umwelt-online: Archivdatei 2008 - Bußgeldkatalog (Hessen) (1)

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Regelwerk

Bußgelderlaß mit Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
- Hessen -

Fassung vom 14. Januar 2008
(StAnz. Nr.05 vom 28.01.2008 S. 258; 08.03.2011 S. 557; 11.03.2014aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Archiv 2005

Auf der Grundlage des § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften wird nachstehender Bußgelderlass nebst Anlagen, der nach der Evaluierung überarbeitet wurde, neu bekannt gegeben. Der bisherige Bußgelderlass vom 4. Mai 2005 und die Anlagen (Bußgeldkatalog, Bußgeldtabellen, Ablaufdiagramm) werden aufgehoben.

Die folgenden Regelungen sind neu beziehungsweise wurden geändert:

lfd. Nr. Rechtsgrundlage Änderung
13 § 76 Abs. 1 Nr. 7 Bußgeld
14   Bußgeld
15 § 76 Abs. 1 Nr. 11 Bußgeld, Ordnungswidrigkeit
25   Bußgeld
26   Bußgeld
29   Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
32 (neu)   Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
33 § 76 Abs. 1 Nr. 12 Bußgeld, Ordnungswidrigkeit
36   Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
37 Bußgeld
(neu)   Ordnungswidrigkeit
38   Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
39   Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
40 § 76 Abs. 1 Nr. 13 Bußgeld
41 § 76 Abs. 1 Nr. 13 Bußgeld
42   Bußgeld
43   Bußgeld
44   Bußgeld
45   Bußgeld
46   Bußgeld
47   Bußgeld
48   Bußgeld
49 § 76 Abs. 1 Nr. 14 Bußgeld
50 § 76 Abs. 1 Nr. 15 Bußgeld
51 § 76 Abs. 1 Nr. 16 Bußgeld
52   Bußgeld
56   Bußgeld
58   Bußgeld
  § 76 Abs.1 Nr. 19 Ordnungswidrigkeiten nach der BauPrüfVO entfallen
Ordnungswidrigkeiten nach der HausPrüfVO entfallen
(neu)   Ordnungswidrigkeiten nach der HPPVO
68 (neu)   Rechtsgrundlage, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
69 (neu)   Rechtsgrundlage, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
70 (neu)   Rechtsgrundlage, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
(neu)   Ordnungswidrigkeiten nach der TPrüfVO
71 (neu)   Ordnungswidrigkeiten nach der TPrüfVO

Der Bußgeldkatalog soll ein einheitliches und wirksames Vorgehen gegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bauordnungsrecht sichern und zur Vereinfachung und Beschleunigung der Bußgeldverfahren beitragen.

Die Richtwerte tragen der gestärkten Eigenverantwortung der Bauherrschaft sowie der übrigen am Bau Beteiligten und der daraus folgenden Verringerung der hoheitlichen Prüf- und Überwachungstätigkeit Rechnung.

Zum Bußgeldkatalog ist Folgendes festzustellen:

1. Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie zu werten. Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze. Sie setzen aber stets die Tatwürdigung beziehungsweise Ermessensabwägung im Einzelfall voraus.

2. Die Regel- und Rahmensätze des Katalogs gelten für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld beziehungsweise der Tatwürdigung hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes ist im Einzelfall eine höhere oder mindere Geldbuße festzusetzen.

Für fahrlässiges Handeln kommt als Höchstmaß nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages von 500.000 Euro (§ 76 Abs. 3 HBO) in Betracht (§ 17 Abs. 2 OWiG). Bei minderer Schuld (zum Beispiel leicht fahrlässigem Verbotsirrtum) oder bei mildernden Umständen ist die Geldbuße gegenüber dem Katalog angemessen - in der Regel bis um die Hälfte - zu verringern. In besonders leichten Fällen gegebenenfalls auch unter die Untergrenze des Rahmenbetrages.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, das heißt wer eine objektive Zuwiderhandlung begeht, die er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt - ohne Rücksicht auf seine individuellen Kenntnisse - hätte erkennen müssen.

Bei erschwerenden Umständen (zum Beispiel Wiederholungsfall, Weiterbauen trotz Einstellungsverfügung) soll der ermittelte Bußgeldbetrag angemessen - in der Regel bis auf das Doppelte -, bei besonders schwer wiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bis zum Höchstbetrag von 500.000 Euro, erhöht werden.

In Fällen, die nicht als geringfügig einzustufen sind, können die wirtschaftlichen Verhältnisse der ordnungswidrig handelnden Person eine Verminderung oder Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

3. Die Geldbuße soll einen durch die Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Bei entsprechender Höhe des wirtschaftlichen Vorteiles kann auch das gesetzliche Höchstmaß von 500.000 Euro aus § 76 Abs. 3 HBO überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

4. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der die ordnungswidrig handelnde Person trifft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG). In der Regel ist die Höhe des Bußgeldes im Einzelfall anhand der Regel- und Rahmensätze in dem Bußgeldkatalog selbst beziehungsweise bei einem entsprechenden Verweis anhand der Bußgeldtabellen im Anhang unter Beachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln.

