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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

RWBestV 2026 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2026
Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026

Vom 16. Juni 2026
(BGBl. I vom 18.06.2026 Nr. 177)
Gl.-Nr.: 8232-48-47



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Archiv: 2020, 2021, 2023, 2024, 2025

Die Bundesregierung verordnet aufgrund

§ 1 Aktueller Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro.

§ 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2026 1,0000.

§ 3 Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte

Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2026 19,63 Euro.

§ 4 Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2026 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0424.

(2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2026 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 482 Euro und 1.916 Euro monatlich.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

ENDE

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(Stand: 18.06.2026)

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