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Regelwerk; Energienutzung

Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. Mai 2022
(MBl. LSa Nr. 19 vom 07.06.2022 S. 183)



Die Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 2022 zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung wird in der Anlage bekannt gemacht.

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  Anlage
Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.05.2022

Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.05.2022

zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG) für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV).

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V .m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i. V. m. §§ 29 und 28 StromNEV wegen der Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV hat die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, im Folgenden "LRB", am 12.05.2022 beschlossen:

  1. Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 EnWG im Zuständigkeitsbereich der LRB sind verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum 01.07.2022 vollständig bei der LRB einzureichen. Abweichend von dieser Verpflichtung sind Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 EnWG, an deren Verteilernetz weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und die einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV bis zum 31.03.2022 stellen, verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum 31.10.2022 vollständig bei der LRB einzureichen.
  2. Die unter Ziffer 1 genannten Netzbetreiber sind verpflichtet, den Unterlagen einen Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang sowie einen Erhebungsbogen beizufügen.
    1. Der Bericht nebst Anhang ist in der Struktur und mit dem Inhalt zu erstellen, wie sie in Anlage Bericht zu dieser Festlegung vorgegeben ist. Der Bericht und die ihm beizufügenden Anlagen sind in elektronischer Form vorzulegen. Die elektronische Fassung des Berichts ist im PDF-Format zu übermitteln und muss automatisch durchsuchbar sein. Dies gilt auch für tabellarische Darstellungen. Die Vorlage des Berichts und einzelner Anlagen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in die elektronische Form zu überführen sind, bleibt in Schriftform zugelassen.
    2. Der Erhebungsbogen ist ausschließlich elektronisch unter Nutzung der von der LRB zum Download bereit gestellten XLSX-Datei vollständig und richtig ausgefüllt zu übermitteln. Beim Ausfüllen der XLSX-Datei darf keine Veränderung an der Struktur vorgenommen werden. Den Daten sind die Datendefinitionen zugrunde zu legen, die in der Ausfüllhilfe des Erhebungsbogens enthalten sind.
    3. Hat ein Netzbetreiber nach Ablauf des nach § 6 Abs. 1 S. 3 ARegV maßgeblichen Geschäftsjahrs das Netz eines anderen Netzbetreibers vollständig übernommen, hat er für dieses Netz einen gesonderten Bericht nach § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang sowie Erhebungsbogen zu übermitteln. Hierbei ist jeweils eine eigene Netznummer zu verwenden.
    4. Die elektronische Übermittlung sämtlicher Unterlagen (Bericht, Erhebungsbögen etc.) erfolgt per E-Mail an Cornelia.Lahne@mwu.sachsenanhalt.de sowie an Stefan.Koester@mwu.sachsenanhalt.de.
      (Die Anlage Bericht sowie der Erhebungsbogen sind abrufbar auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde unter der Adresse: https://landesregulierungsbehoerde.sachsen-anhalt.de/veroeffentlichungen/; 4 unter der Überschrift: "Festlegung der Erlösobergrenzen Strom" -4 "Festlegung der Landesregulierungsbehörde zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV")

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