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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 857 / DGUV Information 214-014 - Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/524)

(Ausgabe 11/2003aufgehoben)




Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer sowie an den Tankfahrzeug-Fahrer und sollen ihnen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. BG-Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gemacht worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Verkehr" bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und wird von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen herausgegeben.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf den Betrieb von Mineralöl-Tankfahrzeugen, die für die Beförderung von Mineralölprodukten eingesetzt werden.

Bei den Mineralölprodukten handelt es sich um:

Diese BG-Information wendet sich hauptsächlich an den Fahrzeugführer eines Mineralöl-Tankfahrzeuges, um ihm vor allem die sicherheitsrelevanten Anforderungen für seine verantwortungsvollen Aufgaben an die Hand zu geben.

Darüber hinaus ist sie eine wichtige Arbeitsunterlage für alle, die mit der Beförderung von Mineralölprodukten befasst sind. Das sind zum Beispiel:

Die vorliegende BG-Information "Sicherer Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte" ersetzt die "Regeln für den sicheren Betrieb von Mineralöl-Tankfahrzeugen" (BGI 857), Ausgabe Oktober 1993.

1.2 Diese BG-Information findet auch Anwendung auf Tankfahrzeuge, die zur Versorgung von Tanklägern auf Flughäfen und -plätzen eingesetzt werden.

1.3 Diese BG-Information findet keine Anwendung

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Abfüllschlauchsicherung (ASS) ist eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung am Tankfahrzeug. Sie dient in Schadensfällen der Vermeidung des Austretens vom Produkt bei der Befüllung von Lagertanks.

Additiv ist ein Zusatz zum Grundprodukt zur Individualisierung der Spezifikation.

ADR ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, dessen Sachinhalte durch die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) in Bezug genommen werden.

Automatische Notaus -Einrichtung (ANA) ist eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung am Tankfahrzeug für Mitteldestillate zur Vermeidung der Überfüllung von Lagertanks an Tankstellen oder Gewerbebetrieben.

Befüllstelle ist eine ortsfeste Anlage zur Befüllung von Tankfahrzeugen.

Bitumen-Tankfahrzeug ist ein Fahrzeug für die Beförderung von Bitumen.

Bottom Loading (Untenbefüllung) ist ein Befüllverfahren, bei dem das Tankfahrzeug in einem geschlossenen System von unten befüllt wird.

Dieselkraftstoff (DK) ist ein Kraftstoff für den Betrieb von Dieselmotoren.

Entladen ist die Umfüllung des beförderten Mineralölproduktes in den Tank des Empfängers.

Fahrzeug FL ist ein Fahrzeug zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C (mit Ausnahme von DK, Gasöl und HEL - UN-Nummer 1202).

Fahrzeug AT ist ein nicht den Fahrzeugen FL oder OX (Fahrzeug zur Beförderung von Wasserstoffperoxid) zugehöriges Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter.

Flugkraftstoff ist ein Kraftstoff für den Betrieb von Luftfahrzeugen.

Grenzwertgeber (GWG) ist eine Einrichtung an Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff und Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern zur Lagerung von DK und HEL, die die Funktion der ASS ermöglicht.

Heizöl extra leicht (HEL) ist ein Brennstoff für den Betrieb von Heizkesseln auch kleinerer Bauart.

Heizöl schwer (HS) ist ein Brennstoff, der nur für den Betrieb größerer Kesselanlagen geeignet ist.

Mineralöl-Tankfahrzeug ist ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Mineralölprodukten bestimmt ist. Es kann ein Lastkraftwagen mit einem festverbundenen Tank, ein Tanksattelanhänger oder ein Tankanhänger sein. Im Nachfolgenden wird es Tankfahrzeug genannt (Abweichung von der Begriffsbestimmung gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR).

Mitteldestillate sind Produkte im mittleren Siedebereich. Dazu gehören Dieselkraftstoff, Flugkraftstoff und Heizöl extra leicht.

Ottokraftstoff (OK) ist ein Kraftstoff für den Betrieb von Ottomotoren.

Tankfahrzeug-Fahrer sind Fahrerinnen und Fahrer, zu deren Aufgaben in der Regel auch die Befüllung und die Entladung der von ihnen gefahrenen Tankfahrzeuge gehören.

top Loading (Obenbefüllung) ist ein Befüllverfahren, bei dem das Tankfahrzeug über den geöffneten Dom befüllt wird.

Zone 1 ist ein Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt.

3 Bau und Ausrüstung

3.1 Zulassung nach ADR

Zusätzlich zur straßenverkehrsrechtlichen Zulassung sind für alle Tankfahrzeuge und gegebenenfalls zugehörige Zugfahrzeuge Zulassungsbescheinigungen zur Beförderung gefährlicher Güter erforderlich.