Für die Ermittlung des anzuwendenden Bußgeldrahmens in den einzelnen Bußgeldtabellen sind bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit:

maßgeblich.

In den Fällen, in denen die Regel- und Rahmensätze in dem Bußgeldkatalog selbst angegeben sind und nicht auf eine Tabelle im Anhang verwiesen wird, kann bei der Festlegung des Bußgeldes nicht auf vorgegebene Bezugsgrößen (zum Beispiel qm, cbm umbauten Raum) wie in den Tabellen zurückgegriffen werden. Es empfiehlt sich deshalb, die im Rahmen der Tatwürdigung beziehungsweise Ermessensabwägung zur Festsetzung des Bußgeldes im Einzelfall zu Grunde gelegte Bezugsgröße beziehungsweise die sonstigen Kriterien der Entscheidung aktenkundig zu machen.

5. Die Regel- und Rahmensätze beziehen sich auf materiell illegale Maßnahmen.

Als materiell illegal ist jede Maßnahme anzusehen, deren Zulässigkeit rechtliche Hindernisse - einschließlich fehlender Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsgründe - entgegenstehen.

Bei offensichtlich materieller Rechtmäßigkeit soll das Bußgeld angemessen - bis maximal um die Hälfte des entsprechenden Regel- oder Rahmensatzes - reduziert werden.

6. Werden durch eine ordnungswidrig handelnde Person mehrere Bußgeldtatbestände im Zusammenhang mit derselben (Bau-)Maßnahme erfüllt (Tateinheit § 19 OWIG), ist ein einheitliches Bußgeld zu verhängen. Die Höhe des Bußgeldes ist anhand des Rahmensatzes für die schwerwiegendste Zuwiderhandlung zu ermitteln, wobei die erschwerenden Umstände der mehrfachen Ordnungswidrigkeit zu würdigen sind.

7. Unter den lfd. Nrn. 74 bis 111 des Bußgeldkatalogs sind Ordnungswidrigkeitentatbestände erfasst, die keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten, weil sie aus Richtlinien hervorgehen. Ordnen die Bauaufsichtsbehörden die Anwendung einer Richtlinie ganz oder teilweise an, liegt die Ordnungswidrigkeit im jeweiligen Verstoß gegen die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde und nicht im Verstoß gegen die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Richtlinie.

8. Wird ein Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Nachweisberechtigten-Verordnung eingeleitet, ist die Ingenieurkammer Hessen als zuständige Stelle für die Eintragung von Nachweisberechtigten zeitnah zu informieren.

Die Vorgehensweise zu Festsetzung des Bußgeldes im Einzelfall ist in der Anlage in einem Ablaufdiagramm mit Erläuterungen dargestellt.

Zum 30. Juni 2012 bitte ich um einen Bericht zu Ihren Erfahrungen mit dem Vollzug des Bußgeldkatalogs.

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Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung und der auf ihrer Rechtsgrundlage ergangenen Verordnungen Anlage 1


