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Regelwerk, Strahlenschutz

StrlSchZuVO - Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des umweltministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Zuständigkeiten
nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 7. Juni 2002
(GBl. BW Nr. 10 vom 20.09.2002 S. 349; 12.05.2004 S. 344; 01.07.2004 S. 469, 566; 25.04.2007 S. 252aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 und 5 sowie § 18 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),
  2. § 66 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,
  3. § 4 Abs. 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S.314) mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer:

§ 1 04

Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) und die Ausführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S.1714) in der jeweils geltenden Fassung sind die in der Anlage aufgeführten Behörden. Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist es nur für die in § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 6. August 1990 (GBl. S.278), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S.278), außer Kraft.

Anlage 04

Nr. Anzuwendende
Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Atomgesetz
1.1 § 19 Aufsicht über Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV, soweit nicht nach § 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (AtGZuVO) vom 25. April -1983 (GBl. S.186) in ihrer jeweils geltenden Fassung das Umweltministerium zuständig ist Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
Aufsicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit für die Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigung nach Nr. 2.1 das Umweltministerium zuständig ist Umweltministerium
2 Strahlenschutzverordnung
2.1 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
Soweit
  • der Umgang in Anlagen nach § 7 AtG erfolgt oder
  • im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 9 AtG im Forschungszentrum Karlsruhe erfolgt oder
  • der Umgang im Forschungszentrum Karlsruhe erfolgt und die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen in einer Einrichtung umgegangen werden soll, bei offenen radioaktiven Stoffen das 107 fache, bei umschlossenen radioaktiven Stoffen das 1010 fache der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV überschreitet
Umweltministerium
2.2 § 11 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, zur wesentlichen Veränderung der Anlage oder ihres Betriebs sowie zur Anwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung in der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.3 § 12 Abs. 1 und 2    Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; Entscheidung über die Untersagung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.4 § 15 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.5 § 16 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen oder von Kernbrennstoffen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.6 § 17 Abs. 3 Erteilung einer Bescheinigung über die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung von Kernmaterialien Umweltministerium
2.7 § 27 Abs. 7
Satz 2
Bestimmung der Stelle zur Entgegennahme einer bauartzugelassenen Vorrichtung Regierungspräsidium
2.8 § 29 Abs. 1,
2 und 5 bis 7
Entscheidung über die Freigabe Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
Soweit die Freigabeentscheidung Anlagen nach § 7 AtG oder das Forschungszentrum Karlsruhe betrifft oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 9 AtG erfolgt Umweltministerium
2.9 § 30 Abs. 1
  • Anerkennung von Kursen
Regierungspräsidium Tübingen
  • Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde
Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist; für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer, für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer, für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer, für den schulischen Bereich das die obere Schulbehörde
2.10 § 30 Abs. 2 Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen (Kurse) zur Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen im Einzelfall Regierungspräsidium/ Regierungspräsidium
  • Entgegennahme des Nachweises über durchgeführte Fortbildungen
  • Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung
Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist; für den medizinischen Bereich die Landesärztekammer,
für den zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer,
für den tiermedizinischen Bereich die Landestierärztekammer,
für den schulischen Bereich die obere Schulaufsichtsbehörde.
Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde Regierungspräsidium/ Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nummer 1.1 das Umweltministerium zuständig ist".
2.10.1 § 30 Abs. 4 Satz 2 Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Landesärztekammer
2.11 § 31 Abs. 1 und 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen; Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutz beauftragten aus seiner Funktion Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.12 § 32 Abs. 1 und 2 Feststellung gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der StrlSchV anzusehen ist; Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags des Strahlenschutzbeauftragten Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.13 § 36 Abs. 2 und 3 Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht; Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche sowie Zulassung, dass Bereiche nur während der Einschaltzeiten als Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten Staatliches Gewerbeaufsichts amt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.14 § 37 Abs. 1 Gestattung, dass auch anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.15 § 38 Abs. 4 Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen über Unterweisungen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.16 § 40 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist
2.17 § 40 Abs. 2
Satz 1 und 3
Registrierung von Strahlenpässen; Anerkennung von Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen, die im Ausland ausgestellt worden sind. Regierungspräsidium
2.18 § 40 Abs. 5 Anordnung von Inkorporationsmessungen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen. Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.19 § 41 Abs. 1
Satz 2 und 3
Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis;
Festlegung einer Ersatzdosis
Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.20 § 41 Abs. 1 Bestimmung von Messstellen Umweltministerium
2.21 § 41 Abs. 3, 4
und 7
Anordnung, dass die Messung der Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird; Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten einzureichen sind; Entgegennahme der von der Messstelle angeforderten Mitteilung Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.22 § 42 Abs. 1 Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.23 § 42 Abs. 1
Satz 6
Entgegennahme nicht mehr benötigter Aufzeichnungen Landesanstalt für Umweltschutz
2.24 § 42 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis und Strahlenexpositionen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.25 § 44 Abs. 1 und 3 Festlegung von Kontaminationsprüfungen und Festlegung, dass Gegenstände nicht aus dem Überwachungsbereich entfernt werden dürfen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.26 § 45 Abs. 2 Gestattung zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.27 § 47 Abs. 2 bis 5 Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte; Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe;
Absehen von der Festlegung von Ableitungswerten; Hinwirken, dass die Körperdosisgrenzwerte nach § 47 Abs. 1 an den ungünstigsten Einwirkungsstellen insgesamt nicht überschritten werden
Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.28 § 48 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über Ableitungen sowie Befreiung von der Mitteilungspflicht; Anordnung eines Messplans, der Aufzeichnung der Messergebnisse, der Vorlage, der Zugänglichmachung der Öffentlichkeit sowie Bestimmung der Messstelle Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.29 § 48 Abs. 3 Anordnung der Ermittlung und der mindestens jährlichen Mitteilung zusätzlicher Daten Staatliches Gewerbeaufsichtsamt/Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.30 § 53 Abs. 1 Entgegennahme des Nachweises der Einsatzfähigkeit von Personen und Hilfsmitteln zur Schadensbekämpfung Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.31 § 55 Abs. 1 und 3 Zulassung im Einzelfall von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr; Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.32 § 56 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.33 § 57 Zulassung einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.34 § 58 Abs. 1 Zulassung von Strahlenexpositionen abweichend von § 55 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.35 § 59 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung der Rettungsmaßnahme und der ermittelten Körperdosis Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.36 § 60 Abs. 3 und 4 Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge; Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.37 § 61 Abs. 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.38 § 61 Abs. 4 Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch behördliche Entscheidung Regierungspräsidium Stuttgart
2.39 § 62 Abs. 1 und 2 Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung; Einholung eines Gutachtens Regierungspräsidium Stuttgart
2.40 § 63 Abs. 2 Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur unter Beschränkung ausgeübt werden dürfen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.41 § 64 Abs. 1 Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen Regierungspräsidium Stuttgart
2.42 § 64 Abs. 4 Verlangen, die Gesundheitsakte vorzulegen oder zu übergeben Regierungspräsidium Stuttgart
2.43 § 66 Abs. 1 Bestimmung von Sachverständigen sowie Festlegung von Anforderungen an einen Sachverständigen Umweltministerium
2.44 § 66 Abs. 3, 4
und 6
Entscheidung über die Verlängerung der Überprüfungsfrist; Bestimmung der Prüfung der Dichtheit und der Wiederholung der Prüfung; Entgegennahme von Prüfbefunden und Mitteilungen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.45 § 67 Abs. 2 Entgegennahme von Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung von Aufzeichnungen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.46 § 70 Abs. 1, 2, 5 und 6 Entgegennahme der Mitteilung über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe, sonstigen Verbleib und Bestand von radioaktiven Stoffen; Entgegennahme der jährlichen Mitteilung über die Masse der Stoffe; Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht; Entgegennahme der zu hinterlegenden Unterlagen sowie Bestimmung der Stelle zur Übergabe der Unterlagen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.47 § 71 Abs. 4 Entscheidung oder Anordnung über radioaktive Stoffe, die gefunden oder über die tatsächliche Gewalt erlangt wurde Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.48 § 72 Entgegennahme der Mitteilung über die Abschätzung des erwarteten jährlichen Anfalls und den geplanten Verbleib radioaktiver Abfälle; Entgegennahme fortgeschriebener Angaben Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.49 § 73 Abs. 2 Entgegennahme der angeforderten Angaben und Entscheidung über die Zustimmung zu dem Buchführungssystem Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.50 § 74 Abs. 1 Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle und Entgegennahme des angeforderten Nachweises über die Einhaltung dieser Anordnung Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.51 § 75 Abs. 2 und 3 Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung sowie der Nachmeldung des Beförderungstermins Entgegennahme der Mitteilung des Empfängers über Unstimmigkeiten Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.52 § 76 Abs. 3 und 5 Entscheidung über die Zulassung zur Ablieferung radioaktiver Abfälle an Anlagen des Bundes; Entscheidung über die Zulassung zur Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle Umweltministerium
