umwelt-online: Etag 004 - Leitlinie für Europäische Technische Zulassungen für Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht (3)

zurück

6.1.3.3 Stoßfestigkeit

Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Kategorien wurden entsprechend den unterschiedlichen Graden der Beanspruchung während der Nutzung festgelegt. Sie schließen keinerlei Toleranzen für Vandalismustaten mit ein.

Tabelle 8 : Definition von Nutzungskategorien

Nutzungs-
kategorie
Beschreibung
I Ein der Öffentlichkeit leicht zugänglicher und gegen Stöße mit harten Körpern ungeschützter Bereich in Erdbodennähe, der jedoch keiner abnorm starken Nutzung ausgesetzt ist.
II Ein Bereich, der Stößen durch geworfene oder mit dem Fuß gestoßene Gegenstände ausgesetzt ist, sich jedoch an öffentlich zugänglichen Stellen befindet, wo die Höhe des Systems die Größe des Stoßes begrenzt; oder in niedrigeren Bereichen, wo ein Zugang zum Gebäude in erster Linie durch Personen erfolgt, die einen Grund haben, Sorgfalt walten zu lassen.
III Ein Bereich, in dem Beschädigungen durch Personen oder geworfene oder mit dem Fuß gestoßene Gegenstände unwahrscheinlich sind.

Der Stoß des harten Körpers mit Stahlkugel und der dynamische Durchstoß mit dem Perfotest repräsentieren die Einwirkung von schweren, nicht verformbaren oder spitzen Gegenständen, die unfallbedingt auf das System treffen. Auf der Grundlage der erhaltenen Versuchsergebnisse wird das System in Kategorie I, II oder III wie folgt eingestuft:

Tabelle 9 : Einteilung in Kategorien

Kategorie III Kategorie II Kategorie I
Versuch 5.1.3.3.1
Stoß 10 Joules
---- Putz nicht durchdrungen2) Keine Beschädigung1)
Versuch 5.1.3.3.1
Stoß 3 Joules
Putz nichtdurchdrungen2) Putz nicht gerissen Keine Beschädigung
Versuch 5.1.3.3.2
Perfotest
Kein Durchstoß 3) bei Verwendung eines Stempels von 20 mm Kein Durchstoß3) bei Verwendung eines Stempels von 12 mm Kein Durchstoß 3) bei Verwendung eines Stempels von 6 mm
1) Oberflächliche Beschädigung, vorausgesetzt, dass keine Risse aufgetreten sind, wird als "keine Beschädigung" angesehen.
2) Das Versuchsergebnis wird als "durchdrungen" eingestuft, wenn eine runde Rissbildung zu beobachten ist, die bis zur Wärmedämmung hindurchgeht.
3) Das Versuchsergebnis wird als "durchstoßen" eingestuft, wenn bei mindestens 3 von 5 Stößen eine Zerstörung des Putzes bis unterhalb der Bewehrung aufgetreten ist.


6.1.3.4 Wasserdampfdurchlässigkeit (Widerstand gegen Wasserdampfdiffusion)

Der Wasserdampfdiffusionswiderstand des Putzsystems (Unterputz und Oberputz(e)) sollte normalerweise folgende Werte nicht überschreiten:

Der Wert ist in der ETa anzugeben, um es dem Planer zu ermöglichen, das Risiko einer Kondensation im Inneren von Bauteilen abzuschätzen.

6.1.3.5 Äußere Umwelt

Freisetzung von anderen Schadstoffen:

Für das Vorhandensein von Stoffen, die in der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einschränkungen beim Inverkehrbringen und der Verwendung bestimmter Schadstoffe und Präparate (ergänzte Fassung) und in dem Dokument CONSTRUCT 99/348 Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (Bauprodukte und Vorschriften für Schadstoffe) aufgelistet sind und dem Dokument CONSTRUCT 99/363 Leitpapier über eine harmonisierte Vorgehensweise bei Schadstoffen gemäß der Bauproduktenrichtlinie entsprechen, gibt es drei Möglichkeiten:

Sind keine derartigen Stoffe vorhanden, so ist dies anzugeben.

6.1.4 Nutzungssicherheit

6.1.4.1 Haftzugfestigkeit

Die Beurteilung von ausschließlich geklebten WDVS sollte auf der folgenden Grundlage im Hinblick auf Eigengewicht und Bewegung des Haupttragwerks erfolgen.

Wenn die Mindestanforderungen von 6.1.4.1.1 +. 2 +. 3 bei einem ausschließlich geklebten WDVS erfüllt sind, kann ohne weitere Beurteilung davon ausgegangen werden, dass es die Leistungsanforderungen im Hinblick auf Windlasten erfüllt, wenn es an Gebäuden bis zu einer Höhe von 100 m angebracht ist.

6.1.4.1.1 Haftzugfestigkeit zwischen Unterputz und Wärmedämmstoff

Am Ende des Versuchs 5.1.4.1.1 muss der Mindestwert der Haftzugfestigkeit vom Wärmedämmstoff 0,08 N/mm2 betragen, oder es kommt stattdessen zu einem Versagen im Wärmedämmstoff.

6.1.4.1.2 Mindestanforderung an die Haftzugfestigkeit zwischen Kleber und Untergrund

Am Ende des Versuchs 5.1.4.1.2 muss der Mindestwert der Haftzugfestigkeit vom Untergrund wie folgt sein:

unter trockenen Bedingungen: 0,25 N/mm2

nach Einwirkung von Wasser:

6.1.4.1.3 Mindestanforderungen an die Haftzugfestigkeit zwischen Kleber und Wärmedämmstoff

Am Ende des Versuchs 5.1.4.1.3 muss der Mindestwert der Haftzugfestigkeit (B) des Klebers vom Wärmedämmstoff mindestens wie folgt sein, oder es tritt stattdessen ein Versagen im Wärmedämmstoff auf:

unter trockenen Bedingungen: 0,08 N/mm2

nach Einwirkung von Wasser:

Die minimale Klebefläche S, die 20 % überschreiten muss, wird wie folgt berechnet:

B x S/100>0,03 N/mm2

S (%) = Klebefläche / Dämmstofffläche x 100

6.1.4.2 Festigkeit der Befestigungen (Querverschiebung)

6.1.4.2.1 Prüfung der Verschiebung

Es sind der Wert U und die Gleichung zur Bestimmung von L (siehe § 5.1.4.2.1) in Abhängigkeit von AT in der ETa anzugeben.

6.1.4.3 Widerstand gegen Windlasten

Die Beurteilung erfolgt entweder auf der Grundlage der Bewertung von Daten aus den Versuchen "Haftzugfestigkeit", "Durchziehen der Befestigungen" und "Statischer Versuch mit Schaumblock" oder aus einem "dynamischen Windsogversuch". Das aus Prüfung oder Berechnung erhaltene Ergebnis Rd ist in der ETa anzugeben.

Die Standsicherheit eines WDVS gegen Windsoglast ist nachgewiesen, wenn der Bemessungswert der Beanspruchbarkeit Rd(unter Berücksichtigung der nationalen Sicherheitsfaktoren) gleich oder größer ist als der Bemessungswert der Windsoglast Sd.

Rd ≥ Sd

Anmerkung: Nationale Sicherheitsfaktoren können die in der ETa angegebene Versagensart berücksichtigen.

6.1.4.3.1 Durchziehen der Befestigungen

Es ist die charakteristische Tragfähigkeit der Befestigungen unter trockenen Bedingungen oder, gegebenenfalls, unter feuchten Bedingungen in der ETa anzugeben.

6.1.4.3.2 Statischer Versuch mit Schaumblock

Es ist die charakteristische Tragfähigkeit der Befestigungen in N pro Befestigung in der ETa anzugeben.

Die Angaben in der ETa werden in Verbindung mit der geprüften Befestigung verwendet, um den Bemessungswert der Beanspruchbarkeit gegen Windlasten zu berechnen, und dieser Wert wird in Gegenüberstellung mit der Formel in 6.1.4.3 (siehe oben) beurteilt.

6.1.4.3.3 Dynamischer Windsogversuch

Da wo eine Beurteilung aufgrund von 6.1.4.3.1 und 6.1.4.3.2 nicht möglich ist, werden die Leistungsanforderungen unter Verwendung des in 5.1.4.3.3 beschriebenen Prüfverfahrens festgelegt und das System in Verbindung mit der Formel in 6.1.4.3 beurteilt.

6.1.5 Schallschutz

Diese wesentliche Anforderung muss nicht vom WDVS erfüllt werden.

6.1.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

6.1.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Die Gesamtanforderungen an die wärmeschutztechnische Leistung des Systems können anhand von Daten beurteilt werden, die sich auf die Bestandteile des Systems beziehen, die in die in 5.1.6.1 aufgeführten Rechenverfahren einbezogen sind. Das Rechenverfahren berücksichtigt Wärmebrücken. Dennoch sollte der Mindestwärmedurchlasswiderstand des Systems den Wert von 1 m2 K/W überschreiten.

Der R-Wert des Systems ist in der ETa anzugeben.

6.1.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

6.1.7.1 Haftzugfestigkeit nach Alterung

Am Ende des Versuchs 5.1.4.1.1 muss der Mindestwert der Haftzugfestigkeit 0,08 N/mm2 betragen, oder es kommt stattdessen zu einem Versagen im Wärmedämmstoff.

Versuche an Bestandteilen des Systems

6.2 Wärmedämmstoff

6.2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.2.2 Brandschutz

Die Klassifizierung des Wärmedämmstoffs hinsichtlich des Brandverhaltens erfolgt nach EN 13 501-1 Klassifizierung des Brandverhaltens.

Der folgende Bereich von Euroklassen wird verwendet: von A, bis F.

Bei Dämmstoffbarrieren zur Vermeidung einer Brandausbreitung im Wärmedämmstoff als Teil des Bausatzes sind die Ergebnisse eines Großversuchs vorzulegen oder das Material ist unter Bezugnahme auf die in 5.2.2 genannte Produktliste zu beschreiben.

6.2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.2.3.1 Wasseraufnahme

Wegen der möglichen Beeinträchtigung der dämmenden Eigenschaften durch unfallbedingtes Eindringen von Wasser sollte die Wasseraufnahme des Wärmedämmstoffs nach 24stündiger teilweiser Wasserlagerung den Wert von 1 kg/m2 nicht überschreiten.

6.2.3.2 Wasserdampfdurchlässigkeit

Es ist der g-Wert in der ETa anzugeben.

6.2.4 Nutzungssicherheit

6.2.4.1 Querzugfestigkeit

Die Ergebnisse sind in der ETa anzugeben.

6.2.4.2 Schubfestigkeit und Schubmodul

Bei geklebten Systemen muss der Wärmedämmstoff die folgenden Mindestanforderungen erfüllen (siehe 5.2.4.2):

Der Indexbuchstabe "k" gibt einen charakteristischen Wert an und "m" einen Mittelwert. Der charakteristische Wert wird normalerweise anhand einer statistischen Auswertung als 5 %-Fraktile einer mechanischen Eigenschaft bestimmt. Jedoch kann zur Vereinfachung der Kleinstwert einer Versuchsreihe als Ersatz für den 5 %-Fraktilenwert genommen werden.

Der Indexbuchstabe "t" steht für Schub(festigkeit). Nach den EG-Regeln beschreibt der Buchstabe "f" eine Festigkeitseigenschaft (ursprünglich abgeleitet von "force" = Kraft).

6.2.5 Schallschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

6.2.6.1 Wärmedurchlasswiderstand

Es ist der R-Wert in der ETa anzugeben.

Jedoch erstreckt sich die Beurteilung und Bewertung nur auf Wärmedämmstoffe mit einem maximalen 7-Wert von 0,065 W/m-K. Besteht der Wärmedämmstoff aus einem Verbundmaterial, so sollte dieses die folgende Formel erfüllen:

d/R< 0,065 (W/m·K)

d: Dicke der Verbundplatte (Wärmedämmstoff) (m)

R: Wärmedurchlasswiderstand der Verbundplatte (m2·K/W)

6.3 Dübel

6.3.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.3.2 Brandschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.3.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.3.4 Nutzungssicherheit

6.3.4.1 Ausziehwiderstand des Dübels aus dem Untergrund

Der charakteristische Ausziehwiderstand des Dübels ist in der ETa anzugeben oder es ist Bezug zu nehmen auf die ETa für den Dübel.

6.3.5 Schallschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.3.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.4 Profile und ihre Befestigungen

6.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.4.2 Brandschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.4.4 Nutzungssicherheit

6.4.4.1 Durchziehwiderstand der Befestigungen von Profilen

Bei der Beurteilung des Durchziehwiderstandes sollte der erhaltene Wert mindestens 500 N betragen.

Die Ergebnisse sind in der ETa anzugeben.

6.4.5 Schallschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.5 Putz

6.5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.5.2 Brandschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.5.4 Nutzungssicherheit

6.5.4.1 Zugversuch am Putzstreifen

Die Rissbreite ist in der ETa anzugeben.

6.5.5 Schallschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.6 Bewehrung

6.6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.6.2 Brandschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.6.4 Nutzungssicherheit

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.6.5 Schallschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil des Systems.

6.6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant bei diesem Bestandteil.