lfd. Nr. § 76 Abs. 1 1 in Verbindung mit Ordnungswidrigkeit Bußgeld von/bis Euro
  1. Ordnungswidrigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
1. Nr. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtanbringen oder nicht dauerhaftes Anbringen des Baustellenschildes mit den Mindestangaben
- Nutzungsart des Gebäudes,
- Zahl der Geschosse,
- Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten
(§§ 48 bis 51) bei der Ausführung von Vorhaben, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind
Tabelle 11 2
(Bezugsgröße ist das betroffene Gebäude oder der Gebäudeteil)
2. Nr. 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 Verstoß gegen die Pflicht, das Bauschild vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar anzubringen Tabelle 11
(Bezugsgröße ist das betroffene Gebäude oder der Gebäudeteil)
3. Nr. 1 § 65 Abs. 2 Satz 2
i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
Baubeginn ohne durch sachverständige Personen oder Stellen für Vermessungswesen ausgestellte Absteckungsbescheinigung bei vorgesehener Grenzbebauung oder grenzdefinierter Gebäudeanordnung Tabelle 6
4. Nr. 2 § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Verwendung von in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 geregelten oder nach § 16 Abs. 3 zulässigen Bauprodukten ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen 250 / 100.000
5. Nr. 3 § 20 Abs. 1 Satz 1 Anwendung von nicht geregelten Bauarten ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall 500 / 200.000
6. Nr. 4 § 21 Abs. 4 Unzutreffende Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem 0-Zeichen 2.000 / 250.000
  Fehlen des Hinweises auf den Verwendungszweck durch das herstellende Unternehmen 250 / 100.000
7. Nr. 5 § 47 i. V. m. § 45 oder § 46 Verstoß gegen vollziehbare schriftliche Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist Tabelle 2
(soweit nachfolgend in den lfd. Nrn. 71 bis 107 keine Sonderregelungen getroffen sind)
8. Nr. 6 § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Fehlende oder unzureichende Herstellung der Barrierefreiheit in den öffentlich zugänglichen, dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. Satz 2 HBO Tabelle 5
  Nr. 7   Fehlende oder nicht rechtzeitige Erstattung oder Zuleitung von Mitteilungen, Anzeigen oder Unterlagen:  
9.   § 48 Abs. 3 - schriftliche Mitteilung des Wechsels der Bauherrschaft an die untere Bauaufsichtsbehörde (durch die neue Bauherrschaft) Tabelle 11
10.   § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - schriftliche Mitteilung des Baubeginns an die untere Bauaufsichtsbehörde (Baubeginnanzeige) Tabelle 11
11.   § 65 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 - schriftliche Mitteilung des Baubeginns an den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen 0,1 des entsprechenden Betrages der Tabelle 13
12.   § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - Vorlage der Bescheinigung des Sachverständigen für Standsicherheit (§ 59 Abs. 3 Satz 1) oder des Sachverständigen für Brandschutz (§ 59 Abs. 4 Satz 1) an die Bauaufsichtsbehörde Tabelle 9
13.   § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - Benennung der mit der Bauleitung beauftragten Person sowie die Unterzeichnung der Baubeginnanzeige durch die Bauleitung Tabelle 10
14.   § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 - Benennung des mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmens Tabelle 10
15.   § 65 Abs. 3 Satz 3 - Mitteilung des Wechsels der Bauleitung oder des mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmens Tabelle 11
16. Nr. 8 § 48 Abs. 4 Satz 1 Unterlassene oder unzureichende Beauftragung von geeigneten am Bau Beteiligten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen (§§ 49 bis 51, 59) durch die Bauherrschaft Tabelle 7
17. Nr. 8 § 48 Abs. 5 Satz 1 Nichtersetzen von ungeeigneten am Bau Beteiligten, Nachweisberechtigten und Sachverständigen oder Unterlassen der Hinzuziehung von geeigneten Fachleuten nach Aufforderung durch die Bauaufsichtsbehörde Tabelle 6
18. Nr. 8 § 49 Abs. 1 Satz 3 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorsorge, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen durch den Entwurfsverfasser Tabelle 8
19. Nr. 8 § 50 Abs. 1 Satz 3 Verstoß des Unternehmens gegen die Pflicht, die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen oder gegen seine Pflicht, diese Nachweise auf der Baustelle bereitzuhalten 250 / 100.000
20. Nr. 8 § 51 Abs. 1 Satz 1 Verstoß der mit der Bauleitung beauftragten Person gegen die Pflicht zur Überwachung, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere
- den nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen,
- den genehmigten Bauvorlagen, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt den eingereichten Bauvorlagen,
- den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen der Entwurfsverfasser entsprechend ausgeführt wird oder Verstoß gegen die Pflicht, die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen
Tabelle 5
21. Nr. 9 § 48 Abs. 4 Satz 4 Ausführen oder Ausführenlassen von Abbrucharbeiten in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe Tabelle 5
22. Nr. 10 § 50 Abs. 1 Satz 4 Ausführen oder Ausführenlassen von Arbeiten durch das Unternehmen, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen Tabelle 7
  Nr. 11   Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder die Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1) oder durch die für die Bauleitung (§ 51 Abs. 1 Satz 1) oder die fachliche Bauleitung (§ 51 Abs. 2 Satz 3) verantwortliche Person:  
§ 56 Abs. 3 Satz 3 und 4 - vor Ablauf eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Zugang der vorzeitigen schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, dass sie von ihren Planungssicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen wird  
§ 56 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 - Abweichend von den eingereichten Bauvorlagen  
      a Bauliche Anlagen  
23.     1. Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
24.     2. Aufschüttungen und Abgrabungen Tabelle 7
25.     3. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze Tabelle 15
26.     4. Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze Tabelle 15
27.     5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge pro Stück 100 / 500
28.     6. Hilfseinrichtungen zur statischen Absicherung von Bauzuständen (Abstützungen) Tabelle 9
(Bezugsgröße ist der betroffene Gebäudeteil)
29. Nr. 11   7. Werbeanlagen  
  im Außenbereich je angefangener m2 800
  sonstige je angefangener m2 400
30.     8. Stützmauern 100 / 5.000
31.     9. Ortsfeste Behälter für brennbare Gefahrstoffe und für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) 100 / 5.000
32.     10. sonstige Anlagen mit Flächenmaß (z.B. Dachflächen, Terrassen, Zäune, Flächen für Außenbewirtung etc.) Tabelle 12
B andere Anlagen
33.     1. Feuerungs- und Energieerzeugungsanlagen, Feuerstätten Tabellen 16 - 18
34.     2. Entsorgungsanlagen (Kläranlagen, Gülle-, Jauche- und sonstige Behälter, Gruben u. a.) Tabelle 3
35.     3. Sonstige Anlagen 100 / 20.000
  Nr.12    I. Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Nutzung, Abbruch oder Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen oder von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1) oder durch die für die Bauleitung (§ 51 Abs. 1 Satz 1) oder die fachliche Bauleitung (§ 51 Abs. 2 Satz 3) verantwortliche Person soweit sie baugenehmigungspflichtig sind:  
36.   § 54 Abs. 1 Satz 1 § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 65 Abs. 1 - ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung oder abweichend davon
- bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind
 
