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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Zu den Anlagen der Stahlerzeugung gehören z.B. Konverter, Herdöfen.

Zu den Roheisenbehandlungsanlagen gehören Anlagen für das Umfüllen, Speichern und Behandeln von Roheisen.

Zu den Stahlbehandlungsanlagen gehören z.B. Anlagen der Sekundärmetallurgie und Anlagen für Sonderschmelzverfahren.

Zu den Gießanlagen gehören z.B. Stranggießanlagen einschließlich ihrer Kühlbetten Gießmaschinen und Einrichtungen für Form- und Standguß.

Zu den Anlagen der Schlackenentsorgung gehören z.B. Schlackenbeete und Schlackenplätze.

Hinsichtlich Schlackengewinnung siehe auch UVV "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11).

Zu § 2 Abs. 1:

Konverteranlagen sind z.B. LD-Konverter.

Zu § 2 Abs. 2:

Herdofenanlagen sind z.B. Elektroschmelzöfen.

Zu § 2 Abs. 3:

Anlagen der Sekundärmetallurgie sind z.B. Stahlentgasungsanlagen, Pfannenöfen und Legierungsanlagen.

Zu § 2 Abs. 4:

Sonderschmelzverfahren sind z.B. Umschmelzen im Vakuuminduktionsofen, Elektroschlacken-Umschmelzverfahren, Plasma-Umschmelzverfahren.

Zu § 2 Abs. 6:

Ansätze können z.B. sein

Zu § 2 Abs. 7:

Reaktionsverzüge können auftreten z.B.

Zu § 4 Abs. 1:

Geländer dürfen z.B. fehlen

Zu § 4 Abs. 2:

Bei Gießgruben ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn mindestens an einer Seite eine Treppe vorhanden ist.

Siehe auch §§ 18 und 25 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1). Für Altanlagen siehe auch § 44.

Zu § 4 Abs. 3:

Hinsichtlich Stolperstellen siehe auch § 20 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 5 Abs. 1:

Hinsichtlich Bühnen siehe auch E DIN EN 12 437-2 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu Maschinen und industriellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege" und § 25 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Schutz gegen feuerflüssige Massen, Flammen und Beschickungsgut wird z.B. erreicht durch

Zu § 5 Abs. 2:

Siehe auch § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Rettungswege erfüllen diese Forderungen, wenn sie als Laufstege oder Treppen ausgeführt sind.

Leitern und Steigeisengänge erfüllen diese Forderungen nicht.

Zu § 6:

Solche Einrichtungen sind z.B.

Siehe auch § 43 Abs. 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1) sowie "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Zu § 7 Abs. 2:

Sicherungen gegen Herabfallen der Ofentüren und Gegengewichte sind z.B.

Zu § 8:

Dies gilt auch bei Deckeln von Stahlbehandlungsanlagen, z.B. Vakuumanlagen, Pfannen.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist diese Forderung z.B. erfüllt durch

Zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Schutzgerüste; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 26.

Hinsichtlich der Ansätze an Pfannen siehe auch § 33 Abs. 3.

Zu § 10 Abs. 1:

Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Umschlagen sind z.B.

Zu § 10 Abs. 2:

Hinsichtlich der technischen Lieferbedingungen und Überwachung im Gebrauch von Pfannengehängen siehe auch Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 666 151 "Fördertechnik; Traversen für Hüttenwerkskrane zum Befördern feuerflüssiger Massen; Technische Lieferbedingungen; Überwachung im Gebrauch".

Zu § 11 Abs. 1:

Hinsichtlich der Gestaltung von und technische Anforderungen an Gießpfannen siehe auch Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 330010 "Fördertechnik; Stahlgießpfannen". Hinsichtlich des Transportes mit Gabelstaplern siehe "Sicherheitslehrbrief für Gabelstaplerfahrer" (ZH 1/92).

Zu § 12:

Ein Umfallen wird z.B. verhindert durch

Zu § 13 Abs. 2:

Die Forderung nach optischen Warneinrichtungen ist z.B. durch fest installierte Leuchttafeln erfüllt.

Hinsichtlich der Farb- und Formgebung der Leuchttafeln siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 13 Abs. 3:

Optische oder akustische Warneinrichtungen dienen der Warnung vor Gefahren aus der Bewegung der mobilen Einrichtungen.

Zu § 16:

Diese Forderung wird z.B. erfüllt durch

Zu § 17 Abs. 2:

Solche Einrichtungen sind z.B.

Zu § 17 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. durch ein Rinnensystem erfüllt, welches den Ablauf des Stahls in eine Notpfanne sicherstellt oder durch Notfahreinrichtungen für die Gießpfanne.

Zu § 17 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 17 Abs. 5:

Solche Einrichtungen sind z.B.

Zu § 17 Abs. 6:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn in einem geschützten Steuerstand Befehlseinrichtungen vorhanden sind, von denen aus der Gießvorgang beendet werden kann. Hinsichtlich der Anforderungen an den Steuerstand siehe § 5.

Zu § 17 Abs. 7:

Zu diesen Arbeiten gehört z.B. das Auswechseln von Segmenten, Teilen des Kühlsystems, Beseitigen von Störungen.

Hinsichtlich der Beschaffenheit von Arbeitsbühnen und Podesten siehe §§ 18 bis 23 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 18 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn fest installierte Leuchttafeln oder akustische Warneinrichtungen vorhanden sind.

Zu § 20 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß wassergekühlte Kühlelemente von kippbaren Ofen so angeordnet sind, daß sie im gekippten Zustand der Öfen nicht unter den Metallbadspiegel gelangen können.

Sicherer Betrieb wird z.B. gewährleistet durch

Die Forderung, daß die Kühlung auch im Notfall wirksam sein muß, darf keine zusätzliche Gefährdung bewirken.

Falls die Notkühlung zusätzliche Gefährdungen hervorrufen kann, z.B. Kühlung von defekten Lanzen, Ofenmänteln, sollte diese abschaltbar sein.

Offener Kühlkreislauf im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Systeme, die im Auslauf eine Verbindung zur Atmosphäre aufweisen, sie werden als offene Systeme bezeichnet.

Geschlossener Kühlkreislauf im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein System, welches an keiner Stelle mit der Atmosphäre in Verbindung steht und welches unter Überdruck betrieben wird.

Zu § 20 Abs. 3:

Unter Warneinrichtungen sind optische oder akustische Signaleinrichtungen zu verstehen.

Zu § 20 Abs. 4:

Energiezufuhr ist z.B. die Zufuhr von elektrischer, fossiler Energie (wie Erdgas, Kohle, Öl) oder von Sauerstoff.

Gefahren durch den Betrieb von Kühlsystemen sind z.B.

Durch das Abschalten der Energiezufuhr, z.B. die Abschaltung der Spüleinrichtung, soll vermieden werden, daß im Störungsfall austretendes Kühlwasser von Schlacke bzw. Flüssigstahl eingeschlossen wird.

Die Festlegung der Grenzwerte erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen anlagentechnischen und betrieblichen Gegebenheiten.

Zu § 21 Abs. 1 und 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Notrinnen, Notgespanne, Notpfannen oder Auffanggruben vorhanden sind.

Zu § 21 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn durch hochfahrbare Gitter der Gefahrbereich beim Kippen gesichert oder durch feste Geländer ein Absturz verhindert wird.

Zu § 21 Abs. 3:

Dies gilt auch für Gießbühnen von Stranggießanlagen.

Geeignete Aufnahmeeinrichtungen sind z.B.

Zu § 22 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn beim Loslassen des Stellteiles der Befehlseinrichtung der Konverter in der jeweiligen Stellung stehenbleibt.

