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Regelwerk, Bergrecht

Festlegung der Marktwerte und Förderabgabesätze für bergfreie Bodenschätze für den Erhebungszeitraum 2024
- Brandenburg -

Vom 6. August 2025
(Amtsbl. Nr. 35 vom 27.08.2025 S. 595)



Archiv: 2009 , 2011 , 2012 , 2014 , 2015 , 2016 , 2017 , 2018 , 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Aufgrund der §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13 . August 1980 (BGBl . I S . 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23 . Oktober 2024 (BGBl . 2024 I Nr . 323) geändert worden ist, und § 8 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg ( BbgFördAV) vom 11 . Dezember 2015 (GVBl . II Nr . 69), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 5 . März 2024 (GVBl . I Nr . 9 S . 28) geändert worden ist, werden für nachfolgende Bodenschätze die Marktwerte errechnet und daraus resultierende Förderabgabesätze festgelegt.

0 Ermittlung der Marktwerte

Die Grundlage für die Ermittlung der Marktwerte für den Erhebungszeitraum 2024 für die bergfreien Bodenschätze Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26, Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 und tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 bilden die vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden in der Datenbank GENESIS-Online zum Verarbeitenden Gewerbe, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden - Tabelle 42131-0004 veröffentlichten statistischen Erhebungen, Stand 4. Juli 2025, abgerufen am 4 . Juli 2025 (Datenlizenz Deutschland - Genesis-Online - Version 2 .0 [https://www .govdata .de/dlde/by-2-0]).

1 Steinsalz und Sole
( § 16 BbgFördAV)

Auf der Grundlage einer vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bundesweit durchgeführten Erhebung wird für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2024 wie folgt berechnet:

Auf die vorgenannte durchgeführte statistische Erhebung zur Produktion beziehungsweise zur Gewinnung von Steinsalz und Sole erfolgte von weniger als drei Unternehmen für den Erhebungszeitraum 2024 die Meldung zur Produktionsmenge und zu Produktionserlösen (Produktionswerten) . Wegen der statistischen Geheimhaltung betrieblicher Einzelangaben werden Daten für Produkte, die von weniger als drei Unternehmen produziert beziehungsweise gewonnen werden, nicht veröffentlicht . Es erfolgt vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg somit ausschließlich die Veröffentlichung des errechneten Marktwertes.

Produktionswert (Deutschland): unveröffentlicht (Datenschutz)
Produktionsmenge (Deutschland): unveröffentlicht (Datenschutz)
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 33,57 Euro/t

Der Marktwert für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG wird auf 33,57 Euro pro Tonne festgesetzt . Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit den §§ 17 und 18 BbgFördAV beträgt 0,336 Euro pro Tonne. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,168 Euro pro Tonne, soweit das Steinsalz beziehungsweise die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wurde und nicht wirtschaftlich verwertet werden konnte.

2 Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26
( § 17 BbgFördAV)

Auf der Grundlage der in der Datenbank GENESIS-Online vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden für die Meldenummern 0812 11.900 und 0812 12.103 mit Stand 4 . Juli 2025 veröffentlichten Daten wird für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9 .26 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2024 wie folgt berechnet:

Produktionswert (Deutschland): 1.097 757.000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 109.769 923 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 10,00 Euro/t
50 v . H . des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: 5,00 Euro/t

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