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen lfd. Nrn. 24 - 35 gelten entsprechend
- bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8)  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 1
sonstige bauliche Anlagen 1,5 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35
37.   § 63 Abs. 3 - ohne die erforderliche Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 63 Abs. 2) oder abweichend davon  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 3
sonstige bauliche Anlagen 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35
  Nr. 12   II. Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen oder von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Zulassung dieses Handelns durch die verantwortliche Bauherrschaft (§ 48 Abs. 1) oder durch die für die Bauleitung (§ 51 Abs. 1 Satz 1) oder die fachliche Bauleitung  
51 Abs. 2 Satz 3) verantwortliche Person soweit sie baugenehmigungspflichtig sind:  
38.   § 54 Abs. 1 Satz 1 § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. - ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung oder abweichend davon
- bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind
 
§ 65 Abs. 1 Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 14
sonstige bauliche Anlagen Tabelle 12, 15 oder lfd. Nrn. 31, 34 - 35 gelten entsprechend
- bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 8)  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 13
sonstige bauliche Anlagen 1,5 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12, 15 oder der lfd. Nrn. 31, 34 - 35
39.   § 63 Abs. 3 - ohne die erforderliche Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 63 Abs. 2) oder abweichend davon  
Gebäude und Gebäudeteile 0,8 des entsprechenden Betrages der Tabelle 14
sonstige bauliche Anlagen 0,8 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12, 15 oder der lfd. Nrn. 31, 34 - 35
  Nr. 13 Anlage 2, Abschnitt V zu § 55 Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Erneuerung, Inbetriebnahme oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen entgegen den Freistellungsvorbehalten:  
40.   Nr. 1 - ohne Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen Tabelle 12, 16 oder lfd. Nr. 35 gelten entsprechend
41.     - vor Ablauf der 14-tägigen Frist nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Zugang der vorzeitigen schriftlichen Mitteilung der Gemeinde dass sie von ihren Planungssicherungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen wird  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 3
sonstige bauliche Anlagen 0,8 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12, 16 oder der lfd. Nr. 35
42. Nr. 13   - entgegen der schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen Tabelle 12, 16 oder lfd. Nr. 35 gelten entsprechend
43.     - entgegen des Antrages auf vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch durch die Gemeinde  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen Tabelle 12, 16 oder lfd. Nr. 35 gelten entsprechend
44.   Nr. 2 - ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der statisch-konstruktiven und brandschutztechnischen Unbedenklichkeit durch eine für die jeweilige bauliche Anlage bauvorlageberechtigte Person (§ 49 Abs. 3 bis 6) gegenüber der Bauherrschaft  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 5
sonstige bauliche Anlagen 0,6 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12 oder der lfd. Nr. 35
45.   Nr. 3 - ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit durch eine nachweisberechtigte Person für Standsicherheit gegenüber der Bauherrschaft (§ 59 Abs. 3 Satz 2)  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 4
sonstige bauliche Anlagen 0,7 des entsprechenden Betrages der Tabelle 12 oder der lfd. Nrn. 28, 30, 34 und 35
46.   Nr. 4 - dauerhafte Inbetriebnahme einer Anlage ohne notwendige Feststellung und Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch eine sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen (§ 59 Abs. 6) Tabelle 16
47.     - fehlende oder nicht rechtzeitige Mitteilung des Baubeginns an die sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen entsprechend § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 0,1 des entsprechenden Betrages der Tabelle 16
48.   Nr. 5 - Beauftragung einer nicht branchenspezifischen Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens  
Gebäude oder Gebäudeteile Tabelle 6
sonstige bauliche Anlagen 0,5 des entsprechenden Betrages der Tabellen 12, 16, 17 oder der lfd. Nrn. 31, 34 und 35
49. Nr. 14 § 59 Abs. 3 Satz 1 Fehlende Bescheinigung von bautechnischen Nachweisen:
der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile bei durchschnittlichem oder höherem Schwierigkeitsgrad, 2. sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,
3. besonderen Verhältnissen des Baugrundes, des Grundwassers oder der Belastung sowie bei der Verwendung besonderer Baustoffe,
4. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 durch eine sachverständige Person für Standsicherheit
 
