1 zu unterweisen.

(4) Sofern sich aufgrund der Reinigung zeitlich beschränkte Rutschgefahren ergeben, z.B. bei Nassreinigungsverfahren bis zum Zeitpunkt der Trocknung der Fußbodenoberfläche, sind die Reinigungsarbeiten soweit möglich zu Zeiten durchzuführen, in denen diese Bereiche nicht genutzt werden. Ist dies nicht möglich, sind die Bereiche bis zur Wiederherstellung der erforderlichen Rutschhemmung abzugrenzen oder zumindest entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Fußböden in Außenbereichen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, müssen so gereinigt bzw. geräumt oder gestreut werden, dass sich keine Stolper- oder Rutschgefahren ergeben.

10 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 13

Werden auf Baustellen Fußböden und Trittflächen von Treppen mit temporären Belägen, z.B.

abgedeckt, ist auf eine ausreichende Trittsicherheit zu achten. Hierzu hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Verrutschen, zur Rutschhemmung und zur Vermeidung von Unebenheiten oder Stolperstellen durchzuführen.

Technische Maßnahmen sind z.B. Verkleben/Befestigen von Rändern und Stößen, Sicherung gegen Faltenbildung und Verschieben. Organisatorische Maßnahmen sind z.B. Absperren von Bereichen oder Unterweisung der Beschäftigten zum Betreten der temporären Beläge.

Ausgewählte Literaturhinweise 17 18 19

.

Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums 2
(Begehungsverfahren - Schiefe Ebene)
Anhang 1

1 Rutschhemmende Eigenschaft

Eine Prüfperson mit Prüfschuhen begeht in aufrechter Haltung mit Schritten einer halben Schuhlänge vor- und rückwärts den zu prüfenden Bodenbelag, dessen Neigung vom waagerechten Zustand beginnend bis zum Akzeptanzwinkel (a) gesteigert wird (siehe Abb. 1). Dieser sogenannte Akzeptanzwinkel ist der Winkel, bei dem die Prüfperson nicht mehr sicher gehen kann und zu rutschen beginnt. Der Akzeptanzwinkel wird auf mit Gleitmittel bestrichenem Bodenbelag ermittelt. Der erreichte mittlere Akzeptanzwinkel (mittlerer Gesaintakzeptanzwinkel) dient anschließend zur Beurteilung des Grades der Rutschhemmung (siehe Tabelle 1). Subjektive Einflüsse auf den Akzeptanzwinkel werden durch ein Kalibrierverfahren eingegrenzt.

Abb. 1: Prüfeinrichtung (Schiefe Ebene) mit Sicherheitseinrichtung

Tabelle 1: Zuordnung der korrigierten mittleren Gesamtakzeptanzwinkel zu den Klassen der Rutschhemmung

Korrigierter mittlerer
Gesamtakzeptanzwinkel
Klasse der Rutschhemmung (R-Gruppe)
6° bis 10° R 9
über 10° bis 19° R 10
über 19° bis 27° R 11
über 27° bis 35° R 12
über 35° R 13

2 Verdrängungsraum

Der Probekörper wird mit einer Paste bündig abgeglichen und seine Masse vor und nach dem Abgleichen gemessen. Aus der Massendifferenz und der Dichte der Paste wird das Volumen des Verdrängungsraumes errechnet. Bodenbeläge mit Verdrängungsraum sind mit dem Kennzeichen "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums versehen und werden in die in Tabelle 2 genannten Gruppen unterteilt.

Tabelle 2: Zuordnung der Bezeichnung des Verdrängungsraumes zu den Mindestvolumina

Bezeichnung des
Verdrängungsraumes
Mindestvolumen des
Verdrängungsraumes
[cm3/dm2]
V 4 4
V 6 6
V 8 8
V 10 10

.

Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden 17 Anhang 2

Dieser Anhang beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden mit gleitfördernden Medien in Kontakt kommen, wo also die Gefahr des Ausrutschens zu vermuten ist.

Der mit dem Begehungsverfahren (Schiefe Ebene) ermittelte mittlere Gesamtakzeptanzwinkel ist für die Einordnung eines Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen.

Fußböden, bei denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder Stoffe ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich ist, sind durch ein "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums zu kennzeichnen.

Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuordnung von Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z.B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe), in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zuzuordnen.

Die Prüfung der Rutschhemmung erfolgt mit einem Prüfschuh, dessen Sohle profiliert ist. Bei rauen oder profilierten Fußbodenoberflächen und bei Fußböden mit Verdrängungsraum trägt der Formschluss mit dem Sohlenprofil zur Rutschhemmung bei. Bei der Auswahl der Bewertungsgruppe ist daher zu berücksichtigen, welches Schuhwerk getragen wird.

