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Änderungstext
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Vom 24. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 57 vom 27.02.2025; 27.10.2025 Nr. 255 25)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
GewHG - Gewalthilfegesetz
Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 36a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig."
Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) vor."
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, werden die das Kalenderjahr 2027 betreffenden Wörter "minus 11.577 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 11.689 407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2027 betreffende Angabe "9.177 407.683 Euro" durch die Angabe "9.289 407.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2028 betreffenden Wörter "minus 11.902 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 12.043 907.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2028 betreffende Angabe "9.502 407.683 Euro" durch die Angabe "9.643 907.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2029 betreffenden Wörter "minus 12.127 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 12.322.407.683" und wird die das Kalenderjahr 2029 betreffende Angabe "9.727 407.683 Euro" durch die Angabe "9.922 407.683 Euro" ersetzt.
Artikel 5 25
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(aufgehoben)
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (28.02.2025) in Kraft.
(2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID: 250486
| ENDE |
(Stand: 29.10.2025)
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