6.6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit

6.6.7.1 Textilglasgitter

Nach Alterung muss die Restreißfestigkeit mindestens betragen:

6.6.7.2 Metalldraht oder -gitter

Die Bewehrung aus Metalldraht oder -gitter kann aus galvanisch verzinktem Stahl oder nichtrostendem Austenitstahl bestehen. Bei galvanisch verzinktem Draht muss die Mindestdicke der Zinkbeschichtung 20 µm (> 275 g/m2) betragen und die galvanische Verzinkung muss nach dem Schweißen der Drähte erfolgen (Abstand zwischen den einzelnen Drähten 9 bis 13 mm).

6.6.7.3 Andere Bewehrungen

Die jeweiligen Anforderungen sind in Abhängigkeit von der Art der anderen Bewehrungen festzulegen.

7 Annahmen und Empfehlungen, unter denen die Brauchbarkeit des Produktes zu beurteilen ist

7.0 Allgemeines

In diesem Kapitel sind die Voraussetzungen und Empfehlungen für Bemessung, Einbau und Ausführung, Instandhaltung und Reparatur aufgeführt, die eine Voraussetzung für die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der Leitlinie sind (nur wenn erforderlich und insoweit als sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

Die Wand, auf die das System aufgebracht wird, muss ausreichend luftdicht sein.

Das Schalldämm-Maß der Wand kann sich nach Aufbringen eines WDVS ändern.

7.1 Bemessung der Bauwerke

Die Bauwerke einschließlich der Detailausbildungen (Verbindung, Fuge...) müssen so geplant sein, dass ein Eindringen von Wasser hinter das System vermieden wird. Die Norm prEN ISO 13 788 dient als Anleitung für die Beurteilung des Risikos einer Kondenswasserbildung.

Es sollte möglich sein, Anschlusskonstruktionen (Fallrohre, usw.) im Untergrund zu befestigen, ohne dabei die Unversehrtheit des WDVS in einem Maße zu beschädigen, dass das Gesamt-Leistungsverhalten beeinträchtigt wird.

7.2 Ausführung der Bauwerke

Die Arbeiten sind von geschulten Einbaufirmen durchzuführen.

Die Zulassung (ETA) und die zugehörigen Unterlagen müssen eine detaillierte Beschreibung über die Verarbeitung des Systems enthalten, in der die verschiedenen notwendigen Verfahren (Vorbereitung von Untergründen, besonders im Sanierungsfall, Verklebung, Vorsprünge usw.), ihre Aufeinanderfolge und die zeitliche Einteilung der Arbeitsgänge, das Verfahren des Aufbringens (Maschinen, Ausrüstungen, Werkzeuge), den spezifischen Verbrauch der Materialien, die Aushärtzeiten, sowie die Temperatur und die Grenzwerte der Feuchtigkeit des Untergrundes während der Verarbeitung angegeben sind.

7.2.1 Vorbereitung des Untergrundes

Der Untergrund muss fest, trocken und frei von losem Material sein.

7.2.1.1 Untergründe geeignet für ausschließlich geklebte WDVS

Für WDVS, die ausschließlich geklebt werden, muss die Eignung des Untergrundes wie folgt festgestellt werden:

7.2.1.2 Untergründe geeignet für mechanisch befestigte WDVS

Betonwände (gemäß EC 2) oder Mauerwerk (gemäß EC 6), für die Dübel akzeptiert wurden, gelten als die Anforderungen erfüllend.

Für andere Untergründe ist die Eignung anhand von Versuchen an Ort und Stelle entsprechend der ETAG "Kunststoff-Dübel" nachzuweisen.

7.2.2 Ausführung des Systems

7.3 Instandhaltung und Reparatur der Bauwerke

Es wird akzeptiert, dass für die vollständige Erhaltung der Leistungseigenschaften des Systems der Oberputz normal instandgehalten werden muss.

Die Instandhaltung schließt ein:

Erforderliche Reparaturen sollten rasch durchgeführt werden.

Es ist wichtig, Instandhaltungsmaßnahmen soweit als möglich unter Verwendung leicht erhältlicher Produkte und Ausrüstungsgegenstände durchführen zu können, ohne dabei das Aussehen zu beeinträchtigen.

Kommentar: Es ist darauf zu achten, dass Produkte verwendet werden, die mit dem System verträglich sind.

Abschnitt 3
Bescheinigung der Konformität

8 Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission

Die von der Europäischen Kommission in ihrer im EG-Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung (L 229 vom 20.08.1997 - Entscheidung 97/556/EWG vom 14.07.1997) festgelegten Systeme der Konformitätsbescheinigung sind folgende:

System 1 für WDVS, für die folgendes gilt:

Das System ist in der Richtlinie des Rates (89/106/EWG) Anhang III, 2 (i) beschrieben und besteht im Einzelnen aus:

a) Aufgaben des Herstellers

b) Aufgaben der zugelassenen Stelle

System 2+ für alle anderen WDVS

Das System ist in der Richtlinie des Rates (89/106/EWG) Anhang III, 2 (ii), Möglichkeit 1, beschrieben und besteht im Einzelnen aus:

a) Aufgaben des Herstellers

b) Aufgaben der zugelassenen Stelle

8.2 Zuständigkeiten

8.2.1 Aufgaben des Herstellers

8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle

Der Hersteller muss die ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Dieses Produktionskontrollsystem muss sicherstellen, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.

Hersteller, die ein werkseigenes Produktionskontrollsystem betreiben, das mit EN 29000 übereinstimmt und das die Anforderungen einer ETa einhält, gelten als die Anforderungen der Leitlinie an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllend.

8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben (nur bei System 1)

Sowohl große als auch kleine Betriebe stellen die verschiedenen Bestandteile der WDVS her, und es gibt eine breite Vielfalt, was die hergestellten Mengen und den Herstellungsprozess anbelangt. Aus diesem Grunde kann ein genauer Prüfplan nur auf der Grundlage jedes Einzelfalls festgelegt werden.

8.2.1.3 Konformitätserklärung (nur bei System 2+)

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.

8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der zugelassenen Stelle

8.2.2.1 Erstprüfung

Zulassungsversuche sollen von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5 dieser ETAG durchgeführt worden sein (wobei ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller, bestätigt durch die Zulassungsstelle, durchgeführt worden sein kann). Die Zulassungsstelle muss die Ergebnisse dieser Versuche in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser ETAG als Teil des Verfahrens .zur Erteilung der ETa beurteilt haben.

Diese Versuche sollten für die Zwecke der Erstprüfung 1) verwendet werden.

Bei System 1 sollte diese Arbeit von der zugelassenen Stelle für das Konformitätszertifikat für gültig erklärt werden.