Die Messergebnisse der Prüfmethode zur Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen im Betriebszustand (Gleitreibungskoeffizient (µ)) können nicht direkt mit den Messergebnissen der Prüfung (Akzeptanzwinkel (α)) auf der Schiefen Ebene verglichen werden. Der Gleitreibungskoeffizient (µ) kann deshalb nicht zur Einordnung in eine R-Gruppe herangezogen werden.

Nummer Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege Bewertungsgruppe
der Rutschgefahr
(R-Gruppe)
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
0 Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche *
0.1 Eingangsbereiche, innen ** R 9
0.2 Eingangsbereiche, außen R 11 oder R 10 V 4
0.3 Treppen, innen *** R 9
0.4 Außentreppen R 11 oder R 10 V 4
0.5 Schrägrampen, innen ***
(z.B. Rollstuhlrampen, Ausgleichsschrägen, Transportwege)
Eine R-Gruppe
höher als für den
Zugangsbelag erforderlich
V-Wert des
Zugangsbelags, falls
zutreffend
0.6 Sanitärräume
0.6.1 Toiletten R 9
0.6.2 Umkleide- und Waschräume R 10
0.7 Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen) R 9
0.8 Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen (siehe ASR A4.3) R 9
1 Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl
1.1 Fettschmelzen R 13 V 6
1.2 Speiseölraffinerie R 13 V 4
1.3 Herstellung und Verpackung von Margarine R 12
1.4 Herstellung und Verpackung von Speisefett, Abfüllen von Speiseöl R 12
2 Milchbe- und -verarbeitung, Käseherstellung
2.1 Frischmilchverarbeitung einschließlich Butterei R 12
2.2 Käsefertigung, -lagerung und Verpackung R 11
2.3 Speiseeisfabrikation R 12
3 Schokoladen- und Süßwarenherstellung
3.1 Zuckerkocherei R 12
3.2 Kakaoherstellung R 12
3.3 Rohmassenherstellung R 11
3.4 Eintafelei, Hohlkörper- und Pralinenfabrikation R 11
4 Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)
4.1 Teigbereitung R 11
4.2 Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werden R 12
4.3 Spülräume R 12 V 4
5 Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung
5.1 Schlachthaus R 13 V 10
5.2 Kuttlerraum, Darmschleimerei R 13 V 10
5.3 Fleischzerlegung R 13 V 8
5.4 Wurstküche R 13 V 8
5.5 Kochwurstabteilung R 13 V 8
5.6 Rohwurstabteilung R 13 V 6
5.7 Wursttrockenraum R 12
5.8 Darmlager R 12
5.9 Pökelei, Räucherei R 12
5.10 Geflügelverarbeitung R 12 V 6
5.11 Aufschnitt- und Verpackungsabteilung R 12
5.12 Handwerksbetrieb mit Verkauf R 12 V 8 ****
6 Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung
6.1 Be- und Verarbeitung von Fisch R 13 V 10
6.2 Feinkostherstellung R 13 V 6
6.3 Mayonnaiseherstellung R 13 V 4
7 Gemüsebe- und -verarbeitung
7.1 Sauerkrautherstellung R 13 V 6
7.2 Gemüsekonservenherstellung R 13 V 6
7.3 Sterilisierräume R 11
7.4 Räume, in denen Gemüse für die Verarbeitung vorbereitet wird R 12 V 4
8 Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (soweit nicht besonders erwähnt)
8.1 Lagerkeller, Gärkeller R 10
8.2 Getränkeabfüllung, Fruchtsaftherstellung R 11
9 Küchen, Speiseräume
9.1 Gastronomische Küchen (Gaststättenküchen, Hotelküchen) R 12
9.2 Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Schulen, Kindertageseinrichtungen, Sanatorien R 11
9.3 Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken R 12
9.4 Großküchen für Gemeinschaftsverpflegung in Mensen, Kantinen, Fernküchen R 12 V 4
9.5 Aufbereitungsküchen (Fast-Food-Küchen, Convenience- und Imbissbetriebe) R 12
9.6 Auftau- und Anwärmküchen R 10
9.7 Kaffee- und Teeküchen, Küchen in Hotels-Garni, Stationsküchen R 10
9.8 Spülräume
9.8.1 Spülräume zu 9.1, 9.4, 9.5 R 12 V 4
9.8.2 Spülräume zu 9.2 R 11
9.8.3 Spülräume zu 9.3 R 12
9.9 Speiseräume, Gasträume, Kantinen, einschließlich Serviergängen R 9
10 Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser
10.1 für unverpackte Ware R 12
10.2 für verpackte Ware R 11
11 Verkaufsstellen, Verkaufsräume
11.1 Warenannahme Fleisch
11.1.1 für unverpackte Ware R 11
11.1.2 für verpackte Ware R 10
11.2 Warenannahme Fisch R 11
11.3 Bedienungsgang für Fleisch und Wurst
11.3.1 für unverpackte Ware R11
11.3.2 für verpackte Ware R 10
11.4 Bedienungsgang für Brot- und Backwaren, unverpackte R 10
11.5 Bedienungsgang für Molkerei- und Feinkosterzeugnisse, unverpackte Ware R 10
11.6 Bedienungsgang für Fisch
11.6.1 für unverpackte Ware R 12
11.6.2 für verpackte Ware R 11
11.7 Bedienungsgänge, ausgenommen Nr. 11.3 bis 11.6 R 9
11.8 Fleischvorbereitungsraum
11.8.1 zur Fleischbearbeitung, ausgenommen Nr. 5 R 12 V 8
11.8.2 zur Fleischverarbeitung, ausgenommen Nr. 5 R 11
11.9 Blumenbinderäume und -bereiche R 11
11.10 Verkaufsbereiche mit Backöfen
11.10.1 zum Herstellen von Backware R 11
11.10.2 zum Aufbacken vorgefertigter Backware R 10
11.11 Verkaufsbereiche mit Friteusen oder Grillanlagen R 12 V 4