2.53 § 77 Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle im Einzelfall Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.54 § 82 Abs. 3 Entgegennahme angeforderter Arbeitsanweisungen Regierungspräsidium
2.55 § 83 Abs. 1
Satz 1 und 3
Bestimmung ärztlicher Stellen sowie Festlegung der Prüfungsweise ärztlicher Stellen Umweltministerium
2.56 § 83 Abs. 1
Satz 4
Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stelle Regierungspräsidium
2.57 § 83 Abs. 4
Satz 2 und Abs. 5 Satz 3
Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle; Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen über Überwachungsmaßnahmen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
2.58 § 85 Abs. 3 und 6 Verlangen, die Aufzeichnungen zu hinterlegen, und Bestimmung der Stelle hierzu; Entgegennahme des angeforderten Bestandsverzeichnisses Regierungspräsidium
2.59 § 89 Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen von Dosiswerten, der Beendigung der Anwendung und des Abschlussberichts. Regierungspräsidium
2.60 § 95 Abs. 2, 5, 6 und 10 bis 12 Entgegennahme der Anzeige; Festlegung von abweichenden Produktwerten; Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition; Zulassung einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot; Festlegung der Messmethoden und Messverfahren sowie Bestimmung von Messstellen; Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung; Verlangen von Nachweisen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.61 § 95 Abs. 3 Registrierung von Strahlenpässen Regierungspräsidium
2.62 § 96 Abs. 2 bis 5 Verlangen, die Aufzeichnungen nach § 96 Abs. 1 vorzulegen, sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen; Entgegennahme der nach § 96 Abs. 1 Satz 2 umgerechneten oder nach § 95 Abs. 10 Satz 1 ermittelten Körperdosis und der in § 112 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Angaben; Anordnung von Maßnahmen sowie der Art der Entsorgung; Entscheidung über die Anordnung in anderen als den in Anlage XI Teil B StrlSchV genannten Arbeitsfeldern Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.63 § 97 Abs. 3 Verlangen des Nachweises der Einhaltung der Überwachungsgrenzen sowie Festlegung von Messverfahren und sonstigen Anforderungen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.64 § 98 Entscheidung über die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung; Annahme, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen;
Entgegennahme der Erklärung über den Verbleib des künftigen Abfalls und der Annahmeerklärung; Entgegennahme des Nachweises über die Zuleitung einer Kopie der Annahmeerklärung an die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Behörden; Entscheidung über das verlangte Einvernehmen
Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.65 § 99 Entgegennahme der Anzeige; Anordnung von Schutzmaßnahmen und die Art der Entsorgung von Rückständen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.66 § 100 Abs. 1 bis 4 Entgegennahme der Mitteilung; Entgegennahme des angeforderten Rückstandskonzepts; Verlangen, das Rückstandskonzept zu einem früheren Zeitpunkt vorzulegen; Verlangen, dass Form und Inhalt bestimmten Anforderungen genügen Entgegennahme der angeforderten Rückstandsbilanz Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.67 § 101 Abs. 2
und 3
Entgegennahme der Anzeige; Verlangen, den Verbleib der entfernten Verunreinigungen nachzuweisen; Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen; Gestattung zur Durchführung der Pflicht nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.68 § 102 Anordnung erforderlicher Maßnahmen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.69 § 104 Entgegennahme der Mitteilung zur Betriebsorganisation Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg
2.70 § 106 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe Regierungspräsidium
2.71 § 107 Abs. 2 Entscheidung über die Gestattung von Abweichungen Regierungspräsidium
2.72 § 112 Abs. 2
und 4
Übermittlung an das Strahlenschutzregister; Anordnung an eine Messstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister;
Entgegennahme von angeforderten Auskünften sowie Bestimmung einer Stelle zur Entgegennahme der Auskünfte und Entscheidung über die Weitergabe
Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.73 § 113 Abs. 1
und 4
Anordnung von Maßnahmen; Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.74 § 114 Gestattung von Ausnahmen Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.75 § 115 Abs. 1 Entscheidung über die Zustimmung zur Aufzeichnung und Buchführung in elektronischer Form sowie Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen hierzu Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.76 § 117 Abs. 1
Satz 6 sowie Abs. 15 und 25
Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen; Zulassung einer höheren effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung; Entgegennahme der Anzeige Regierungspräsidium/Regierungspräsidium Freiburg, soweit nicht nach Nr. 1.1 das Umweltministerium zuständig ist.
2.77 § 117 Abs. 24 Bestimmung ärztlicher Stellen Umweltministerium

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