Bei System 2+ sollte diese Arbeit vom Hersteller für die Konformitätserklärung übernommen werden.

8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle

8.2.3.1 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems fällt in die Zuständigkeit der zugelassenen Stelle. Eine Beurteilung ist an jeder Produktionsstätte durchzuführen, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETa und nach den ihr zugrunde liegenden Angaben erfolgt. Diese Beurteilung muss auf einer Erstinspektion des Werkes basieren.

Danach ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle erforderlich, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit der ETa zu gewährleisten.

Es wird empfohlen, dass Inspektionen zur Überwachung mindestens zweimal pro Jahr durchgeführt werden.

8.2.3.2 Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (nur bei System 2+)

Die zugelassene Stelle muss folgendes ausstellen:

Eine Zertifizierung der Konformität des Produkts (bei System 1) Eine Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (bei System 2+).

8.3 Dokumentation

Um der zugelassenen Stelle bei der Konformitätsbewertung zu helfen, muss die Zulassungsstelle, die die ETa erteilt, die unten im Einzelnen aufgeführten Angaben liefern. Diese Angaben zusammen mit den im EG-Leitpapier B genannten Anforderungen bilden im allgemeinen die Grundlage für die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle (FPC) durch die zugelassene Stelle.

Diese Angaben sind zu Anfang von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und mit dem Hersteller abzustimmen. Nachfolgend ist als Anleitung die Art der erforderlichen Angaben beschrieben:

1) ETA

Siehe Abschnitt 9 dieser Leitlinie.

Die Art aller zusätzlichen (vertraulichen) Angaben ist in der ETa anzugeben.

2) Zugrundeliegender Herstellungsprozess

Der Herstellungsprozess ist in ausreichenden Einzelheiten zu beschreiben, um die vorgeschlagenen Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle zu stützen.

Die einzelnen Bestandteile der WDVS werden im allgemeinen nach herkömmlichen Techniken hergestellt. Alle kritischen Verfahren oder Behandlungen der Bestandteile, die eine Auswirkung auf die Produktleistung haben können, sind hervorzuheben.

3) Produkt- und Materialspezifikationen

Diese können folgendes mit einschließen:

4) Prüfplan

Der Hersteller und die Zulassungsstelle, die die ETa erteilt, müssen einen Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle festlegen.

Ein festgelegter Prüfplan ist erforderlich, da vorliegende Normen für Qualitätsmanagement-Systeme (Leitpapier B, EN 29 002 usw. ...) nicht gewährleisten, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt. Sie können außerdem nicht die technische Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Kontrollen/Prüfungen beinhalten.

Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit der während der Herstellung und am fertigen Produkt durchzuführenden Kontrollen/ Prüfungen ist zu beachten. Dies schließt während der Herstellung durchgeführte Kontrollen von Eigenschaften mit ein, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden können, sowie Kontrollen am fertigen Produkt. Die nachfolgende Liste ist als Beispiel für die allgemein bei WDVS verwendeten Bestandteile angegeben. Sie ist in jedem Einzelfall entsprechend anzupassen, um der Gefahr einer möglichen Veränderung jedes einzelnen Bestandteils Rechnung zu tragen.

Diese Kontrollen/Prüfungen schließen normalerweise mit ein:

Tabelle 10

Bestandteile des Systems Art der Prüfung Häufigkeit
Kleber
Unterputz
- Rohdichte
- pH-Wert (nur bei als Paste gelieferten Materialien)
- Viskosität (nur bei Paste)
- Trockenextrakt bei 105°C
- Aschegehalt bei 450°C
- Korngrößenverteilung
- Setz- und Trockenzeiten
- Haftzugversuch zwischen Kleber/Unterputz und Wärmedämmstoff
 
Wärmedämmstoff - Abmessungen, Dicke
- Flächengewicht
- Querzugfestigkeit
- Druckfestigkeitsprüfung
- Prüfung auf Maßbeständigkeit (nicht erforderlich bei Mineralwolle)
- Dämmeigenschaften
- Wasserdampfdurchlässigkeit
Die Häufigkeit wird in jedem Einzelfall festgelegt in Abhängigkeit von den Bestandteilen, den Änderungen bei der hergestellten Menge und dem Herstellungsverfahren
Gittereinlage - Gewicht pro m2
- Aschegehalt*
- Reißfestigkeit im Anlieferungszustand
- Alkali-Beständigkeit (Glasfasern)
- Korrosion (Metallfasern)
 
Oberputz - Rohdichte
- Trockenextrakt bei 105 °C
- Aschegehalt bei 450 °C
- pH-Wert (nur bei als Paste gelieferten Materialien)
- Korngrößenverteilung
- Viskosität
 
Dübel In Übereinstimmung mit dem Kapitel "Konformitätsbescheinigung" des Entwurfs der ETAG "Kunststoff-Dübel"  
Profil - Flächengewicht
- Abmessungen
- Aschegehalt (nur bei Kunststoff-Profilen)
- Erweichungstemperatur
- Durchziehversuch
 

Werden Materialien/Bestandteile nicht vom Lieferanten nach vereinbarten Verfahren hergestellt und geprüft, so sind diese gegebenenfalls geeigneten Kontrollen/Prüfungen durch den Hersteller vor ihrer Annahme zu unterziehen (Eingangskontrolle).

5) Festgelegter Prüfplan (nur bei System 1)

Der Hersteller und die die ETa erteilende Zulassungsstelle müssen sich über einen festgelegten Prüfplan einigen. Parameter, die das Brandverhalten des Systems beeinflussen könnten, sind in der vorstehenden Tabelle mit * gekennzeichnet.

Außerdem ist das Brandverhalten des Wärmedämmstoffs selbst zu überprüfen.

8.4 CE-Kennzeichnung und Information

Die europäische technische Zulassung (ETA) muss die Begleitinformation zur CE-Kennzeichnung und die Anordnung des CE-Zeichens und der Begleitinformation angeben (auf dem Bausatz/ den Bestandteilen selbst, auf einem daran angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren).

Nach dem EG-Leitpapier D über die CE-Kennzeichnung sind zusätzlich zum Symbol "CE" folgende Angaben zu machen:

Abschnitt 4
Inhalt der Zulassung

9 Inhalt der Zulassung

9.1 Inhalt der Zulassung

Das Muster der ETa muss auf der Entscheidung der Kommission vom 22.07.1997, EG-Amtsblatt L 236 vom 22. B. 1997, basieren.

