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Regelwerk, Bau und Planung

LBOVVO - Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren

- Baden-Württemberg -

Vom 13. November 1995
(GBl. 1995 S. 794; ...; 14.12.2004 S. 884; 21.11.2005 S. 688 05; 25.04.2007 S. 252; 27.01.2010 S. 10 10; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 28.07.2020 S. 662 20; 29.01.2021 S. 41 21; 21.12.2021 S. 1 22; 20.11.2023 S. 422 23)



Ersetzt die "Bauvorlagenverordnung" siehe =>

Archiv

Überschrift geändert 22

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren und im Genehmigungsverfahren

§ 1 Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren 10 20 23

(1) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen einzureichen:

  1. den Lageplan (§§ 4 und 5),
  2. die Bauzeichnungen (§ 6),
  3. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
  4. die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1),
  5. die Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11),
  6. die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat; Namen und Anschriften des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde, sind einzutragen.

(2) Die Bauvorlagen sind vollständig im Sinne des § 53 Abs. 5 nach Art und Anzahl LBO, wenn die in Absatz 1 genannten Bauvorlagen nach Art und Anzahl vorhanden sind.

§ 2 Bauvorlagen in Genehmigungsverfahren 10 20 23

(1) In Genehmigungsverfahren hat der Bauherr dem Bauantrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:

  1. den Lageplan (§§ 4 und 5),
  2. die Bauzeichnungen (§ 6),
  3. die Baubeschreibung (§ 7),
  4. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
  5. die bautechnischen Nachweise (§ 9) und im Fall des § 10 Abs. 2 die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1), im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis,
  6. die Angabe von Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde.

Die in Satz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Bauvorlagen mit Ausnahme der Erklärung zum Standsicherheitsnachweis können nachgereicht werden; sie sind der Baurechtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Die Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise sind so rechtzeitig vorzulegen, daß sie noch vor Baubeginn geprüft werden können.

(2) Die Baurechtsbehörde kann

  1. weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind,
  2. auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben in den Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind,
  3. zulassen, dass über Absatz 1 Sätze 2 und 3 hinaus einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bauvorlagen 20 23

(1) Hat die oberste Baurechtsbehörde Vordrucke öffentlich bekanntgemacht, so sind der Bauantrag und die betreffenden Bauvorlagen unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen.

(2) Bauanträge und Bauvorlagen sind elektronisch in Textform in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Die Baurechtsbehörde kann andere dauerhaft archivierbare Dateiformate, die Inhalte zuverlässig wiedergeben und keine externen Inhalte einbeziehen, zulassen sowie Übermittlungswege vorgeben; sie kann verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen über einen von ihr benannten Onlinedienst einzureichen sind . Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Anträge und Bauvorlagen nach Maßgabe des § 77 Absatz 5 LBO in nicht elektronischer Textform eingereicht werden.

(3) Bauzeichnungen nach § 6 und sonstige grafische Darstellungen entsprechen der elektronischen Textform.

Zweiter Abschnitt
Inhalt und Verfasser einzelner Bauvorlagen

§ 4 Lageplan 10

(1) Der Lageplan gliedert sich in einen zeichnerischen und einen schriftlichen Teil.

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