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Regelwerk, Bau und Planung

VermKatG - Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Mai 2004
(GVBl. Nr. 6 vom 27.05.2004 S. 128;15.12.2010 S. 782 10; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; 16.01.2019 S. 30 19; 03.12.2020 S. 876 20; 16.03.2022 S. 285 22)



Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Träger der Aufgaben

Die Landesvermessung sowie die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters und die hierzu erforderlichen Vermessungen sind Aufgaben des Landes.

§ 2 Vermessungs- und Katasterbehörden 10

Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde.

§ 3 Vermessungsstellen 10

Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein,
  2. Behörden, deren Vermessungstätigkeiten von einer Beamtin oder einem Beamten mit der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung technische Dienste im Bereich des Vermessungs- und Liegenschaftswesens bzw. von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen der betreffenden Behörde geleitet werden,
  3. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

§ 4 Zuständigkeiten 10

(1) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde für die Landesvermessung sowie für die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters und die hierzu erforderlichen Vermessungen.

(2) Vermessungen, deren Ergebnisse in das Landesvermessungswerk und in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen, dürfen außer der Vermessungsstelle nach § 3 Nr. 1 durchführen

  1. die Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 2, wenn die Vermessungen der Erfüllung von Aufgaben ihrer Träger dienen,
  2. die Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 3 im Rahmen ihrer Bestellung.

§ 5 Pflichten von Vermessungsstellen, Fachaufsicht 10 20

(1) Die Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 2 und 3 haben ihre Vermessungsergebnisse, Auswertungen und alle Unterlagen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein einzureichen. Die einreichende Stelle hat hierbei zu bescheinigen, dass die Vermessungsschriften auf ihre Richtigkeit geprüft sind.

(2) Fachaufsicht über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein sowie über die Vermessungsstellen nach § 3 Nummer 2 und 3 ist die Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

§ 6 Unterlagen anderer Stellen 10

(1) Die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen anderer Stellen können für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster verwendet werden, wenn die Richtigkeit von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur bescheinigt ist und das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein sie für geeignet hält.

(2) Auf Anforderung haben alle Behörden Unterlagen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein gebühren- und auslagenfrei zur Auswertung vorzulegen.

(3) Absatz 2 gilt auch für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, soweit die Vorlage der Unterlagen zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird. Die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.

§ 7 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Das Eigentumsrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführungen, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten vertretbar erscheint.

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(Stand: 28.08.2023)

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