Der technische Teil der Zulassung muss folgende Angaben als auf das System anwendbar enthalten (daher nachstehend mit Verweis auf den jeweiligen Abschnitt dieser Leitlinie aufgeführt) oder es ist - wenn zutreffend - die Option "keine Leistung festgestellt` anzugeben:

Angaben zum System:

Erklärung über einen akzeptablen Widerstand gegen hygrothermische Zyklen (Abschn. 6.1.3.2.1)

Angaben über die Bestandteile des Systems:

Angaben über die Bemessung:

Die Zulassung kann beschriftete Zeichnungen von den Bestandteilen des Systems mit entsprechenden Maßangaben und in geeignetem Maßstab enthalten, wie z.B. der Dämmplatten, Bewehrungen, Eckteile, mechanischen Befestigungen usw. sowie eine Reihe von Detailzeichnungen mit Angabe der Abmessungen.

Die Zulassung sollte eine Auswahl von bemaßten Zeichnungen in geeignetem Maßstab, von Schnitten des Systems, ausgewählt aus folgenden Beispielen, enthalten:

Diese Zeichnungen sollten jeweils mit einer Beschreibung der besonderen Einbaudetails versehen sein.

Bei Anwendung auf alten Wänden (Sanierung) können Zeichnungen erforderlich sein, aus denen die gleichen Anschlüsse mit dem Bauwerk, insbesondere in Bezug auf Rahmen, Befestigungen für Anschläge und Öffnungen, hervorgehen.

Angaben über Bestandteile des Systems:

Für jeden der oben aufgeführten Punkte muss die Zulassung entweder eine Angabe/Klassifizierung/Erklärung/Beschreibung enthalten oder darauf hinweisen, dass der Nachweis/die Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde (keine Leistung festgestellt).

.

Allgemeine Begriffe und Abkürzungen Anhang A

A.1 Bauwerke und Bauprodukte

A.1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.1)

Bauwerk ist alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist. (Dieser Begriff umfasst sowohl Bauwerke des Hoch- als auch des Tiefbaus und sowohl tragende als auch nicht tragende Bauteile).

A.1.2 Bauprodukte (oft nur einfach "Produkte" genannt) (Grundlagendokumente 1.3.2)

Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.

(Der Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten und vorgefertigte Systeme oder Anlagen mit ein).

A.1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (Grundlagendokumente 1.3.2)

Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass:

A.1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (Grundlagendokumente 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).

(Anmerkung: Diese Definition umfasst nur den vorgesehenen Verwendungszweck soweit in Bezug auf die BPR relevant.)

A.1.5 Ausführung (ETAG-Format)

Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken wie z.B. Installieren, Zusammenfügen, Einbau usw....

A.1.6 System (Anleitung von EOTA/Technischer Lenkungsausschuss)

System bezieht sich auf ein zusammengefügtes System, das ein Bausatz ist nach dem Einbau in ein Bauwerk.

Ein "zusammengefügtes System" kann nur aus dem "Bausatz" (kit) bestehen, oder es kann den "Bausatz", zusammengefügt mit einem oder mehreren anderen Produkten, umfassen, die selbst Bauprodukte sein können oder nicht. Nach dem Sprachgebrauch der BPR ist ein "zusammengefügtes System" gleichzusetzen mit "Bauwerk oder Teil von Bauwerken".

Ein "zusammengefügtes System" ist nicht als Bauprodukt im Sinne der BPR anzusehen, denn es ist das Ergebnis der Kombination von Bestandteilen, die in das Bauwerk eingebaut wurden, und existiert daher nur im Bauwerk und nicht auf dem Markt.

A.2 Leistungen

A.2.1 Brauchbarkeit (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2.1)

Heißt, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

A.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit der Bauwerke, ihren vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und in diesem Zusammenhang die folgenden wesentlichen Anforderungen erfüllen, wenn die Bauwerke Vorschriften unterliegen, die solche Anforderungen enthalten.

Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus.

A.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in der BPR, Anhang I, in Form von einzelnen Vorgaben aufgeführt sind (BPR, Art. 3.1).

A.2.4 Leistung (von Bauwerken, Bauwerksteilen oder Produkten) (Grundlagendokumente 1.3.7)

Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks; eines Teils eines Bauwerks oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

Soweit praktikabel, sollten die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsgrößen in den technischen Spezifikationen und ETAGs beschrieben sein. Rechen-, Mess-, Prüfverfahren (wo möglich), Verfahren der Bewertung von Baustellenerfahrungen und -überwachung sind zusammen mit den entsprechenden Kriterien der Übereinstimmung in den jeweiligen technischen Spezifikationen oder in den in diesen Spezifikationen aufgeführten Bezugsdokumenten (Fundstellen) anzugeben.

A.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (Grundlagendokumente 1.3.6)

Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.

Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" angesehen.

A.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für zugehörige Produktleistungen) (Grundlagendokumente 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistungen, ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Art. 20.2a der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.

A.3 ETAG-Format

A.3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)

In detaillierter Form und für den Geltungsbereich der Leitlinie anwendbarer Ausdruck sowie Anwendung der jeweiligen Anforderungen der BPR, die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind, für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Bauwerke.

A.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)

Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrung usw....).

Diese Nachweisverfahren erstrecken sich nur auf die Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Nachweisverfahren für bestimmte Bauwerksplanungen werden hier "Projektprüfung", zur Identifizierung von Produkten "Identifizierungsprüfung", zur Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsprüfung" und zur Bescheinigung der Konformität "AC-Prüfung" genannt.

A.3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)

Umwandlung der Anforderungen in präzise und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) messbare oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen.

Bei Erfüllung der Spezifikationen geht man von der Brauchbarkeit der betroffenen Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck aus.

Spezifikationen können auch für den Nachweis bestimmter Planungen, für die Identifizierung von Produkten, für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke und gegebenenfalls für die Bescheinigung der Konformität formuliert werden.

A.3.4 Technische Berichte der EOTA

Technische Berichte der EOTa geben im Detail den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen über das vorhandene technische Wissen und die vorliegenden Erfahrungen zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts wieder. Da wo sich Wissensstand und Erfahrungen in der Entwicklung befinden, insbesondere aufgrund der Zulassungsarbeiten, können diese Berichte geändert und ergänzt werden. Ist dies der Fall, so wird die Auswirkung dieser Änderungen auf die ETAG von der EOTa festgestellt.

A.4 Nutzungsdauer

A.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (Grundlagendokumente 1.3.5 [1])

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit des Bauwerks auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.

A.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.

A.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (Grundlagendokumente 1.3.5 [2])

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren wie Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Kosten für Entsorgung sowie Umweltaspekte berücksichtigt.

A.4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.3 [1])

Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks usw.

A.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.3 [2])

Instandhaltung, die in der Regel Inspektionen einschließt und zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

A.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk im Einklang steht.

A.5 Konformität

A.5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

In der BPR aufgeführte und gemäß dieser Richtlinie festgelegte Vorschriften und Verfahren, die zum Ziel haben sicherzustellen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.