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 4
sonstige bauliche Anlagen 0,7 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35
§ 59 Abs. 4 Satz 1 des vorbeugenden Brandschutzes bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 durch eine sachverständige Person für Brandschutz Tabelle 4
50. Nr. 15 § 59 Abs. 6 i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 4 Dauerhafte Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpen und feuerbeheizten Sorptionswärmepumpen einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ortsfester Verbrennungsmotoren ohne vorherige Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch eine sachverständige Person für Energieerzeugungsanlagen bis spätestens zur Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes Tabelle 16
51. Nr. 16 § 68 Abs. 2 Satz 1 - Erste Aufstellung oder erste Ingebrauchnahme von Fliegenden Bauten ohne Ausführungsgenehmigung  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 3
sonstige bauliche Anlagen 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 29, 32 - 35
52.   Abs. 6 Satz 2 - erstmalige Ingebrauchnahme von Fliegenden Bauten ohne eine von der Bauaufsichtsbehörde geforderte Gebrauchsabnahme  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 3
sonstige bauliche Anlagen 0,8 des entsprechenden Betrages der lfd. Nm. 29 und 32 - 35
  Nr. 17   Nichtvorlage der von der Bauaufsichtsbehörde verlangten Bescheinigungen, Bestätigungen, sonstigen Erklärungen oder Anzeigen:  
53.   § 73 Abs. 3 Satz 2 - der herstellenden Unternehmen oder sachkundigen Lieferfirmen von Anlagen und Einrichtungen über die ordnungsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Anlagen und Einrichtungen 200 / 20.000
§ 74 Abs. 2 Satz 3 - Bescheinigungen nach § 73 Abs. 2 mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus 200 / 20.000
54.   § 74 Abs. 4 - über Beginn und Beendigung der von der Bauaufsichtsbehörde bestimmten Bauarbeiten 50 / 5.000
55. Nr. 18 § 74 Abs. 5 Beginn mit dem weiteren Ausbau von Gebäuden vor Ablauf eines Tages nach dem in der Rohbauanzeige genannten Termin der Fertigstellung des Rohbaus ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde Tabelle 7
56. Nr. 18 § 74 Abs. 6 Fortsetzung der Bauausführung oder erstmalige Benutzung von Anlagen, ohne dass eine von der Bauaufsicht verlangte vorherige Prüfung durch sie selbst oder eine beauftragte sachverständige Person durchgeführt worden ist  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 7
sonstige bauliche Anlagen 0,4 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35
57. Nr. 18 § 74 Abs. 7 Die vorzeitige Benutzung von Aufenthaltsräumen  
- wenn diese nicht sicher benutzbar sind Tabelle 3
- vor der ordnungsgemäßen Fertigstellung, - wenn Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen,
- ohne die vorzeitige Benutzung der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen oder
- die Bauaufsichtsbehörde die vorzeitige Nutzbarkeit untersagt hat
 
58. Nr. 18   - vor Ablauf einer Woche nach dem angezeigten Zeitpunkt der Fertigstellung,  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 6
sonstige bauliche Anlagen 0,5 des entsprechenden Betrages der lfd. Nrn. 24 - 35
wenn die Bauaufsichtsbehörde dies nicht auf Antrag zugelassen hat  
  Nr. 19 Rechtsverordnungen auf Grund § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 4 bis 6 Zuwiderhandlungen gegen (die folgenden) Rechtsverordnungen, soweit die jeweilige Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift § 76 Abs. 1 Nr. 19 HBO verweist  
  2. Ordnungswidrigkeiten nach der Feuerungsverordnung ( FeuVO)
59. Nr. 19 § 19 Nr. 1 FeuVO Verstoß gegen die Pflicht der griffbereiten Bereithaltung von für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöschern mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt qriffbereit in ausreichender Zahl 500 je Feuerlöscher
i. V. m. § 12 Abs. 8 FeuVO - in der Nähe des Heizraumes  
i. V. m. § 16 Abs. 4 FeuVO - in der Nähe von Heizöllagerräumen  
i. V. m. § 17 Abs. 2 FeuVO - in der Nähe der Lagerbehälter bei Lagerung von mehr als 620 l Heizöl je Gebäude außerhalb von Wohnungen  
  Nr. 19 § 19 Nr. 2 FeuVO Lagerung von Heizöl in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen  
60.   i. V. m § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FeuVO - in Mengen oder Behältern, die nach § 17Abs. 1 FeuVO nicht zulässig sind 500 / 10.000
61.   i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO - in einem Raum mit Feuerstätten, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO vorliegen 500 / 10.000
  3. Ordnungswidrigkeiten nach der Garagenverordnung ( GaVO)
62. Nr. 19 § 24 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 3 GAVO Betreiben maschineller Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen derart, dass der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel 50 ppm (50 cm3/m3) überschreitet Tabelle 9
63. Nr. 19 § 24 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 und § 25 GAVO Betreiben allgemein zugänglicher geschlossener Großgaragen, ohne dass während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig erreichbar ist Tabelle 10
64. Nr. 19 § 24 Nr. 3 i. V. m. § 19 Abs. 2 und § 25 GAVO Betreiben von geschlossenen Mittel- und Großgaragen, ohne dass die allgemeine elektrische Beleuchtung in den Garagen während der Benutzungszeit ständig an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege mit einer Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens 90 Lux eingeschaltet ist, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist Tabelle 10
  4. Ordnungswidrigkeiten nach der Nachweisberechtigten-Verordnung ( NBVO)
65. Nr. 19 § 10 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 2 bis 5 NBVO Unberechtigtes Ausgeben als "Nachweisberechtigte/ Nachweisberechtigter
- für Standsicherheit",
- für vorbeugenden Brandschutz",
- für Schall- oder Wärmeschutz"
5.000 / 50.000
66. Nr. 19 § 10 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 6 und 9 Abs. 4 NBVO - Verstoß gegen allgemein obliegende Pflichten aus § 6 NBVO oder aufgrund des § 9 Abs. 4 NBVO getroffener Richtlinien oder Satzungen der Kammern 3.000 / 30.000
  - Abgabe von in wesentlichen Teilen unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Erlangung der Nachweisberechtigung 5.000 / 50.000
67. Nr. 19 § 10 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 4 der Anlage 2 NBVO Abgabe falscher Angaben zur Erfüllung der Kriterien der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 NBVO für die baulichen Anlagen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HBO oder zur Beauftragung mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises 2.500 / 25.000
  5. Ordnungswidrigkeiten nach der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO)
68. Nr. 19 § 42 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 HPPVO Ausstellen von Bescheinigungen, die nach Vorschriften der HBO oder aufgrund der HBO nur von einer prüfsachverständigen Person ausgestellt werden dürfen, ohne prüfsachverständige Person zu sein. 5.000 / 50.000
69. Nr. 19 § 42 Nr. 2 i. V. m. § 8 HPPVO Unberechtigtes Führen der Bezeichnung
- "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" oder
- "Prüfsachverständige" oder "Prüfsachverständiger" oder
2.500 / 10.000
Führen der Bezeichnung ohne Zusatz des Fachbereichs oder der Fachrichtung der Anerkennung 500 / 5.000
70. Nr. 19 § 42 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 5 HPPVO Gewährung eines Nachlasses auf die Gebühr oder das Honorar 2.000 / 20.000
  6. Ordnungswidrigkeiten nach der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO)
71. Nr. 19 § 4 i. V. m. §§ 2 und 3 TPrüfVO Unterlassung oder nicht fristgerechte Durchführung von vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf Veranlassung der Bauherrschaft oder der Betreiberin oder des Betreibers. 250 / 20.000
72. Nr. 20 § 44 Abs. 1 Satz 2 oder Zuwiderhandlungen gegen Satzungen (örtliche Bauvorschriften), soweit die jeweilige Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf § 76 Abs. 1 Nr. 20 verweist Mustersatzung kommunale Spitzenverbände
§ 81 Abs. 1 oder   50 / 15.000
§ 81 Abs. 2    
73.     Abgabe von unrichtigen Angaben oder Vorlage von unrichtigen Plänen und Unterlagen wieder besseren Wissens, um einen nach der HBO vorgesehenen Verwaltungsakt oder eine Genehmigungsfreistellung zu erwirken oder zu verhindern  
- bei Sonderbauten  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 1
sonstige bauliche Anlagen 1.000 / 500.000
- bei baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind  
Gebäude und Gebäudeteile Tabelle 2
sonstige bauliche Anlagen 500 / 200.000
  Sonderregelungen zu lfd. Nr. 7: Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf:

7. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung ( M-BeVO) 3
(Erlass vom 26. Juni 2002, Stanz. S. 2731)