11.12 Verkaufsräume, Kundenräume R 9
11.13 Vorbereitungsbereiche für Lebensmittel zum SB-Verkauf R 10
11.14 Kassenbereiche, Packbereiche R 9
11.15 Verkaufsbereiche im Freien R 11 oder R 10 V 4
12 Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege
12.1 Desinfektionsräume (nass) R 11
12.2 Vorreinigungsbereiche der Sterilisation R 10
12.3 Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine Pflegearbeitsräume R 10
12.4 Sektionsräume R 10
12.5 Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung R 11
12.6 Waschräume von OP's, Gipsräume R 10
12.7 Sanitäre Räume, Stationsbäder R 10
12.8 Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, Massageräume R 9
12.9 OP-Räume R 9
12.10 Stationen mit Krankenzimmern und Flure R 9
12.11 Praxen der Medizin, Tageskliniken R 9
12.12 Apotheken R 9
12.13 Laborräume R 9
12.14 Friseursalons R 9
13 Wäscherei
13.1 Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen R 9
13.2 Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird R 11
13.3 Räume zum Bügeln und Mangeln R 9
14 Kraftfutterherstellung
14.1 Trockenfutterherstellung R 11
14.2 Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und Wasser R 11 V 4
15 Lederherstellung, Textilien
15.1 Wasserwerkstatt in Gerbereien R 13
15.2 Räume mit Entfleischmaschinen R 13 V 10
15.3 Räume mit Leimlederanfall R 13 V 10
15.4 Fetträume für Dichtungsherstellung R 12
15.5 Färbereien für Textilien R 11
16 Lackierereien
16.1 Nassschleifbereiche R 12 V 10
16.2 Pulverbeschichtung R 11
16.3 Lackierung R 10
17 Keramische Industrie
17.1 Nassmühlen (Aufbereitung keramischer Rohstoffe) R 11
17.2 Mischer
Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen
R 11 V 6
17.3 Pressen (Formgebung)
Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen
R 11 V 6
17.4 Gieß-, Druckgussbereiche R 12
17.5 Glasierbereiche R 12
18 Be- und Verarbeitung von Glas und Stein
18.1 Steinsägerei, Steinschleiferei R 11
18.2 Glasformung von Hohlglas, Behälterglas R 11
18.3 Schleifereibereiche für Hohlglas, Flachglas R 11
18.4 Isolierglasfertigung
Umgang mit Trockenmittel
R 11 V 6
18.5 Verpackung, Versand von Flachglas
Umgang mit Antihaftmittel
R 11 V 6
18.6 Ätz- und Säurepolieranlagen für Glas R 11
19 Betonwerke
19.1 Betonwaschplätze R 11
20 Lagerbereiche
20.1 Lagerräume für Öle und Fette R 12 V 6
20.2 Lagerräume für verpackte Lebensmittel R 10
20.3 Lagerbereiche im Freien R 11 oder R 10 V 4
21 Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall
21.1 Beizereien R 12
21.2 Härtereien R 12
21.3 Laborräume R 11 ,
22 Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten
22.1 Galvanisierräume R 12
22.2 Graugussbearbeitung R 11 V 4
22.3 Mechanische Bearbeitungsbereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl-Schmiermittelbelastung R 11 V 4
22.4 Teilereinigungsbereiche, Abdämpfbereiche R 12
23 Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung
23.1 Instandsetzungs- und Wartungsräume R 11
23.2 Arbeits- und Prüfgrube R 12 V 4
23.3 Waschhalle, Waschplätze R 11 V 4
24 Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen
24.1 Flugzeughallen R 11
24.2 Werfthallen . R 12
24.3 Waschplätze R 11 V 4
25 Abwasserbehandlungsanlagen
25.1 Pumpenräume R 12
25.2 Räume für Schlammentwässerungsanlagen R 12
25.3 Räume für Rechenanlagen R 12
25.4 Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste R 12
26 Feuerwehrhäuser
26.1 Fahrzeug-Stellplätze R 12
26.2 Räume für Schlauchpflegeeinrichtungen R 12
27 Funktionsräume in der Atemschutz-Übungsanlage
27.1 Vorbereitungsraum R 10
27.2 Konditionsraum R 10
27.3 Übungsraum R 11
27.4 Schleuse R 10
27.5 Zielraum R 11
27.6 Wärmegewöhnungsraum R 11
27.7 Leitstand R 9
28 Schulen und Kindertageseinrichtungen
28.1 Eingangsbereiche, Flure, Pausenhallen R 9
28.2 Klassenräume, Gruppenräume R 9
28.3 Treppen R 9
28.4 Toiletten, Waschräume R 10
28.5 Lehrküchen in Schulen (siehe auch Nr. 9) R 10
28.6 Küchen in Kindertageseinrichtungen (siehe auch Nr. 9) R 10
28.7 Maschinenräume für Holzbearbeitung R 10
28.8 Fachräume für Werken R 10
28.9 Pausenhöfe R 11 oder R 10 V 4
29 Geldinstitute
29.1 Schalterräume R 9
30 Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen
30.1 Gehwege R 11 oder R 10 V 4
30.2 Laderampen
30.2.1 überdacht R 11 oder R 10 V 4
30.2.2 nicht überdacht R 12 oder R 11 V 4
30.3 Schrägrampen (z.B. für Rollstühle, Ladebrücken) R 12 oder R 11 V 4
30.4 Betankungsbereiche
30.4.1 überdacht R 11
30.4.2 nicht überdacht R 12
31 Parkbereiche
31.1 Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss ***** R 10
31.2 Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit Witterungseinfluss R 11 oder R 10 V 4
31.3 Parkflächen im Freien R 11 oder R 10 V 4

*) für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (DGUV Information 207-006)
**) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann (siehe auch Punkt 6 Absatz 3, Verwendung von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume ist Punkt 4 Abs. 10 zu beachten.
***) Treppen, Rampen gemäß Nummer 0.3 und 0.5 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche ist Punkt 4 Abs. 10 zu beachten.
****) Wurde überall ein einheitlicher Bodenbelag verlegt, kann der Verdrängungsraum auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung (unter Berücksichtigung des Reinigungsverfahrens, der Arbeitsabläufe und des Anfalls an gleitfördernden Stoffen auf den Fußboden) bis auf V 4 gesenkt werden.
*****) Die Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr durch Witterungseinflüsse, wie Schlagregen oder eingeschleppte Nässe, betroffen sind.

Anwendungsbeispiel

Der Arbeitsbereich Nummer 6.3 Mayonnaiseherstellung wird mit der Bewertungsgruppe R 13 der Rutschgefahr bewertet. Die Größe des Mindestvolumens des Verdrängungsraumes wird mit V 4,. entsprechend mindestens 4 cm3/dm2, angegeben. Bei der Auswahl eines geeigneten Bodenbelages können unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen des Einzelfalls Bodenbeläge in die Betrachtung einbezogen werden, denen nach Prüfung folgende Eigenschaften bescheinigt worden sind:

Rutschhemmung Verdrängungsraum
R 13

R 13

R 13

R 13

V 4

V 6

V 8

V 10

_____ 1) http://www.gdaportal.de/de/Vorschriften Regeln/Vorschriften Regeln. html
2) gilt nicht für nassbelastete Barfußbereiche

Bekanntmachung von Technischen Regel
ASR A1.5/1,2 "Fußböden"

Vom 28. Februar 2013
(GMBl. Nr. 16 vom 13.03.2013 S. 348)
- IIIb4 - 34602 - 4 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Technische Regel für Arbeitsstätten bekannt:

"Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" um abweichende/ergänzende Anforderungen auf Baustellen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) macht nachfolgenden Hinweis zur Ergänzung der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" bekannt:

"Das BMAS hat den Ausschuss für Arbeitsstätten beauftragt, abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen zur ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (GMBl 2012, S.1221) zu erarbeiten, die zeitnah in die ASR A2.1 aufgenommen werden sollen."

ENDE

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