Zu § 22 Abs. 3:

Die Forderung nach Sicherung gegen Herabfallen ist z.B. erfüllt durch

Zu § 22 Abs. 4:

Die Forderung nach Sicherung gegen Eintauchen ist z.B. erfüllt, wenn der Abstand zwischen Badspiegel und Lanze gemessen und beim Erreichen kritischer Werte die Abwärtsbewegung der Lanze begrenzt wird.

Zu § 23 Abs. 1:

Geeignete Schutzmaßnahmen siehe z.B.

Zu § 23 Abs. 2:

Gefährdungen durch elektrische und magnetische Felder können z.B. bei Trägern von Herzschrittmachern oder Metallprothesen auftreten.

Geeignete Schutzmaßnahmen siehe z.B. Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Exposition durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder (MBL 16) der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik.

Zu § 24:

Standplätze auf Ofendeckeln oder -gewölben erfüllen diese Forderung nicht.

Zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Absperreinrichtungen für Wasseranschlüsse, Sprühkanonen und andere Einrichtungen zum Schlackenkühlen von einem gegen Schlackenspritzer Schutz bietenden Stand oder aus sicherer Entfernung betätigt werden können.

Zu § 26 Abs. 1:

Betriebsanweisungen sind unter anderem auf der Grundlage der Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen für Stahlwerke zu erstellen; siehe auch Anhang 1. Sie regeln das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dienen als Grundlage für Unterweisungen.

Zur Erstellung der Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen siehe § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" und Broschüre "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578).

Zu § 26 Abs. 2:

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1), § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" und Broschüre "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578).

Zu § 26 Abs. 3:

Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen des Unternehmers durch die Versicherten siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 27:

Hinsichtlich Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen siehe § 39.

Zu § 27 Abs. 1:

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen bei anderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren siehe § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Schutz gegen Verbrennungen bietet Schutzkleidung, z.B. Anzüge, Mäntel, Schürzen, Handschuhe, jeweils in schwerentflammbarer Ausführung; siehe auch "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) und "Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (BGR 191).

Hinsichtlich geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gegen Augenverletzungen siehe

Geeignete Atemschutzgeräte sind je nach Schadgaskonzentration

Siehe auch Abschnitt 3.4 der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein.

Zu § 27 Abs. 2:

Siehe auch § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1), § 10 Abs. 2 UVV "Lärm" (BGV B3) und "Regeln für den Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194).

Zu § 28:

Die zu treffenden Maßnahmen richten sich nach Größe, Bauart und Betriebsweise des Schmelzgefäßes.

Hinsichtlich Reaktionsverzüge sind im allgemeinen zu berücksichtigen:

Hinsichtlich Maßnahmen bei Gefahr von Pfannendurchbrüchen siehe §§ 21 und 26.

Zu § 29:

Gezähe sind z.B. Probelöffel, Probekokillen, Krätzer; Arbeitsgeräte sind z.B. Temperaturmeßsonden.

Zu § 30:

Hinsichtlich des Einbringens von Sprengkörpern und Hohlkörpern siehe UVV "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott" (BGV D23).

Hinsichtlich der "Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile - Leitfaden -" siehe gleichnamige Broschüre der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft.

Zu § 30 Abs. 1:

In trockenem Zustand schließt ein, daß Schrott, Zuschläge und Zusätze Restfeuchte enthalten können, die beim Einbringen keine gefährliche Reaktion hervorruft.

Zu § 30 Abs. 2:

Besondere Maßnahmen sind z.B.

Zu § 31 Abs. 1:

Bauteile, wie Absperreinrichtungen, Absperrarmaturen, Lanzenkupplungen, Schläuche sowie handbetätigte Lanzen, siehe §§ 11, 13 und 20 UVV "Sauerstoff" (BGV B7).

Zu § 32:

Durch diese Forderungen wird sichergestellt, daß Versicherte beim Kippen von Schlacken nicht gefährdet werden.

Zu § 32 Abs. 1:

Trockener Untergrund bedeutet, daß keine Wasseransammlungen auf dem Untergrund erkennbar sind.

Zu § 33 Abs. 2:

Die Voraussetzungen zum Freigeben sind z.B. erfüllt, wenn

Zu § 33 Abs. 3:

Das Anhaften von Ansätzen kann z.B. durch konstruktive Maßnahmen oder durch Aufsprühen geeigneter Massen vermindert werden.

Zu § 34 Abs. 2:

Bei der Festlegung des geeigneten Freibordes sind die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und die Pfannengröße zu berücksichtigen.

Zu § 34 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 35 Abs. 1 und 2:

Zum feuerfesten Material zählen z.B. Stopfensteine, Rohrsteine, Trichter, Schattenrohre, Stampfmassen und Gespannplattensteine.

Zu § 35 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch eine Sichtprüfung oder eine Klangprobe erfüllt.

Zu § 37 Abs. 3:

Betriebsgase sind z.B. Argon, Sauerstoff.

Zu § 38:

Hinsichtlich des Schutzes vor Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen siehe § 19.

Zu § 39:

Hinsichtlich des Benutzens und des Zurverfügungstellens persönlicher Schutzausrüstungen siehe § 27.

Zu § 39 Abs. 2, 3 und 4:

Siehe auch

Hinsichtlich geeigneter Meßgeräte bei der Gefährdung durch Gase siehe auch § 28 der UVV "Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen" (BGV C20).

Zu § 39 Abs. 4:

Hinsichtlich der Überwachung von Versicherten siehe Durchführungsanweisungen zu § 36 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 40 Abs. 3:

Trennwände sind sicher, wenn durch ihre Ausführung und Anordnung gewährleistet ist, daß aus dem Gießbetrieb keine Gefahr auftreten kann.

Zu § 42 Abs. 1 bis 5:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen, von Lüftungseinrichtungen, Warneinrichtungen von Kühlmittelkreisläufen und Notduschen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der genannten Tragmittel, Kippantriebe, Lüftungseinrichtungen, Warneinrichtungen und Notduschen beurteilen kann.

Hinsichtlich der Prüfungen zum Einleiten von Gasen in Stahlbehandlungsanlagen siehe Technische Regeln Druckbehälter TRB 500 "Verfahrens- und Prüfrichtlinien für Druckbehälter", Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" und UVV "Gase" (VBG 61). Hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in Stahlwerken siehe § 5 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Hinsichtlich der Überwachung im Gebrauch von Gießpfannen siehe auch Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 330 010 "Fördertechnik; Stahlgießpfannen".

Die Forderung nach einem Prüfbuch schließt einen gleichwertigen Nachweis in schriftlicher Form, z.B. EDV-Ausdruck, nicht aus.

  

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Hinweise zu Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen  Anhang 1

Die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefährdungen erfordert eine gezielte Ermittlung und Beurteilung möglicher arbeitsbedingter Risiken, und zwar mittels Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen.

Dies gilt für die Durchführung sicherheitstechnischer Maßnahmen, insbesondere aber auch für die Ableitung sicherheitlicher Regelungen (z.B. Betriebsanweisungen).

Die Verpflichtung des Unternehmers Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen durchzuführen ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Darüber hinaus werden weitere Informationen angeboten, siehe auch Broschüre "Gefährdungen und Schutzziele in Stahlwerken" der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft.

Begriffe:

Gefährdungen sind dadurch gekennzeichnet, daß schädigende Energien oder Stoffe (Gefahren - G), z.B. Hitze, Quetschstellen oder Gefahrstoffe, als Bestandteile der Arbeitsbedingungen mit dem Menschen (M) räumlich und zeitlich zusammentreffen und zu Unfall- und Gesundheitsschädigungen führen können. Diese Gefährdungsdefinition ist modellhaft in Abbildung 1 dargestellt.