A.5.2 Identifizierung (eines Produktes)

Produktmerkmale und Nachweisverfahren, die es ermöglichen, ein gegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.

A.6 Abkürzungen

A.6.1 Abkürzungen mit Bezug auf die Bauproduktenrichtlinie
AC: Attestation of conformity - Bescheinigung der Konformität CEC: Commission of the European Communities - Kommission der Europäischen Gemeinschaften
CEN: Comite europeen de normalisation (European Committee for Standardization) - Europäisches Komitee für Normung CPD: Construction products directive - Bauproduktenrichtlinie ( BPR)
EC: European communities - Europäische Gemeinschaften (EG) EFTA: European free trade association - Europäische Freihandelsassoziation
EN: European Standards - europäische Norm
ER: Essential requirements - wesentliche Anforderungen
FPC: Factory production control - werkseigene Produktionskontrolle
ID: Interpretative documents of the CPD - Grundlagendokumente der BPR
ISO: International standardisation Organisation - Internationale Organisation für Normung
SCC: Standing Committee an Construction of the EC - Ständiger Ausschuss für das Bauwesen der EG
A.6.2 Abkürzungen mit Bezug auf die Zulassung
EOTA: European Organisation for technical approvals - Europäische Organisation für Technische Zulassungen
ETA: European technical approval - Europäische technische Zulassung
ETAG: European technical approval guideline - Leitlinie für europäische technische Zulassungen
ETICS: External Thermal Insulation Composite System(s) - Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme
TB: EOTA-Technical Board - Technischer Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtc: Union Europöenne pour 1'Agrement technique dans la construction - Europäische Union für das Agrement im Bauwesen
A.6.3 Allgemeine Abkürzungen
TC: Technical Committee - Technischer Ausschuss
WG: Working Group - Arbeitsgruppe

.

Zusammenfassende Übersicht Anhang B

Das Institut sollte, wenn es mit der Beurteilung eines vorgeschlagenen WDVS konfrontiert ist, die Prüfung der Kapillarwirkung durchführen, um in Übereinstimmung mit der nachfolgenden zusammenfassenden Übersicht folgendes zu ermitteln:

.

Verfahren zur Identifizierung der
Bestandteile des Systems
Anhang C

C Verfahren zur Identifizierung der Bestandteile des Systems (Zusätzliche Identifizierungsversuche)

C.1 Pasten und Flüssigkeiten

Folgende Versuche werden an homogenisierten und nicht modifizierten Produkten durchgeführt.

C.1.1 Rohdichte

Die Rohdichte wird bei (20 ± 2)°C in einem Zylinder von 100 cm3 oder 1000 cm3 gemessen.

Die Ergebnisse werden nach maximalem Zusammenpressen (Stabilisierung des Volumens) und Glattstreichen der Oberfläche aufgezeichnet.

Die Ergebnisse werden in kg/m3 (Mittelwert aus 3 Versuchen) ausgedrückt.

C.1.2 Trockenextrakt

C.1.2.1 Produkte auf Kalk- und Polymerbasis

Der Trockenextrakt wird nach Lagerung der Probe bis zur Gewichtskonstanz in einem auf (105 ± 5)°C erwärmten belüfteten Wärmeschrank bestimmt.

Das Gewicht gilt als konstant, wenn der Gewichtsunterschied zwischen zwei aufeinanderfolgenden Wägungen im Abstand von einer Stunde den Wert von 0,1 g nicht übersteigt.

Anfangswägung beim Versuch:

Die Ergebnisse werden als Prozentsatz vom Anfangsgewicht ausgedrückt (Mittelwert aus 3 Versuchen).

C.1.2.2 Produkte auf Silikatbasis

Der Trockenextrakt wird nach dem folgenden Verfahren bestimmt:

a - Anfangswägung von etwa 5 g (Produkt im Anlieferungszustand) auf Aluminiumblech, Größe 100 mm x 100 mm, 2/3 bedeckt.
B - 1 Std. Vortrocknen bei (125 ± 5)°C.
2 Std. Trocknen bei (200 ± 5)°C.
C = Abschließende Wägung.

Die Genauigkeit der Wägung sollte bei 5 mg liegen.

Der Gewichtsunterschied zur Anfangswägung wird auf flüchtige Bestandteile einschließlich Kristallwasser zurückgeführt.

Die Ergebnisse werden als Prozentsatz vom Anfangsgewicht ausgedrückt (Mittelwert aus 3 Versuchen).

C.1.3 Aschegehalt

Der Aschegehalt wird an der nach dem Trocknen gemäß C. 2.1 erhaltenen Probe bestimmt.

C.1.4 Korngrößenverteilung (nur bei Pasten)

Die Korngröße wird an einer Füllstoffprobe bestimmt, die von dem hergestellten Produkt nach Waschen in einem Sieb der Maschenweite 0,08 oder 0,09 (bei gebrauchsfertigen Pasten) entfernt wurde.

Der Versuch wird nach Trocknung bei (105 ± 5)°C gemäß C. 2.2 durchgeführt.

C.2 Pulver

C.2.1 Aschegehalt

Der Aschegehalt wird bei 450°C und 900°C an einer Probe von etwa 5 g bestimmt, die bei (100 ± 5)°C oder bei Produkten auf Silikatbasis bei (200 ± 5)°C bis zur Gewichtskonstanz vorgetrocknet wurde. Das Gewicht gilt als konstant, wenn der Gewichtsunterschied zwischen zwei aufeinanderfolgenden Wägungen im Abstand von einer Stunde den Wert von 0,1 g nicht überschreitet.

Verfahrensweise:

Danach lässt man den Schmelztiegel im Exsikkator auf Raumtemperatur abkühlen, ehe erneut gewogen wird.

Die Ergebnisse werden als Prozentsatz vom Anfangsgewicht nach dem Trocknen ausgedrückt (Mittelwert aus 3 Versuchen).

Anmerkung: Die Toleranzen bei 900°C können unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Produkts größer werden.

C.2.2 Korngrößenverteilung

Der Versuch wird an einer 50 g Pulver-Probe unter Verwendung einer luftdurchströmten Siebreihe über 5 Minuten pro Sieb durchgeführt. Die Siebkurve wird von 0,04 bis 4 mm aufgezeichnet.

C.3 Frischmörtel

C.3.0 Herstellung des Mörtels

Der Mörtel wird im Labor mit Hilfe eines Betonmischers (Trogmischer) gemäß EN 196-1 "Prüfverfahren für Zement - Bestimmung der Festigkeit" hergestellt.

Die Versuche werden sofort nach dem Mischen durchgeführt, es sei denn, dies ist vom Hersteller anders festgelegt (mögliche Verzögerungszeit vor der Anwendung erforderlich).

