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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht; Bauvorlagenverordnung

Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. August 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 39 vom 26.09.2022 S. 1365; 04.04.2024 S. 709aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130.128


Archiv 2009  2018

Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - IV 541-515-429/2016-9833/2017-UV -

Der Erlass des Innenministeriums vom 15. Februar 2018 IV 541 - 515.01-429/2016-9833/2017 (Amtsbl. Schl.-H. S. 160) sowie die als Anlagen bekannt gemachten einheitlichen Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren sind, aufgrund der am 1. September 2022 in Kraft tretenden Landesbauordnung ( LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), angepasst worden.

Die als Anlagen 1 bis 8 abgedruckten Vordrucke

werden hiermit zur einheitlichen Anwendung verbindlich bekannt gemacht. Inhaltliche Abweichungen von den eingeführten Vordrucken sind nicht zulässig. Die bisherigen Vordrucke können übergangsweise noch verwendet werden. Als bauaufsichtlich eingeführt gelten auch die elektronischen Formulare der bei den unteren Bauaufsichtsbehörden betriebenen Onlinedienste.

Angesichts des Wegfalls des Schriftformerfordernisses für den Bauantrag und für die Bauvorlagen kann die untere Bauaufsichtsbehörde nicht darauf bestehen, dass die Vordrucke unterschrieben werden. Die Unterschriftsfelder tragen lediglich dem Umstand Rechnung, dass vielfach der Wunsch besteht, Anträge unterschreiben zu können, auch wenn dies nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Bauherrin oder der Bauherr hat durch Ankreuzen kenntlich zu machen, welches bauaufsichtliche Verfahren ( Anlage 1) sie oder er für ihr oder sein Vorhaben wählt. Der Vordruck "Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes" ( Anlage 2) ist gemäß § 14 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) spätestens mit der Baubeginnsanzeige ( § 72 Absatz 8 LBO) vorzulegen. Die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Feuerungsanlagen hat die Bauherrin oder der Bauherr auf dem "Vordruck für Feuerungsanlagen" ( Anlage 5) nach § 42 Absatz 6 Satz 1 LBO zehn Werktage vor Baubeginn einzuholen. Für verfahrensfreie Feuerungsanlagen gilt dies nach § 61 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe c § 64 LBO wird die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine weitere Ausfertigung der Bescheinigung der unteren Bauaufsichtsbehörde übersenden. Die Feuerstätten dürfen gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 LBO erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat ( Anlage 7). Vor der Erteilung der Bescheinigung muss auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein (Anhang zu Anlage 7). Soll ein Bauvorhaben in Nutzung genommen werden, hat die Bauherrin oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher die "Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlagenach § 82 Absatz 2 LBO" ( Anlage 3) vorzulegen. Dieser Anzeige sind fallbezogen die dort aufgeführten Bescheinigungen/Bestätigungen beizufügen.

Der Erlass des Innenministeriums vom 15. Februar 2018 (Amtsbl. Schl.-H. S. 160) wird hiermit aufgehoben.

Dieser Erlass tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft.

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(nichtamtliches Verzeichnis) Anlagen

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Vordruck für die bauaufsichtlichen Verfahren Anlage 1

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Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes Anlage 2

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Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage (zu § 82 Abs. 2 LBO) Anlage 3

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Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)/Erklärung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO Anlage 4

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Vordruck für Feuerungsanlagen Anlage 5

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Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten< 35 kW nach Feuerungsverordnung Anlage 6

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Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO Anlage 7

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Baubeschreibung/Antrag auf Baugenehmigung für Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 10 m3 Behälterinhalt Anlage 8

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ENDE

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