Abb. 1: Gefährdungsmodell

  G ... Gefahr
M ... Mensch

Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen sind demzufolge mit dem Ziel durchzuführen, um ermitteln und beurteilen zu können

bei den Mitarbeitern führen können.

Neben den ursächlich vorrangigen Faktoren, nämlich den die Schädigung verursachenden Gefahren, haben auch solche Gefährdungsfaktoren Bedeutung, die den Schädigungseintritt auslösen, begünstigen oder dazu beitragen können. Dies können Arbeitsumgebungsfaktoren, z.B. Beleuchtung, Klima, Lärm oder andere ergonomische Bedingungen, sein.

Diese ebenfalls in den Arbeitsbedingungen enthaltenen Gefährdungsfaktoren sind entsprechend ihrer Bedeutung in die Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen einzubeziehen.

Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen werden indirekt vorrangig mit den Erfahrungen aus eingetretenen Schädigungen oder direkt im Wege der Beurteilung möglicher Schädigungen durchgeführt.

Ansatzpunkte für Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen sind

Im Sinne einer wirkungsvollen Reduzierung der Unfall- und Gesundheitsgefahren bietet es sich an, die Gefährdungsermittlung an bestehenden Arbeitsplätzen vorrangig an vorliegenden Schädigungsschwerpunkten zu orientieren.

Ermittelte und beurteilte Gefährdungen oder Schädigungsmöglichkeiten beschreiben betriebliche Ist-Zustände. Sie sind die Grundlage für die Ableitung der künftig erforderlichen sicherheitlichen Soll-Zustände.

Schutzziele als künftig erforderliche Soll-Zustände und Gefährdungen als Ausgangspunkt sind die Grundlage für die Ableitung zukünftiger Sicherheitsmaßnahmen. Damit ist der Schutz vor Unfällen in erster Linie durch eine technisch sichere Gestaltung der Arbeitsplätze anzustreben. In Ergänzung dazu sind persönliche Schutzausrüstungen einzusetzen sowie das sichere Arbeitsverhalten zu entwickeln und zu festigen, um auch Restgefährdungen angemessen beherrschen zu können. Entsprechend diesem Grundsatz ist folgende Rangfolge der Schutzziele anzuwenden:

Abb. 2: Rangfolge der Schutzziele

Die durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen sind somit vom Ausgangspunkt, den Gefährdungen, und vom künftigen Soll-Zustand, dem Schutzziel, bestimmt.

Durchführung von Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen

Hierfür hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

  1. Fertigungsstufen (Grobstrukturen) festlegen (siehe Abbildung 3).
  2. Fertigungsschritte mit möglichen Schädigungseinflüssen ermitteln.
  3. Hinweise aus indirekter und direkter Gefährdungsermittlung den Fertigungsschritten zuordnen.
  4. Gefährdungen ermitteln und beurteilen.
  5. Schutzziele als Soll-Zustände ableiten.
  6. Sicherheitsmaßnahmen festlegen und durchführen.
  7. Wirkung durchgeführter Maßnahmen kontrollieren.

Die vorstehende Vorgehensweise zur Ermittlung bzw. Beurteilung von Gefährdungen kann beispielsweise mit Hilfe des in Abbildung 4 dargestellten Formblattes "Gefährdungsermittlung und -beurteilung Stahlwerke" erfolgen.

Um der Komplexität von Anlagen zur Stahlerzeugung Rechnung zu tragen, ist es wichtig, daß die entsprechenden Fachabteilungen sowie die betroffenen Mitarbeiter bei der Lösung der Sicherheitsprobleme beteiligt werden.

Fallweise kann es sich als erforderlich erweisen, Arbeitsabläufe im Rahmen von Feinanalysen zu untersuchen, bei denen einzelne Arbeitselemente innerhalb der Fertigungsschritte analysiert werden.

In dem Bemühen um eine fortschreitende, aber auch effektive Verbesserung der Arbeitssicherheit im Betrieb sind Wirkungskontrollen im Hinblick auf die Schutzwirkung durchgeführter Maßnahmen unverzichtbar.