C.3.0.1 Trockenmörtel

C.3.0.2 Paste, die einen Zusatz von Zement, und Pulver, das einen Zusatz eines Extra-Bindemittels erfordert

C.3.0.3 Gebrauchsfertige Paste

Pasten sind vor ihrer Verwendung zu homogenisieren.

C.3.1 Wasserrückhaltevermögen

Das Wasserrückhaltevermögen wird an dem frischen entsprechend Abschn. C. 3.0 gemischten Mörtel ermittelt. Der Versuch wird mit Hilfe des in der Norm ASTM C.91 beschriebenen Gerätes durchgeführt. Der Mörtel wird 15 Minuten lang wie folgt einem Vakuum ausgesetzt:

Bild 15 : Versuchsaufbau für die Prüfung des Wasserrückhaltevermögens bei einem Vakuum von 50 mm Hg

Für Kleber beträgt der Restdruck 60 mm Hg (absoluter Druck im Innern des Behälters)

Bild 16 : Versuchsaufbau für die Prüfung des Wasserrückhaltevermögens bei einem Restdruck von 60 mm Hg

In die Schale wird ein Filterpapier gelegt (Durchmesser 150 mm, 6 g/m2), das vorher angefeuchtet und auf einem trockenen Filterpapier abgetupft wurde, dann wird die Schale mit Paste gefüllt glattgestrichen und vor dem Versuch gewogen (da das Gewicht der leeren Schale mit dem feuchten Filterpapier bekannt ist, kann da; Gewicht der angerührten Paste und Glas entsprechende Gewicht der zum Anrühren verwendeten Wassers in g berechnet werden).

Diese Arbeitsgänge erfolgen innerhalb eines 10minütigen Mischens Nach 15 Minuten (vom Beginn des Mischens an gerechnet) wird das Versuchsgerät 15 Minuten lang einem Vakuum ausgesetzt anschließend wird die Schale erneut gewogen, nachdem die Unterseite abgewischt wurde, und es kann der Wasserverlust (e) in g durch Subtraktion berechnet werden.

Das Wasserrückhaltevermögen wird als Prozentsatz des Anfangsgewichts des zum Anrühren verwendeten Wassers (E) ausgedrückt:

E-e / E x 100

C.3.2 Rohdichte des Frischmörtels

Der Mörtel wird wie in Abschn. C. 3.0 beschrieben, hergestellt.

Zur Ermittlung der Rohdichte wird ein zylindrisches 1 Liter-Gefäß verwendet, das vorher gewogen wurde (Gewicht Mo in g). Das Gefäß wird mit Paste gefüllt und nach einem Verdichten abgewischt und gewogen (Gewicht M, in g). Die Rohdichte der Paste (in kg/m3) ist gleich Ml- Mo.

Die Rohdichte der Paste wird sofort nach dem Mischen gemessen.

C.4 Ausgehärteter Unterputz (ohne Bewehrung)

Die Rohdichte wird an allen Prüfkörpern durch Messung von Gewicht und Abmessungen ermittelt.

Die Genauigkeit beim Gewicht beträgt 1/1000 und bei den Abmessungen 1/100.

C.4.1 Produkte mit einer Dicke von mehr als 5 mm

C.4.1.0 Herstellung und Lagerung der Prüfkörper

Der Mörtel wird durch Mischen, wie in C. 3.0 beschrieben, hergestellt.

Es werden Prüfkörper mit den in den nachfolgenden Abschnitten festgelegten Abmessungen in Metallformen in zwei Schichten hergestellt.

Jede Schicht wird verdichtet, indem man abwechselnd jede Seite der Form etwa zehnmal aus einer Höhe von 5 mm fallen lässt. Die Prüfkörper werden anschließend mit einem Metall-Lineal geglättet. Nach 24 Stunden werden die Prüfkörper aus der Form genommen. Sie werden anschließend 28 Tage lang bei (23 ± 2)°C und (50 ± 5) % rel. Feuchte gelagert.

C.4.1.1 Dynamischer Elastizitätsmodul (Resonanzfrequenz-Verfahren)

Der dynamische Elastizitätsmodul wird an prismaförmigen Prüfkörpern mit den Abmessungen 25 mm x 25 mm x 285 mm ermittelt. Der Versuch wird durchgeführt an:

Das Prinzip der Messung besteht darin, die Ausgangs-Resonanzfrequenz (Eigenfrequenz) eines Prüfkörpers unter Längsschwingung zu messen.

  1. - Gerät
    Das zur Durchführung dieser Messung verwendete Gerät umfasst:
    1. Einen variablen Frequenz-Oszillator mit einem Frequenzbereich von 20 kHz und einer Genauigkeit von 1 %.
    2. Einen elektromagnetischen Vibrator, der sich in mechanischem Kontakt mit dem Prüfkörper befindet oder nicht; sein Gewicht muss im Vergleich zum Prüfkörper sehr leicht sein.
    3. Einen Empfänger, einen elektromagnetischen Aufnehmer und einen Verstärker, deren Gewicht im Vergleich zum Prüfkörper sehr leicht sein muss.
    4. Die Resonanzfrequenzen des Vibrators und des Empfängers dürfen nicht zwischen 0.5 kHz und 20 kHz liegen.
    5. Einen Verstärker.
    6. Ein Gerät, das die Schwingungsamplituden anzeigt (ein Voltmeter oder ein Milliamperemeter oder ein Oszilloskop).
    7. Eine sehr schmale Unterlage, auf der der Prüfkörper während der Messung ruht, die die Längsschwingungen des Prüfkörpers nicht behindern darf und die in der Knotenpunktsebene (nodal plane) liegen muss.
  2. - Prüfung
    Der Prüfkörper wird auf der Unterlage zentriert. Vibrator und Empfänger werden wie in nachstehender Abbildung gezeigt, angeordnet:

    Es ist wichtig, dass die Enden des Prüfkörpers frei in Axialrichtung schwingen können. Schwingungserzeuger und Empfänger sollten, wenn sie mit dem Prüfkörper in Berührung stehen, eine gleichmäßige, sehr schwache Beanspruchung auf die beiden Enden ausüben. In diesem Fall wird empfohlen, den beweglichen Teil des Vibrators unter Verwendung eines entsprechenden Produkts (Klebemasse) leicht auf den Prüfkörper zu kleben. Das gleiche gilt für den Empfänger.
    Der variable Frequenz-Oszillator speist den Vibrator, und der Prüfkörper schwingt in Längsrichtung. Die Schwingungen werden vom Empfänger aufgenommen und nach Verstärkung wird ihre Amplitude auf einer Skala (Voltmeter, Milliamperemeter, Oszilloskop) angezeigt. Für die meisten Frequenzbereiche ist die Schwingungsamplitude sehr klein. Aber für einige Frequenzen wird die Verschiebung beträchtlich. Die Resonanzbedingungen sind geschaffen, wenn eine maximale Amplitude auf der Anzeigeskala erhalten wird.
    Die Frequenz der grundlegenden Längsresonanz entspricht der niedrigsten Frequenz, bei der eine maximale Amplitude erhalten wird (für die höheren harmonischen Frequenzen wird ebenfalls eine Resonanz erzeugt).
    Es werden zwei Messungen durchgeführt: die Schwingung wird nacheinander an den beiden Enden des Prüfkörpers erzeugt. Der Mittelwert wird aufgezeichnet. Beträgt die Differenz zwischen beiden Werten mehr als 5 %" werden die Schwingungen noch einmal begonnen.
    Die Messungen von Gewicht und Abmessungen des Prüfkörpers werden benötigt, um den Modul zu berechnen. Die Genauigkeit beträgt bei der Wägung 1/1000 und bei den Abpressungen 1/100.
    Ausdruck der Ergebnisse
    Da die grundlegende Resonanzfrequenz in Längsrichtung, das Gewicht und die Abmessungen des Prüfkörpers bekannt sind, wird der dynamische Elastizitätsmodul nach folgender Formel ermittelt:

      Ed= 4L2 · Fzp 10-6
    Ed= Dynamischer Elastizitätsmodul in Längsrichtung in Newton pro Quadratmillimeter.
    L = Länge des Prüfkörpers in Metern.
    F = Längs-Resonanzfrequenz in Hertz.
    p= Gewicht pro Volumeneinheit in kg/m3.

C.4.1.2 Schwindversuch

Die Messung erfolgt an drei Prüfkörpern des Unterputzes der Größe 10 mm x 40 mm x 160 mm, die wie unter C. 4.1.0 beschrieben, hergestellt und gelagert wurden. Hierbei werden Mess-Spindeln am vorderen Ende (10 mm x 40 mm) der Prüfkörper eingefügt. Die Messungen erfolgen in regelmäßigen Abständen. Es wird der Wert nach 28 Tagen aufgezeichnet. Darüber hinaus wird, wenn Zweifel an der Kurve hinsichtlich der Stabilisierung bestehen, der Versuch fortgesetzt und der Wert nach 56 Tagen aufgezeichnet.

C.4.2 Produkte mit einer Dicke bis 5 mm: Statischer Elastizitätsmodul, Zugfestigkeit und Bruchdehnung

Die Versuche werden an Prüfkörpern der Abmessungen 3 mm x 50 mm x 300 mm durchgeführt.

Es werden Formen für die Prüfkörper hergestellt unter Verwendung von entsprechend angeordneten 3 mm dicken Streifen aus extrudiertem Polystyrol, die auf Platten aus expandiertem Polystyrol geklebt werden.

Sobald der Unterputz, ohne Bewehrung, getrocknet ist, werden mit heißem Draht Prüfkörper aus dem Polystyrol ausgeschnitten.

Der Prüfkörper wird einem Zugversuch bis zum Bruch unterworfen, wobei eine geeignete Prüfmaschine zu verwenden ist, die die Zugbeanspruchung und Dehnung aufzeichnet. Der Abstand zwischen den Backen der Zugprüfmaschine beträgt 200 mm. Der Prüfkörper wird unter Verwendung von Polstern zwischen den Backen festgehalten.

Die Zuggeschwindigkeit beträgt 2 mm/Minute.

Die Versuche werden an fünf Prüfkörpern durchgeführt, die 28 Tage lang bei (23 ± 2)°C und (50 ± 5) % rel. Feuchte gelagert wurden, sowie an fünf Prüfkörpern nach Durchführung des Versuchs mit hygrothermischen Zyklen (angeordnet im Fenster des Versuchsmodells).

C.5 Wärmedämmstoff

C.5.1 Messung der Rohdichte

Die Messung erfolgt nach EN 1602 "Bestimmung der Rohdichte".

C.5.2 Maßeigenschaften und Aussehen

C.5.2.1 Länge und Breite

Gemäß EN 822 "Bestimmung der Länge und Breite".

C.5.2.2 Dicke

Gemäß EN 823 "Bestimmung der Dicke".

C.5.2.3 Rechtwinkligkeit

Gemäß EN 824 "Bestimmung der Rechtwinkligkeit"

C.5.2.4 Ebenheit

Gemäß EN 825 "Bestimmung der Ebenheit".

C.5.2.5 Oberflächenzustand

Dieser wird visuell beurteilt.

C.5.3 Druckversuch

Gemäß EN 826: "Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung".

Dieser Versuch ist nicht erforderlich bei Wärmedämmstoffen aus expandiertem Polystyrol.

C.5.4 Versuche zur Maßbeständigkeit

Gemäß:

C.6 Bewehrung

C.6.1 Gewicht pro Flächeneinheit

Das Gewicht pro Flächeneinheit wird durch Messung und Wägen eines ein Meter langen Stücks der Gittereinlage bestimmt. Die Breite der Probe sollte der Rollenbreite entsprechen.

Das Ergebnis wird in g/m2 ausgedrückt.

C.6.2 Aschegehalt

Dieser Versuch betrifft nur das Textilglasgitter.

Der Aschegehalt wird bis zur Gewichtskonstanz bei (625 ± 20)°C an drei quadratischen Proben von 100 mm Kantenlänge bestimmt, die parallel zum Fadenlauf und mindestens 100 mm von der Seite entfernt ausgeschnitten wurden.

Das Ergebnis wird als Prozentsatz des Anfangsgewichts ausgedrückt.

C.6.3 Maschenweite und Anzahl der Fäden

Die Maschenweite wird durch Messung des Abstandes zwischen 21 Fäden (z.B. 20er Gitter) in Kett- und in Schussrichtung bestimmt.

Die Maschenöffnung wird durch Abziehen der Dicke des Fadens von der Maschenweite bestimmt.

C.6.4 Dehnung

Das Ergebnis des Versuchs gemäß Abschn. 5.6.7.1 ist in der ETa anzugeben.

C.7 Mechanische Befestigungen

C.7.1 Abmessungen

Die Abmessungen sind in der ETa anzugeben.

C.7.2 Ggf. Tragfähigkeitseigenschaften (abhängig vom Materialtyp)

Das Ergebnis ist in den Begleitdokumenten anzugeben.

______
1) Zulassungsstellen müssen in dieser Hinsieht in der Lage sein, offene Vereinbarungen mit den entsprechenden zugelassenen Stellen zu treffen, um Doppelarbeit zu vermeiden, wobei die gegenseitigen Zuständigkeiten zu respektieren sind.
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion