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Regelwerk

Bußgelderlaß mit Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung und der auf ihrer Rechtsgrundlage ergangenen Verordnungen
- Hessen -

Fassung 11. März 2014
(StAnz. Nr. 13 vom 24.03.2014 S. 286)



Archiv 2005 2008

Auf der Grundlage des § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften wird nachstehender Bußgelderlass nebst Anlagen, der nach der Evaluierung überarbeitet wurde, neu bekannt gegeben. Der bisherige Bußgelderlass vom 14. Januar 2008 und die Anlagen (Bußgeldkatalog, Bußgeldtabellen, Ablaufdiagramm) sind im Wege der Erlassbereinigung untergegangen.

Der Bußgeldkatalog soll ein einheitliches und wirksames Vorgehen gegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bauordnungsrecht sichern und zur Vereinfachung und Beschleunigung der Bußgeld verfahren beitragen.

Die Richtwerte tragen der gestärkten Eigenverantwortung der Bauherrschaft sowie der übrigen am Bau Beteiligten und der daraus folgenden Verringerung der hoheitlichen Prüf- und Überwachungstätigkeit Rechnung.

Zum Bußgeldkatalog ist Folgendes festzustellen:

1. Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie zu werten. Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze. Sie setzen aber stets die Tatwürdigung beziehungsweise Ermessensabwägung im Einzelfall voraus.

2. Die Regel- und Rahmensätze des Katalogs gelten für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld beziehungsweise der Tatwürdigung hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes ist im Einzelfall eine höhere oder mindere Geldbuße festzusetzen.

Für fahrlässiges Handeln kommt als Höchstmaß nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages von 500.000 Euro ( § 76 Abs. 3 HBO) in Betracht ( § 17 Abs. 2 OWiG). Bei minderer Schuld (zum Beispiel leicht fahrlässigem Verbotsirrtum) oder bei mildernden Umständen ist die Geldbuße gegenüber dem Katalog angemessen - in der Regel bis um die Hälfte - zu verringern. In besonders leichten Fällen gegebenenfalls auch unter die Untergrenze des Rahmenbetrages.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, das heißt wer eine objektive Zuwiderhandlung begeht, die er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt - ohne Rücksicht auf seine individuellen Kenntnisse - hätte erkennen müssen.

Bei erschwerenden Umständen (zum Beispiel Wiederholungsfall, Weiterbauen trotz Einstellungsverfügung) soll der ermittelte Bußgeldbetrag angemessen - in der Regel um das Doppelte -, bei besonders schwer wiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bis zum Höchstbetrag von 500.000 Euro, erhöht werden.

In Fällen, die nicht als geringfügig einzustufen sind, können die wirtschaftlichen Verhältnisse der ordnungswidrig handelnden Person eine Verminderung oder Erhöhung der Geld buße rechtfertigen ( § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

3. Die Geldbuße soll einen durch die Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Bei entsprechender Höhe des wirtschaftlichen Vorteiles kann auch das gesetzliche Höchstmaß von 500.000 Euro aus § 76 Abs. 3 HBO überschritten werden ( § 17 Abs. 4 OWiG).

4. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der die ordnungswidrig handelnde Person trifft ( § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG). In der Regel ist die Höhe des Bußgeldes im Einzelfall anhand der Regel- und Rahmensätze in dem Bußgeldkatalog selbst beziehungsweise bei einem entsprechenden Verweis anhand der Bußgeldtabellen in Anhang unter Beachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln.

Für die Ermittlung des anzuwendenden Bußgeldrahmens in den einzelnen Bußgeldtabellen sind bei Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit:

maßgeblich.

In den Fällen, in denen die Regel- und Rahmensätze in dem Bußgeldkatalog selbst angegeben sind und nicht auf eine Tabelle im Anhang verwiesen wird, kann bei der Festlegung des Bußgeldes nicht auf vorgegebene Bezugsgrößen (zum Beispiel qm, cbm umbauten Raum) wie in den Tabellen zurückgegriffen werden. Es empfiehlt sich deshalb, die im Rahmen der Tatwürdigung beziehungsweise Ermessensabwägung zur Festsetzung des Bußgeldes im Einzelfall zugrunde gelegte Bezugsgröße beziehungsweise die sonstigen Kriterien der Entscheidung aktenkundig zu machen.

5. Die Regel- und Rahmensätze beziehen sich auf materiell illegale Maßnahmen.

Als materiell illegal ist jede Maßnahme anzusehen, deren Zulässigkeit rechtliche Hindernisse - einschließlich fehlender Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsgründe - entgegenstehen.

Bei offensichtlich materieller Rechtmäßigkeit soll das Bußgeld angemessen - bis maximal um die Hälfte des entsprechenden Regel- oder Rahmensatzes - reduziert werden.

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