Siehe Abschnitt 9.1.2 "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" ( ADR).

3.2 Tankfahrzeuge für die Tankstellenversorgung

Für die Versorgung von Tankstellen mit Otto- und Dieselkraftstoffen werden überwiegend Sattelkraftfahrzeuge eingesetzt.

Bild 1: Tanksattelkraftfahrzeug für die Tankstellenversorgung

In der Regel besteht bei diesen Tankfahrzeugen eine feste Zuordnung zwischen der Sattelzugmaschine und dem Tanksattelanhänger. Eine Trennung erfolgt nur für Wartungsarbeiten. Tanksattelanhänger sind - von Ausnahmen abgesehen - aus Gründen der Gewichtsersparnis so konstruiert, dass dies nur in unbeladenem Zustand vorgenommen werden darf. Deshalb muss im Bereich der Sattelstützen auch eine entsprechende Sicherheitskennzeichnung vorhanden sein (siehe Bild 2, 3). Diese kann auch aus einem Bildzeichen bestehen.

Siehe § 26 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Bild 2 (oben) und Bild 3 (unten): Sicherheits- und Hinweiskennzeichnung für das Absatteln von Sattelanhängern - entweder als Hinweis, alternativ als Bildzeichen (nach E DIN 70006-2)


 

3.2.1 Beladungseinrichtungen

Aufgrund der Anforderungen des Immissionsschutzes sind Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen so zu errichten und betreiben, dass beim Umschlag von Ottokraftstoffen ein Austreten von Kraftstoffdämpfen nach dem Stand der Technik möglichst verhindert wird. Infolgedessen sind hierfür eingesetzte Tankfahrzeuge mit einer Anlage zur Untenbefüllung in Verbindung mit einem Dämpferückführsystem ausgerüstet. Damit werden die Dämpfe einer Rückgewinnungsanlage (vapour recovery unit - VRU) zugeführt und dort verflüssigt. Die Armaturen für die Untenbefüllung sind in Fahrtrichtung gesehen links angeordnet und zum Beispiel durch einen geschlossenen Armaturenschrank geschützt.

Siehe § 4 Abs. 4 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 20. BImSchV).

Die Dimensionierung der Anlagen für die Untenbefüllung erfolgt so, dass bei der maximal zulässigen Anzahl der gleichzeitig betreibbaren Befüllarme unter Berücksichtigung eines möglichen füllseitigen Gegendrucks weder Dämpfe in die Atmosphäre aus treten können noch der maximal zulässige Betriebsdruck des Tanks überschritten wird.

Bild 4: Armaturenschrank für Bottom-Loading während der Befüllung.
Rechts der Schlauch für die Dämpfeabsaugung

Der Vorteil der Untenbefüllung aus Sicht der Arbeitssicherheit besteht darin, dass ein betriebsmäßiges Begehen des Tankscheitels nicht erforderlich ist und somit keine Absturzgefahr vorliegt. Ferner ist der Fahrer nicht mehr den aus dem offenen Domdeckel entweichenden gesundheitsgefährdenden Dämpfen ausgesetzt.

An der Füllstelle ist eine Einrichtung für die Mengenvoreinstellung vorhanden. Diese gilt als erste Stufe der Überfüllsicherung.

Zum Schutz vor Überfüllungen sind Tankfahrzeuge in jeder Tankkammer mit einem Signalgeber ausgerüstet. Ein nachgeschaltetes Steuergerät stellt sicher, dass der zulässige Füllungsgrad nicht überschritten wird. Es gilt als zweite Stufe der Überfüllsicherung, so dass es nicht der betriebsmäßigen Beendigung des Abfüllvorganges dient. Darüber hinaus erfolgt eine Produkterkennung (soweit vorhanden) mittels Sensoren an der Befüllkupplung. Die Entleereinrichtungen und die zu beliefernden Tankstellen sind in der Regel mit einem kompatiblen System ausgerüstet. Damit sollen Verwechslungen und Vermischungen der einzelnen Produktsorten vermieden werden.

3.2.2 Entladungseinrichtungen

Jede Tankfahrzeugkammer hat einen Entleerungsanschluss, der entweder direkt zu einem Auslass im Armaturenschrank (Direktausläufer) oder mittels eines Sammelsystems über eine eventuell vorhandene Messeinrichtung zu einem Auslass im Armaturenschrank führt. Darüber hinaus ist ein Gaspendelanschluss vorhanden. Mit diesem werden die im Lagertank vorhandenen Dämpfe in das Tankfahrzeug gependelt und so zur Füllstelle mit zurückgenommen und nicht in die Atmosphäre abgeblasen. Als weitere Ausrüstung muss die Abfüllsicherung, die mit dem am Lagertank befindlichen Grenzwertgeber (GWG) verbunden wird, vorhanden sein. In der Regel wird sie mit dem Produkterkennungssystem kombiniert.

Siehe Abschnitt 6.4.1 Absätze 1 und 7 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".

Kabel und Leitungen können Stolperstellen bilden. Sie sollten deshalb zum Beispiel mit einer auffälligen Farbgebung versehen sein. Der Armaturenschrank soll mit einer geeigneten Beleuchtung ausgestattet sein.

Klappen von Armaturenschränken, die nach oben geöffnet werden, müssen so gestaltet sein, dass die geöffneten Klappen zur Vermeidung von Kopfverletzungen möglichst senkrecht stehen und dabei ausreichend sicher gehalten werden.

Siehe § 22 Abs. 3 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Der Armaturenschrank muss mit dem Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sein; das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Damit sollen auch an der Entleerstelle befindliche betriebsfremde Personen auf das Rauchverbot aufmerksam gemacht werden.

Bild 5: Armaturenschrank. Unten links sind die quer zur Fahrtrichtung angeordneten Halterungen für die Abgabeschläuche erkennbar. Siehe § 15 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

Bei den Lagertanks an Tankstellen handelt es sich um unterirdische Tanks. Deshalb ist die Befüllung dieser Tanks aus dem Tankfahrzeug ohne Pumpe allein durch die Schwerkraft (branchenüblich "by gravity" genannt) möglich. Die Schläuche zur Entleerung sind in den vorgesehenen Halterungen und Schlauchkästen (längs oder quer angeordnet) untergebracht. Viele Tankstellen verfügen über einen zentralen Füllschacht, der so platziert ist, dass er in der Regel mit dem Tankfahrzeug günstig erreicht werden kann. Hier genügen verhältnismäßig kurze Schläuche.

3.3 Tankfahrzeuge für die Auslieferung von Mitteldestillaten

Tankfahrzeuge für die Auslieferung von Mitteldestillaten weisen unterschiedliche Bauweisen auf. Groß- und Industriekunden werden mittels Sattelkraftfahrzeugen beliefert. Im Privatverbrauchergeschäft ist in der Regel aus Platzgründen die Verwendung von kleineren Fahrzeugen erforderlich. Um dabei flexibel zu sein, finden sehr oft Fahrzeuge mit einem bedarfsweise mitgeführten Anhänger Verwendung.

Bild 6: Tankfahrzeug für die Belieferung mit Heizöl extra leicht (HEL)

Diese Tankfahrzeuge sind mit einer Pumpe, einer Schlauchtrommel und einer geeichten Mengenerfassungseinrichtung ausgerüstet.

3.3.1 Beladungseinrichtungen

Mitteldestillate werden auch heute meistens noch durch Obenbefüllung über den offenen Dom verladen. Für die Befüllung gelangt der Fahrzeugführer von einer Füllbühne aus über eine Klapptreppe von rechts oder links auf sein Fahrzeug. An einigen Befüllstellen werden die Beladungseinrichtungen für Mitteldestillate auf die Untenbefüllung umgerüstet.

3.3.2 Entladungseinrichtungen

Die Kundentanks werden üblicherweise mittels fahrzeugeigenen Pumpen und Schläuchen befüllt. Dabei sind oft größere Schlauchlängen erforderlich. Die Schlauchtrommeln sind in der Regel kraftbetrieben. Auf die Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen sowie auf eine Begrenzung der Zugkräfte ist zu achten. Durch Führungsrollen (Umlenkrollen) können die Zugkräfte verringert und die Anforderungen an die Ergonomie erfüllt werden. Der Schlauchtrommelantrieb muss beim Loslassen der Betätigungseinrichtung stillgesetzt werden.

Siehe § 2 Maschinenverordnung in Verbindung mit Anhang 1 Abschnitte 1.2.4, 1.3.7 und 1.3.8 der Richtlinie 98/37/EG.

Bild 7: Ausgeklappte hydraulisch betätigte Schlauchtrommel

Der Armaturenschrank ist in Fahrtrichtung gesehen in der Regel rechts oder hinten angeordnet. Hier sind die Pumpe, Messeinrichtungen und oftmals auch eine Additivierungseinrichtung untergebracht. Klappen von Armaturenschränken, die nach oben geöffnet werden, müssen so gestaltet sein, dass die geöffneten Klappen zur Vermeidung von Kopfverletzungen möglichst senkrecht stehen und dabei ausreichend sicher gehalten werden.

Siehe § 22 Abs. 3 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Der Armaturenschrank muss mit dem Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sein; das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Damit sollen auch an der Entleerstelle befindliche betriebsfremde Personen auf das Rauchverbot aufmerksam gemacht werden.

