Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energie

Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a hinsichtlich der Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode (1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2023)
- Hessen -

Vom 4. Dezember 2018
(StAnz. Nr. 52 vom 24.12.2018 S. 1555)



Elektrizitätsverteilnetzbetreiber in Zuständigkeit der hessischen Landesregulierungsbehörde - Regelverfahren und Vereinfachtes Verfahren -

Die Beschlusskammer Hessen hat das Festlegungsverfahren volatile Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der dritten Regulierungsperiode abgeschlossen.

Die Elektrizitätsverteilnetzbetreiber in Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Hessen werden aufgrund der Festlegung verpflichtet, ab der dritten Regulierungsperiode, beginnend am 1. Januar 2019, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die dritte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich (VKt) ergeben, als volatile Kosten zu berücksichtigen.

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) wegen der Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der dritten Regulierungsperiode hat die Regulierungskammer Hessen (RegKH), Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden durch den Vorsitzenden Stefan Lamberti, die Beisitzerin Claudia Falb und den Beisitzer Dr. Andreas Schlenker-Rehage am 4. Dezember 2018 beschlossen:

  1. Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im hier genannten Zuständigkeitsbereich der RegKH im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG werden ab der dritten Regulierungsperiode, beginnend am 1. Januar 2019, verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die dritte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich (VKt) ergeben, als volatile Kosten berücksichtigt wird.
  2. Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem baseload-Preis (69 %) und dem Peakload-Preis (31 %). Der baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1.7.t-2 bis 30.6.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1.7.t-2 bis 30.6.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für das Jahr 2019 wird auf Basis des Phelix-DE/AT-Year-Future gebildet. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2020-2023 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.
  3. Die ansatzfähige Menge ergibt sich aus dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannten Wert des Basisjahres 2016. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der dritten Regulierungsperiode festgesetzt. Eine jährliche Anpassung der ansatzfähigen Menge findet nicht statt.
  4. Ein Ist-Abgleich findet nicht statt.
  5. Ein Widerruf bleibt vorbehalten.
  6. Die Festlegung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
  7. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Der vollständige Text der Festlegung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.landesregulierungsbehoerde.hessen.de) veröffentlicht.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion