umwelt-online: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (2)

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Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss

§ 18 Eintragungsausschuss 15

(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet

  1. über die Eintragung in die Architektenliste und in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1,
  2. über die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Untersagung nach § 6 Abs. 4 oder § 8 Satz 3, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 2 oder 4 oder des § 8 Satz 3 vorliegen,
  3. über die Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste und den in Nummer 1 und 2 genannten Verzeichnissen in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

  1. der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule, nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat,
  2. der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nachdem er zuvor die Pläne bewertet hat, die die Architektin oder der Architekt während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Berufsgericht der Architektenkammer angehören, noch Bedienstete der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.

(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden. Bei der Entscheidung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören. Unbeschadet dieser Bestimmung soll mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Tätigkeitsart der antragstellenden Person angehören.

(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.

(7) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(8) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(9) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

§ 19 Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden tätig. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch eine oder einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.

Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes
15

Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

§ 20 Berufsaufgaben 08

(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.

(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  2. sich mit Berufsangehörigen nach § 21 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die Berufsangehörigen nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 Abs. 1 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.

(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.

§ 21 Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 22 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 08 12

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder Niederlassung im Saarland hat und

  1. nach dem Ingenieurgesetz vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,
  2. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat,
  3. den Ingenieurberuf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 20 Abs. 2 und 3 ausübt,
  4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen hat, die mindestens den Deckungsumfang nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 umfasst.

(2) Wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens vergleichbare Anforderungen zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

§ 23 Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,

  1. solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  2. solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung eines Berufes verboten oder vorläufig verboten ist, der eine der in § 20 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,
  3. solange ihr nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
  4. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 20 nicht geeignet ist oder
  5. solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.

Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,

  1. wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  2. wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.

§ 24 Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,
  2. die eingetragene Person verstorben ist,
  3. die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,
  4. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
  5. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 23 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten,
  6. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen oder
  7. die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 und 9 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,

  1. wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder
  2. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.

§ 25 Auswärtige Personen 08 15

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs. 2 führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllen.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 21 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(2) Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
  3. einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4

vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in ihrem Herkunftsstaat reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt des Nachweises nach Satz 1 Nummer 3, dass die auswärtige Person die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Auswärtige Personen sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen.

(4) Die Ingenieurkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. Versagungsgründe nach § 23 oder Löschungsgründe nach § 24 vorliegen,
  2. bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.

Zweiter Abschnitt
Gesellschaften

§ 26 Gesellschaften 14

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 27 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer. Abweichend von Satz 1 darf die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle stehen und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer (§ 7) eingetragen ist

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. a) im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist, oder
    b) im Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist,
  2. a) die Berufsangehörigen nach § 21 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder
    b) die Berufsangehörigen nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,
  3. a) im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 21 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder
    b) im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 vertreten wird,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Berufsangehörigen nach § 21 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 27 Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 21 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 besteht.

§ 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer
15

§ 28 Liste der Bauvorlageberechtigten 06

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen erworben hat und
  2. danach mindestens zwei Jahre in der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für das Eintragungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Monate nicht überschreiten darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.

§ 28a Auswärtige Bauvorlageberechtigte 15 15

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 28 bauvorlageberechtigt, wenn

  1. sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2.  
    1. für den Erwerb der Berechtigung dem § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder
    2. ihnen die Ingenieurkammer nach Maßgabe des Absatzes 2 bescheinigt hat, dass sie mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Bauvorlageberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 29 Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer

(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen erworben hat und
  2. danach mindestens drei Jahre in der Tragwerksplanung praktisch tätig gewesen ist.

(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 29a Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer 15 15

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer) sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn

  1. sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
    1. sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder
    2. ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 29b Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer 15

(1) In die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt ist, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, oder
    1. ein Studium in einem Studiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder
    2. die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat und

danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, oder

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen erworben hat und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 1 nachgewiesen hat.

(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 29c Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer 15

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29b zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn

  1. sie nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen oder
  2. sie eine der Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen vergleichbare Berechtigung besitzen und
    1. sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder
    2. ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 30 Liste der Stadtplanerinnen und -planer 08 14

(1) In die Liste der Stadtplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. ein Studium der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder eein gleichwertiges Studium, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt, erfolgreich abgeschlossen hat und
  2. danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Stadtplanung ausgeübt hat. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Städtebau besitzt.

§ 3 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) § 22 Abs. 3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sowie § 28 Abs. 2 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt
Ingenieurkammer

§ 31 Ingenieurkammer des Saarlandes

(1) Die Ingenieurkammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 32 Mitgliedschaft 08 14 15

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

  1. alle in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen,
  2. alle in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben,
  3. alle in die Liste der Tragwerkplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,
  4. alle in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbstständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,
  5. alle in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragenen Personen,
  6. alle in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland eine Niederlassung haben.

(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Personen aufzunehmen, die nach dem Ingenieurgesetz zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" öder "Ingenieur" berechtigt sind und im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben. Für die Versagung der Aufnahme gilt § 23 entsprechend.

(3) Auf ihren Antrag sind als Juniormitglieder Studierende einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung aufzunehmen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder ihren Studienort haben. Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht.

(4) Mitglied ist, wer im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist..

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1, 2 oder 3 nicht mehr bestehen,
  2. ein freiwilliges Mitglied oder ein Juniormitglied gegenüber der Kammer seinen Austritt erklärt hat,
  3. ein freiwilliges Mitglied nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ausgeschlossen worden ist.

Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds oder eines Juniormitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.

(6) Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder und die Versagung der Aufnahme nach Absatz 2 entscheidet der Vorstand der Kammer. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

§ 33 Aufgaben der Ingenieurkammer 08 08a 14 15

(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind

  1. die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,
  3. die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1, die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer, die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  5. die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  7. die Berufangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  8. die Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten nach § 42 und der Berufspflichten nach § 43,
  9. Richtlinien für Ingenieurwettbewerbe zu erlassen,
  10. die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,
  11. die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,
  12. nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG
    1. auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 21 genannten Berufsbezeichnung, die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl S 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung und die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen nach § 67 Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung sowie für die Berufsausübung gestellt werden und
    2. unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.

(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 25 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 27 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 34 Organe der Ingenieurkammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 35 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 36 Vorstand

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.

(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 37 Satzungen 08

Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Hauptsatzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen zu Fachgruppen vorsehen.

§ 38 Finanzwesen der Ingenieurkammer

Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer gilt § 16 entsprechend.

§ 39 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit 08 15

(1) Die Ingenieurkammer führt

  1. das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch,
  2. das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 4 und die Liste der Stadtplanerinnen und -planer alphabetisch,
  3. die Liste der Bauvorlageberechtigten getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,
  4. die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer, Mitgliedern der Architektenkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,
  5. die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,
  6. das Verzeichnis der auswärtigen Bau-vorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer und das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer jeweils getrennt nach Personen, die der Ingenieurkammer das erstmalige Tätigwerden nach § 28a Abs. 2, § 29a Abs. 2 oder § 29c Abs. 2 angezeigt haben, und nach Personen, denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder § 29b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erteilt hat, alphabetisch.

(2) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften nach § 26 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt , eine Bescheinigung nach § 28a Abs. 3, § 29a Abs. 3 oder § 29c Abs. 3 beantragt oder Dienstleistungen nach nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
  2. Geburtsdaten,
  3. Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  5. Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,
  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. Angaben zur Eintragung in die in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse,
  8. Eintragungsversagungen, Bescheinigungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnissen,
  9. Mitgliedschaft in der Architektenkammer des Saarlandes,
  10. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG.

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den §§ 22, 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, §§ 28, 29, § 29b oder 30 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Listen oder Verzeichnisse einzutragen.

(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus den Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 25 Abs. 2 Satz 1, § 28a Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 2 Satz 1 oder § 29c Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Ingenieurkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Ingenieurkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Mit der Löschung aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen sind sogleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(5) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffenen Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnisse. Die in den Listen und Verzeichnissen enthaltenden Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischen Medien sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(7) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Abs. 7 entsprechend.

Fuenfter Abschnitt
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss

§ 40 Eintragungsausschuss 08 15

(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet

  1. über die Eintragung in die in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1; für die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis gilt dies nur, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 oder 2 bestehen,
  2. über die Erteilung der Bescheinigungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 29c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b,
  3. über die Untersagung nach § 25 Abs. 4, § 27 Satz 3, § 28a Abs. 4 Satz 2, § 29a Abs. 4 Satz 2 oder § 29c Abs. 4 Satz 2, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4, § 27 Satz 3, § 28a Abs. 4 Satz 2 oder § 29a Absatz 4 Satz 2 bestehen,
  4. über die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer noch einem Berufsgericht der Ingenieurkammer angehören, noch Bedienstete der Ingenieurkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(4) Über Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, in das Auswärtigenverzeichnis und in das Gesellschaftsverzeichnis und über deren Löschung sowie über Untersagungen nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3 entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein müssen. Eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss der Fachrichtung der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragenden Person angehören.

(5) Über

  1. Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 28a Abs. 4 Satz 2,
  2. Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29a Abs. 4 Satz 2,
  3. Eintragungen in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29c Abs. 4 Satz 2,
  4. Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und deren Löschung

entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.

(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung.

(7) § 18 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.

§ 41 Schlichtungsausschuss

Die Ingenieurkammer bildet einen Schlichtungsausschuss. § 19 gilt entsprechend.

Dritter Teil
Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

§ 42 Obliegenheiten

(1) Den Mitgliedern obliegt es, der jeweiligen Kammer

  1. unverzüglich Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 oder § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 mitzuteilen,
  2. unverzüglich Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder der freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und im Zusammenhang mit einer Befreiung davon zu machen,
  3. unverzüglich Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
  4. zu Beginn eines jeden Kalenderjahres und im Übrigen auf Anfrage Auskunft über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen einer nach diesem Gesetz geförderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu geben.

(2) Den in ein Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nr. 1 und 4 entsprechend.

(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld im Einzelfall bis zu 5.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld fließt der jeweiligen Kammer zu.

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