74. Nr. 5 § 14 Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 M-BeVO - Nicht Freihalten der Rettungswege von Hindernissen 100 / 1.000 je Hindernis
- Versperren oder Versperren lassen von Türen im Zuge von Rettungswegen 500 / 1.000 je Tür
- Verletzung der Pflicht durch den Verantwortlichen dafür zu sorgen, dass Türen im Zuge von Rettungswegen von innen leicht geöffnet werden können 250 / 500 je Tür
75. Nr. 5 § 14 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 M-BeVO Nicht Anbringen oder nicht Anbringen lassen des Rettungswegplans oder von Hinweisen zum Verhalten bei einem Brand in jedem Beherbergungsraum 50 / 100 je Raum
  8. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung ( MVkVO) 3
(Erlass vom 21. November 2003 (StAnz. S. 4977))
76. Nr. 5 § 33 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 5 MVkVO Einengen oder Einengen lassen von Rettungswegen (Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge) innerhalb der erforderlichen Breiten 100 / 1.000 je Hindernis
77. Nr. 5 § 33 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 MVkVO Abschließen oder Abschließen lassen von Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit 500 / 1.000 je Tür
78. Nr. 5 § 33 Nr. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 MVkVO - Anbringen oder Anbringen lassen von Dekorationen oder
- Abstellen oder Abstellen lassen von Gegenständen in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren
50 / 500 je Dekorationsteil
100 / 1.000 je Gegenstand
79. Nr. 5 § 33 Nr. 4 i. V. m. § 24 Abs. 2 MVkVO Abstellen oder Abstellen lassen von Gegenständen auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten (s. Nr. 3) auf Ladenstraßen und Hauptgängen 100 / 1.000 je Gegenstand
80. Nr. 5 § 33 Nr. 5 i. V. m. § 25 Abs. 3 MVkVO Nicht Freihalten oder nicht Freihalten lassen von Rettungswegen auf dem Grundstück oder von Flächen für die Feuerwehr 100 / 1.000 je Hindernis
81. Nr. 5 § 33 Nr. 6 i. V. m. § 26 Abs. 1 MVkVO Verstoß gegen die Pflicht des Betreibers oder dessen Vertreter zur ständigen Anwesenheit während der Betriebszeit 250 / 1.000
82. Nr. 5 § 33 Nr. 7 i. V. m. § 26 Abs. 2 MVkVO Unterlassen der Bestellung
- eines Brandschutzbeauftragten und
- bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m2 haben, von Selbsthilfekräften für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl durch den Betreiber
500 / 2.000
250 / 1.000
je erforderliche Person
83. Nr. 5 § 33 Nr. 8 i. V. m. § 26 Abs. 5 MVkVO Unterlassen der Sicherstellung durch den Betreiber, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind 250 / 1.000
je erforderliche Person
84. Nr. 5 § 33 Nr. 9 i. V. m. § 30 Abs. 1 MVkVO Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen bei den folgenden Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit :
- Sprinkleranlagen,
- Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen,
- Sicherheitsbeleuchtung,
- Brandmeldeanlagen,
- Sicherheitsstromversorgungsanlagen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch einen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen
500 / 1.000
pro Anlage
  9. Ordnungswidrigkeiten nach der Muster-Versammlungsstättenverordnung ( MVStättV) 3
(Erlass vom 25. Juni 2002, StAnz. S. 2709)
85. Nr. 5 § 47 Nr. 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten 100 / 1.000
je Hindernis
86. Nr. 5 § 47 Nr. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Freihaltung von Rettungswegen in der Versammlungsstätte 100 / 1.000
je Hindernis
87. Nr. 5 § 47 Nr. 3 i. V. m. § 31 Abs. 3 MVStättV Verschließen oder Feststellen von Türen in Rettungswegen während der Betriebszeit. 500 / 1.000
je Tür
88. Nr. 5 § 47 Nr. 4 i. V. m. § 32 Abs. 1 MVStättV Überschreitung der Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze oder Änderung der genehmigten Anordnung der Besucherplätze 100 / 200 pro Platz
89. Nr. 5 § 47 Nr. 5 i. V. m. § 33 Abs. 1 bis 5 MVStättV - Verwendung anderer als der in § 33 Abs. 1 bis 5 MVStättV vorgeschriebenen Materialien