Abb. 3: Fertigungsstufenschema Stahlwerk

Fertigungskomplex    
F

E

R

T

I

G

U

N

G

S

S

T

U

F

E

N

Hauptstufe I. Oxygenstahlwerke II. Elektrostahlwerke
Unterstufen 1. Umfüllgrube/Roheisenmischer
2. Roheisenbehandlung
(einschl. Abschlacken)
3. Schrottwirtschaft
4. Legierungswirtschaft
5. Schmelzbetrieb (Konverter)
6. Stahlnachbehandlung (Sekundärmetallurgie)
1. Schrottwirtschaft
2. Legierungswirtschaft
3. Schmelzbetrieb
4. Pfannenmetallurgie
Hauptstufe III. Gießbetriebe
Unterstufen 1. Strangguß
1.1 Stranggießbetrieb (bis Teilstrecke)
1.2 Strangabfuhr und Adjustage
2. Blockguß
2.1 Blockgießbetrieb
2.2 Kokillenwirtschaft und Gespannzustellung
2.3 Blockadjustage
Hauptstufe IV. Feuerfestwirtschaft
Unterstufen 1. Konverter / E-Ofen / Roheisenmischer
2. Pfannenwirtschaft
3. Rinnenwirtschaft
Hauptstufe V. Schlackenwirtschaft
Unterstufen Schlackenplatz und Schlackenkühlung

Abb. 4: Formblatt: "Gefährdungsermittlung und -beurteilung Stahlwerke"

Formblatt: "Gefährdungsermittlung und -beurteilung"
Fertigungsstufe
Hauptstufe: 1. Oxygenstahlwerke
Unterstufe: 1. Umfüllgrube
Seite:
Datum:
Bearbeiter:
Lfd. Nr. Fertigungsschritt Gefährdungskomplex Schutzziel Festgelegtes Schutzziel (Bestimmung) Maßnahme
1 Anlieferung von feuerflüssigem Roheisen in Pfannen per Eisenbahn - In die Stahlwerkshalle ein- und - ausfahrende Eisenbahn und
- im Fahrbereich befindliche
• Personen
• Fahrzeuge
• Material
- Gleisanlage
• profilfrei freihalten
• nur auftragsbedingt
betreten
BGV D30

- §§ 5 und 6
- § 23

Sicherheitsregeln (ggf. Sicherheits-
kennzeichnung)
- Fahrwegprüfung - § 26 Dienstanweisung für Eisenbahnen
- Spitzensicherung
• Personen warnen - § 28
• rechtzeitiges Anhalten vor Hindernissen sicherstellen (angepaßte Geschwindigkeit) Regelung "Schritt-
geschwindigkeit in Hallen"
- Abrollen der Schienenfahrzeuge über das Gleisende hinaus - Gleisende mit Sicherungen gegen Abrollen versehen BGV D30
- § 10
z.B. Prellbock
- Wegrollen abgestellter Waggons beim Aufnehmen und Einsetzen von Pfannen mit dem Kran - Waggons gegen Wegrollen sichern/festlegen § 32 Dienstanweisung für Eisenbahner (Hemmschuhe, Radvorleger)
- Verbrennungsgefahr durch Überschwappen des feuerflüssigen Roheisens aus überfüllten Pfannen - Einhalten eines ausreichenden Freibordmaßes (Schwapprand) - § 33
BGV C20
- § 35
BGV D30
Regelung von
- Hochofenbetrieb und
- Eisenbahn (Betriebsanweisung)
- Sicherung des Schienentransports, wenn Freibordmaß nicht eingehalten werden konnte § 33
BGV C17
Regelung von
- Hochofenbetrieb und
- Eisenbahn (Betriebsanweisung-
- Sicherheitsabstand beim Transport überfüllter Pfannen per Kran; hierzu Personen warnen - § 34
BGV C17
Regelung im Stahlwerk


ENDE

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