Siehe § 15 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Bild 8: Armaturenschrank eines Tankfahrzeuges zur Auslieferung von HEL. In der Mitte links ist die Additivierungsanlage erkennbar

Tankfahrzeuge für die Auslieferung von HEL sind häufig mit einer Additivierungsanlage ausgerüstet. Diese besteht aus einem Behälter, in dem ein Zusatz für das HEL, das Additiv, mitgeführt wird. Während des Entladens wird dieses Additiv nach Kundenwunsch mit einer Additivierungspumpe dem Produktstrom zugemischt. Sofern es sich bei dem Additiv um einen Gefahrstoff handelt, sind alle erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz zu beachten. Diese müssen durch den Unternehmer in einer Betriebsanweisung für den Umgang mit dem Additiv festgelegt sein. Des Weiteren sind solche Additivierungsbehälter, die gefährliche Güter enthalten, entsprechend mit Gefahrzettel(n) zu kennzeichnen.

Siehe Absatz 5.2.2.1.1 ADR bzw. § 23 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.

Zur Vermeidung von Überfüllungen ist eine Abfüllschlauchsicherung (ASS) vorhanden. Beim Abfüllen muss der Grenzwertgeber (GWG) des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges angeschlossen sein. Kabel und Leitungen können Stolperstellen bilden. Sie sollten deshalb zum Beispiel mit einer auffälligen Farbgebung versehen sein.

Siehe Abschnitt 6.4.1 Absätze 1 und 7 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".

Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000 l zur Lagerung von DK oder HEL dürfen aus Tankfahrzeugen im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf befüllt werden. Beim Vollschlauchsystem ist der Schlauch bis zum Zapfventil gefüllt.

Siehe Abschnitt 9.3.2.3 Abs. 3 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 "Läger".

Der Armaturenschrank soll mit einer geeigneten Beleuchtung ausgestattet sein.

3.4 Tankfahrzeuge für die Auslieferung von Bitumen

Bitumen (z.B. Rohstoff für Asphaltmischwerke oder Dachmaterialhersteller) wird mit Tankfahrzeugen befördert. Da Bitumen für den Umschlag flüssig sein muss, ist es erforderlich, es in erwärmtem Zustand zu beladen. Um während der Beförderung die Abkühlung soweit wie möglich zu reduzieren, sind die Fahrzeuge mit einer Isolierung ausgestattet. Die üblichen Temperaturen des Bitumens liegen zwischen 160 und 200 °C. Eine Heizung ist in der Regel nicht vorhanden.

Bild 9: Tanksattelkraftfahrzeug für die Beförderung von Bitumen (zur Zeit des Fotos kein Gefahrgut, deshalb keine Kennzeichnung)

3.5 Sicherheitseinrichtungen an Tankfahrzeugen

Tankfahrzeuge müssen mit verschiedenen für die Arbeitssicherheit erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein. Diese über die Verkehrs- und die Beförderungsvorschriften (vorrangig das ADR) hinausgehenden Anforderungen ergeben sich aus Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der UVV "Fahrzeuge" (BGV D29), der Betriebssicherheitsverordnung und gegebenenfalls der Maschinenverordnung.

3.5.1 Hochgelegene Arbeitsplätze

Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die betriebsmäßig begangen werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. Deshalb müssen hochgelegene Arbeitsplätze und die dazugehörigen Aufstiege so beschaffen sein, dass insbesondere Sturz- und Absturzgefahren vermieden werden.

Bild 10: Darstellung eines sicheren Aufstieges (Anhang 1 UVV "Fahrzeuge" (BGV D29))

Die zu den hochgelegenen Arbeitsplätzen führenden Aufstiege müssen mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmenden Oberflächen versehen sein. Der Abstand der untersten Sprosse vom Boden soll nicht mehr als 500 mm betragen und darf 650 mm als Höchstmaß nicht überschreiten, wobei auch im Bereich des hinteren Anfahrschutzes die Anforderungen an den Abstand der Sprossen von maximal 280 mm und die Fußraumtiefe von mindestens 150 mm gewährleistet sein muss. Holme und Haltegriffe müssen den Aufstiegen zweckmäßig zugeordnet sein. Dabei müssen sie am oberen Übergang ausreichende Haltemöglichkeiten bieten.

Um einen sicheren Aufenthalt auf den Standflächen und Laufstegen zu gewährleisten, sind unter anderem die äußeren Abmessungen und die rutschhemmende Ausführung wichtig. Besonders an Übergängen ist darauf zu achten, dass Stolperstellen vermieden werden.

Insbesondere müssen

Siehe § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Die Arbeitsweise erfordert zum Beispiel beidseitige Laufstege, wenn das Tankfahrzeug an Füllstellen von stationären Bühnen wechselweise sowohl von der rechten als auch von der linken Seite begangen wird.

Liegen die Standflächen oder Laufstege 2 m oder höher über dem Boden, müssen sie mit feststehenden oder klappbaren Geländern ausgerüstet sein. Um den erforderlichen Schutz zu bieten, müssen die Geländer

Klappbare Geländer, die vom Boden aus betätigt werden können (mit einem Hebelmechanismus oder einem pneumatischen Antrieb), haben sich in der Praxis bewährt.

Bild 11: Laufsteg und Absturzsicherung einseitig vorhanden, so dass der Tkw nur für die Begehung von einer Seite geeignet ist.

3.5.2 Anforderungen an Maschinen

Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung sind zum Bei spiel:

Diese Maschinen müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 1 der Maschinenrichtlinie erfüllen; dazu müssen vorhanden sein:

3.5.3 Weitere Sicherheitseinrichtungen gemäß ADR

Die elektrische Anlage von Tankfahrzeugen für entzündbare Stoffe (ausgenommen DK, HEL und Gasöl mit einem Flammpunkt entsprechend DIN EN 590; 1999: 55 °C) müssen besonders geschützt ausgeführt und unter anderem mit einem Batterietrennschalter ausgerüstet sein.

Siehe Abschnitt 9.2.2 ADR.

Um elektrostatische Aufladungen gefahrlos ableiten zu können, müssen an den für Klasse 3 (mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C) zugelassenen Tankfahrzeugen (Fahrzeuge FL) Erdungsanschlüsse für die Verbindung der Erdungsleitung vorhanden sein. Die Erdungsanschlüsse liegen im unteren Fahrzeugbereich. Mit einer Kennzeichnung muss deutlich auf die Erdungsanschlüsse hingewiesen werden.

Siehe Absatz 6.8.2.1.27 ADR.

Bild 12: Erdungsanschluss am Tankfahrzeug mit Kennzeichnung, bestehend aus Lasche und Dorn für Erdungsstecker

4 Betrieb

4.1 Allgemeines

Der Fahrzeugführer eines Tankfahrzeuges trägt eine große Verantwortung, die über diejenige anderer Kraftfahrer hinausgeht. Bei Unfällen und Zwischenfällen im Rahmen der Beförderung von Mineralölen können nicht nur erhebliche Gefahren für Personen, sondern auch hohe Sach- und Umweltschäden entstehen.

Der Fahrzeugführer muss im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung über die Beförderung gefährlicher Güter ( ADR Bescheinigung) sein.

Siehe Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR.

Bild 13: Fliehkraft bei Kurvenfahrt

Um sich auch in kritischen Situationen richtig verhalten zu können, muss der Fahrzeugführer das besondere Fahrverhalten eines Tankfahrzeuges kennen. Es wird im Wesentlichen beeinflusst von

Die Fahrsicherheit wird auch beeinflusst von

Durch die Teilnahme an einem Sicherheitsfahrtraining können Risiken erkannt und eine vorausschauende Fahrweise erlernt werden.

Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe des Tankfahrzeuges und im Fahrerhaus untersagt.

Siehe auch Abschnitt 7.5.9 ADR.

4.1.1 Persönliche Schutzausrüstungen

Wichtig für die Sicherheit und die Gesundheit des Tankfahrzeugfahrers und gegebenenfalls seines Beifahrers ist die Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen. Darüber hinaus ist das Tragen geeigneter Arbeitskleidung für den persönlichen Schutz zu empfehlen. Bei der Auswahl ist zu vermeiden, dass durch die Bekleidung (Art und Zusammenstellung) zusätzliche Gefahren entstehen. Das gilt sowohl unter dem Aspekt der täglichen Arbeit als auch dem der Durchführung von zu treffenden Maßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen.

Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Ergänzende Hinweise sind in den einzelnen Abschnitten enthalten. Detaillierte Ausführungen sind im Anhang 5 zu finden.

Siehe auch § 2 Absätze 1 und 2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA- Benutzungsverordnung - PSA-BV).

Siehe auch Abschnitt 8.1.5 ADR.

Mit dem Produkt benetzte Kleidung - insbesondere Schutzhandschuhe - soll nicht im Führerhaus aufbewahrt werden!

4.1.2 Fahrtvorbereitungen

Zusätzlich zu den täglichen beziehungsweise vor Fahrtantritt durchzuführenden Prüfungen, die im BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915) aufgeführt sind, sind bei Tankfahrzeugen unter anderem folgende Prüfungen durchzuführen:

Bild 14: Großzettel / Placard Klasse 3

Bild 15: Beispiel für orangefarbene Kennzeichnung für DK und HEL


Siehe Kapitel 5.3 ADR.

Folgende gebrauchsfähige Gegenstände und Unterlagen sind mitzuführen:

Tankfahrzeug-Betrieb sind ergänzend zu Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein folgende Begleitpapiere mitzuführen:

4.1.3 Fahrbetrieb

Defensives Fahren wird von dem Fahrzeugführer eines Tankfahrzeuges in besonderem Maße erwartet. Bei teilbeladenem Fahrzeug kann sich das Fahrverhalten ungünstig verändern.

Die Beladezustände haben nicht nur Einfluss auf die Gesamtmasse, sondern auch auf die Achslasten.

Sofern Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen sie entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.

Siehe Absatz 4.3.2.2.4 ADR.

Der Fahrzeugbesatzung und weiteren gegebenenfalls anwesenden Personen eines Tankfahrzeuges ist Folgendes nicht gestattet:

Anmerkung: Innerbetriebliche Regelungen können zu weiteren Beschränkungen führen. Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt können durchgeführt werden unter der Voraussetzung, dass alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen werden.

Siehe Unterabschnitt 1.1.3.1 e ADR.

Versicherte (hier: das Fahrpersonal) dürfen sich weder durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln noch durch Medikamente in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Siehe § 15 Abs. 2 und 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.1.4 Halten und Parken sowie Abstellen von Tankfahrzeugen

Im unmittelbaren Bereich einer Unfallstelle soll nicht gehalten werden, sofern es nicht im Zusammenhang mit dem Unfall - zum Beispiel als Unfallbeteiligter - erforderlich ist.

Tankfahrzeuge für brennbare Flüssigkeiten dürfen nur an Orten abgestellt werden, an denen eine Gefährdung sowohl des Tankfahrzeuges als auch der Umgebung und der Umwelt nicht zu befürchten ist, insbesondere sind Gefährdungen des Bodens und des Grundwassers zu vermeiden. Dies gilt sinngemäß auch für abzustellende Anhänger und kann praktisch nur auf eingefriedeten Grundstücken, zu denen Lager- und Werksbereiche gehören, sichergestellt werden. Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist, hat der Fahrzeugführer die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.

Siehe auch § 4 Abs. 2 GGVSE.

Tankfahrzeuge sind beim Abstellen zu sichern:

Die meisten Tanksattelanhänger dürfen auf Grund ihrer Konstruktion nur in leerem Zustand abgesattelt werden.

4.1.5 Umfüllen von Tankfahrzeugen und Anhängern

Das Umfüllen vom Tank des Anhängers in den Tank des Zugwagens ist im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich zu vermeiden.

In einigen Bundesländern sind solche Umfüllvorgänge verboten; in anderen bedürfen sie der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

4.1.6 Betriebssicherheit

Falls unterwegs Mängel auftreten, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen und nicht unverzüglich beseitigt werden können, hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug möglichst an einen geeigneten Standort zu verbringen und dann den Fahrbetrieb einzustellen. Auch kleinere Mängel sollten - soweit möglich - sofort behoben werden.

Siehe auch § 36 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Alle Mängel, die nicht behoben werden können, sind dem Verantwortlichen zu melden (siehe auch 4.1.8).

Die Armaturenschränke sind sauber zu halten. Wegen der Brand- und Explosionsgefahr dürfen hier zum Beispiel keine Putzlappen aufbewahrt werden. Des Weiteren dürfen wegen der Gefahr von Schlagfunken keine funkenreißenden Werkzeuge oder Armaturen lose mitgeführt werden.

Beschädigte Schläuche und Armaturen dürfen nicht benutzt werden.

Bild 16: Beispiel für einen beschädigten Schlauch

4.1.7 Kuppeln von Fahrzeugen

Die beim Kuppeln von Nutzfahrzeugen zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen sind in der BG-Information "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599) detailliert beschrieben.

Siehe auch § 40 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

4.1.8 Instandhaltung

Instandhaltung umfasst die Instandsetzung, Inspektion und Wartung. Die Instandsetzung und die Inspektion gehören nicht zu den Aufgaben des Fahrzeugführers, sofern er nicht speziell damit beauftragt und dafür eingewiesen ist.

Bei der Instandhaltung von Tankfahrzeugen sind über die allgemeinen Anforderungen hinausgehende besondere Maßnahmen zu treffen. Die hierbei zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen sind in der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) detailliert beschrieben.

Defekte Teile der elektrischen Anlage dürfen nicht selbst repariert werden. Der wesentliche Grund liegt in der erhöhten Brand- und Explosionsgefahr bei unsachgemäßer Instandsetzung. Ausgenommen ist das Auswechseln von Glühlampen. Bereits beim Wechseln von Sicherungen ist besondere Vorsicht geboten, denn eine defekte Sicherung hat in der Regel eine tiefer gehende Ursache. Darüber hinaus sind elektronische Geräte hinsichtlich möglicher Spannungsstöße besonders empfindlich, so dass sie leicht beschädigt oder zerstört werden können.

Besonders wichtig: Die Entscheidung, ob ein Tankfahrzeug in Werkstatt- oder Pflegeräume einfahren darf, ist von dem vor Ort Verantwortlichen zu treffen. Hierzu bedarf es detaillierter Angaben vom Fahrzeugführer über die zuletzt transportierten Ladegüter anhand des Beförderungspapiers des letzten Ladegutes.

Siehe Absatz 5.4.1.1.6 ADR.

Wenn es sich dabei um Produkte der Gefahrklassen AI/AII handelt, sind Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden und Explosionen erforderlich.

Die Instandhaltung ist nicht die Aufgabe des Fahrzeugführers, sondern der hierfür eingewiesenen und qualifizierten Personen. Deshalb soll der Fahrzeugführer es mit Kontrollarbeiten, zum Beispiel dem Feststellen der Ölstände, bewenden lassen.

Instandsetzungsarbeiten sollen unterwegs nur ausgeführt werden, wenn die Voraussetzungen für die sichere Durchführung auf Basis einer Betriebsanweisung erfüllt sind. Dabei ist die optimale, angepasste Absicherung des Fahrzeuges mit den vorgeschriebenen selbststehenden Warnzeichen erforderlich. Sofern weitere Mittel (zum Beispiel Leitkegel) vorhanden sind, können sie hier zusätzlich verwendet werden. Außerdem ist von Beginn an die Warnkleidung zu tragen. Umfangreichere Maßnahmen sollen einem Pannenhilfsdienst überlassen bleiben.

Bild 17: Vorschlag für Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs durch einen Pannenhilfsdienst

Weitere Hinweise enthält die BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800).

Bei einer Meldung an einen Pannenhilfsdienst ist es wichtig, auf die Art der beförderten gefährlichen Güter hinzuweisen. Ergänzende Hinweise und detaillierte Ausführungen sind im Anhang 6 enthalten.

4.1.9 Prüfungen

Tankfahrzeuge sind wiederkehrend prüfpflichtig.

Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die Prüfung des inneren und des äußeren Zustandes sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung. Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen sechs Jahre.

Siehe Absatz 6.8.2.4.2 ADR.

Spätestens alle drei Jahre ist zusätzlich eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit der Ausrüstung sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen.

Siehe Absatz 6.8.2.4.3 ADR.

Tankfahrzeuge sind jährlichen technischen Prüfungen zu unterziehen. Über die Prüfung wird eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt.

Siehe Absatz 9.1.2.1.1 ADR.

Der Unternehmer hat Tankfahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Siehe auch § 57 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) in Verbindung mit dem BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).

Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

Siehe Absatz 6.8.2.4.4 ADR.

Bild 18: Muster einer Zulassungsbescheinigung

4.2 Beladen des Tankfahrzeuges

4.2.1 Allgemeines

Das Tankfahrzeug darf nur mit Produkten beladen werden, für die es zugelassen ist.

Siehe auch Abschnitt 9.1.2 ADR (bisherige B.3-Bescheinigung).

Wenn ein Fahrzeug FL vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug FL verwendet werden. Wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT oder FL verwendet werden.

Siehe auch Abschnitt 7.4.2 ADR.

Ein Fahrzeug FL ist ein Fahrzeug zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C (mit Ausnahme von DK, Gasöl und HEL - UN-Nummer 1202).

Ein Fahrzeug AT ist ein nicht den Fahrzeugen FL oder OX (Fahrzeug zur Beförderung von Wasserstoffperoxid) zugehöriges Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter.

Siehe auch Unterabschnitt 9.1.1.2 ADR.

Bei der Planung der Beladung sind die zulässige Gesamtmasse und die zulässigen Achslasten (Zugfahrzeug und Anhänger) zu berücksichtigen. Aus der Dichte der zu ladenden Produkte ergibt sich das maximale Ladevolumen. Die Dichte ist deutlich sichtbar an der Beladestelle angegeben, sofern nicht durch elektronische Steuerung der Abgabemenge ein Überladen des Fahrzeuges verhindert wird.

Wegen der Überlaufgefahr durch Wärmeausdehnung dürfen die Kammern nicht voll befüllt werden. Der je nach Produkt erforderliche Freiraum muss im Einzelfall berechnet werden. Ohne eine Berechnung kann von einem ausreichenden Freiraum ausgegangen werden, wenn keine Kammer nach der Beladung mit mehr als 95 % ihres Volumens befüllt ist.

Überlaufende Produkte können Brand oder Explosionsgefahren nach sich ziehen. Das gilt insbesondere für Produkte der Gefahrklassen AI und AII. Darüber hinaus können von übergelaufenen Produkten Gewässer- und Bodenverunreinigungen ausgehen. Deshalb sind sie immer entsprechend den Betriebsanweisungen des Verladers aufzunehmen und zu entsorgen. Dem Fahrzeugführer obliegt die Meldung an den Verantwortlichen der Füllstelle. Dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Betriebsanweisung des Verladers kann die Forderung enthalten, bei Gewitter den Ladebetrieb einzustellen.

Ergänzende Hinweise sind im Anhang 6 enthalten.

4.2.2 Produktwechsel (Switch-Loading)

Tankfahrzeuge werden für die Beförderung unterschiedlicher Mineralölprodukte verwendet.

Soll ein Produkt befördert werden, das sich in seinen Eigenschaften (insbesondere Flammpunkt, aber auch besondere Qualitätsmerkmale) von dem vorher in der Kammer beförderten Produkt unterscheidet, ist mit dem Verantwortlichen vor dem Befüllen zu klären, ob und unter welchen Bedingungen der Wechsel zulässig ist. So ist zum Beispiel das Einfüllen von leichtem Heizöl (HEL) in Kammern, die vorher Ottokraftstoff (OK) enthielten, ohne vorausgehende spezielle Maßnahmen verboten! Als Sicherheitsmaßnahmen kommen eine Tankreinigung oder nach Abstimmung mit dem Verantwortlichen der Füllstelle eine vollständige Entleerung und Zwischenladung von Dieselkraftstoff (DK) in Betracht. Einige Füllstellen haben Betriebsanweisungen für das Vorgehen bei Produktwechsel, die konkrete Festlegungen enthalten, erlassen.

Siehe Abschnitt 6.5 Absätze 1 und 2 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".

Werden beim Produktwechsel schwefelarme Kraftstoffe eingesetzt, sind nach Weisung der Füllstelle geringere Füllgeschwindigkeiten zu wählen.

Siehe Abschnitt 8 Absätze 1 und 2 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen" in Verbindung mit Abschnitt 3.2.4.2 der BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

Es ist verboten, Ottokraftstoffe gemeinsam mit leichtem Heizöl (HEL) in einem Mehrkammer-Tankfahrzeug zu befördern!

Siehe Abschnitt 11.2 Abs. 4 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".

4.2.3 Anfahrt zur Füllstelle

Bei der Anfahrt sind die internen Hinweise der Füllstelle zu beachten. Dazu gehören nicht nur die Verkehrs- und Hinweisschilder auf dem Betriebsgelände, sondern auch die betriebsinternen Anweisungen und Regeln. Diese betreffen auch das Rauchverbot.

Zur Vermeidung von Explosionsgefahren sind alle für die Beladung nicht benötigten elektrischen Verbraucher auszuschalten. Dazu gehören auch Radios, Mobiltelefone und CB-Funkgeräte, weil deren Explosionsschutz nicht nachgewiesen ist. Die Fahrzeugbeleuchtung wird in der Regel aufgrund der Beleuchtung der Füllstelle nicht benötigt.

Siehe Abschnitt 5.8 Abs. 4 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen".

Des Weiteren sind Zusatzheizungen, soweit vorhanden, vor der Einfahrt in das Betriebsgelände außer Betrieb zu nehmen.

Es muss insbesondere elektrisch leitfähiges Schuhwerk und Kopfschutz getragen werden (siehe auch Anhang 5).

Siehe auch Abschnitt 8 Abs. 1 und 2 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen" in Verbindung mit Abschnitt 3.5.1 BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132) hinsichtlich des Schuhwerkes.

Funkenreißende Gegenstände, zum Beispiel Schlüssel oder Feuerzeuge, sollten nach Möglichkeit nicht in den Taschen der Arbeitskleidung mitgeführt werden. Wenn dies dennoch erforderlich ist, ist zu empfehlen, sie nur in verschließbaren Taschen am Körper mitzunehmen.

An vielen Befüllstellen ist das Tragen einer Schutzbrille zur Vermeidung von Verletzungen der Augen durch die Betriebsanweisung des Betreibers vorgeschrieben.

Sofern eine Füllposition angewiesen wurde und diese besetzt ist, muss an der festgelegten Haltelinie (das heißt im Warteraum) gehalten werden, damit im Gefahrfall die gefährdeten Bereiche möglichst ungehindert verlassen werden können und die Zufahrt für Löschfahrzeuge gewahrt bleibt.

In die Füllposition ist vorsichtig einzufahren. Dabei ist auf möglicherweise herabhängende Füllarme oder Klapptreppen zu achten.

Die Spur muss dabei gehalten werden und sobald das Fahrzeug steht,


weiter .

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