oder

 
90.   i. V. m. § 33 Abs. 6 bis 8 MVStättV - Anbringung von Materialien entgegen den § 33 Abs. 6 bis 8 MVStättV 250 / 5.000
250 / 5.000
91. Nr. 5 § 47 Nr. 6 i. V. m. § 34 Abs. 1 bis 3 MVStättV - Aufbewahren oder nicht Entfernen von Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen innerhalb der Bühnen und der Szenenflächen über den Tagesbedarf hinaus 100 / 5.000
92.     - Bereitstellung oder Stehenlassen von Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit auf den Bühnenerweiterungen, wenn die Bühnenerweiterungen nicht durch Tore gegen die Hauptbühne abgetrennt sind 100 / 5.000
93. Nr. 5   . Hängen oder Hängenlassen von Ausstattungsteilen an Zügen von Bühnen oder Szenenflächen über den Tagesbedarf hinaus 100 / 5.000
94. Nr. 5 § 47 Nr. 7 i. V. m. § 34 Abs. 4 MVStättV Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen, brennbaren Flüssigkeiten und anderem brennbaren Material, insbesondere Packmaterial, außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine 500 / 10.000
95. Nr. 5 § 47 Nr. 8 i. V. m. § 35 Abs. 1 MVStättV Rauchen auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen mit Ausnahme von Darstellern und Mitwirkenden auf Bühnen und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltung begründet ist 100 / 200
96. Nr. 5 § 47 Nr.8 i. V. m. § 35 Abs. 2 MVStättV Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen in Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen und in Sportstadien, soweit deren Verwendung nicht in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht wird. 500 / 10.000
97. Nr. 5 § 47 Nr. 9 i. V. m. § 36 Abs. 4 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht der Inbetriebnahme der vorgeschriebenen Sicherheitsbeleuchtung in Räumen während des Aufenthaltes von Personen, soweit diese Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind 100 / 250
pro Raum
98. Nr. 5 § 47 Nr. 10 i. V. m. § 37 MVStättV Inbetriebnahme von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen unter Missachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften 500 / 10.000
99. Nr. 5 § 47 Nr. 11 i. V. m. § 38 Abs. 2 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur ständigen Anwesenheit als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter 250 / 5.000
100. Nr. 5 § 47 Nr. 12 i. V. m. § 38 Abs. 4 MVStättV Betrieb der Versammlungsstätte durch den Betreiber, Veranstalter oder beauftragten Veranstaltungsleiter, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder obwohl Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können 500 / 20.000
  Nr. 5 § 47 Nr. 13
1. Alternative
Zulassen des Betriebs von Bühnen oder Szenenflächen als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter, wenn  
101.   i. V. m. § 40 Abs. 2 MVStättV - beim Auf- oder Abbau technischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen und bei technischen Proben nicht mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend ist 500 / 10.000
102. i. V. m. § 40 Abs. 3 MVStättV - bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit als 5.000 Besucherplätzen nicht 500 / 10.000
103.     mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend ist  
104.   i. V. m. § 40 Abs. 4 MVStättV - bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen die Aufgaben nach § 40 Abs. 1 - 3 MVStättV nicht zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der für Veranstaltungstechnik von 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden 500 / 10.000
105. Nr. 5 § 47 Nr. 13, 2. Alternative MVStättV Verlassen der Versammlungsstätte als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik während des Betriebes 250 / 5.000
106. Nr. 5 § 47 Nr. 14 i. V. m. § 41 Abs. 1 MVStättV i. V. m. § 41 Abs. 2 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht als Betreiber
- eine Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren einzurichten
oder
- für die Durchführung der erforderlichen Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche zu sorgen
500 / 10.000
107. Nr. 5 § 47 Nr. 14 i. V. m. § 41 Abs. 3 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige von Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern bei der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde durch den Betreiber 250 / 2.500
108. Nr. 5 § 47 Nr. 15 i. V. m. § 42 Abs. 2 MVStättV Unterlassen der vorgeschriebenen Unterweisungen des Betriebspersonals bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich durch den Betreiber oder Veranstalter über:
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik
3. die Betriebsvorschriften
100 je nicht unterwiesener Person
109. Nr. 5 § 47 Nr. 16 i. V. m. § 43 Abs. 1 bis 3 MVStättV Unterlassen der Bestellung eines Ordnungsdienstes oder eines Ordnungsdienstleiters durch den Betreiber oder Veranstalter 100 / 200
je Ordnungsdienstmitarbeiter
250 / 500
je Ordnungsdienstleiter
110. Nr. 5 § 47 Nr. 17 i. V. m. § 43 Abs. 3 oder 4 MVStättV Verstoß gegen die Pflicht zur Erfüllung von Aufgaben als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entsprechend § 43 Abs. 3 oder 4 MVStättV 250 / 1.000
111. Nr. 5 § 47 Nr. 18 i. V. m. § 46 Abs. 1 MVStättV Unterlassen oder nicht fristgerechte Erfüllung einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 MVStättV durch den Betreiber (Nr. 1 bis 7) 250 / 1.000
je nicht durchgeführter Anpassung
1) Paragrafen ohne Angabe der Rechtsnorm sind solche der HBO.
2) siehe Anhang
3) Ordnen die Bauaufsichtsbehörden die Anwendung der Richtlinie ganz oder teilweise an, gelten die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Richtlinie nicht unmittelbar. Die Ordnungswidrigkeit liegt im jeweiligen Verstoß gegen die Anordnung der Bauaufsichtbehörde.
weiter .

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