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Förderrichtlinie progres.nrw - Klimaschutztechnik - Programmbereich Klimaschutztechnik
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 20. Mai 2025
(MBl. NRW Nr. 24 vom 02.06.2025 S. 711)
Gl.-Nr.: 751
Archiv: 2022, 2022a, 2023, 2024
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
1 Zuwendungszweck
1.1 Beschreibung des Zuwendungszwecks
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energie- und Klimaschutzpolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Klimaschutztechnik. Zweck dieses Programmbereichs ist die Einführung und Verbreitung von anwendbaren Techniken zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie sowie zur Erschließung und Nutzbarmachung erneuerbarer Wärmequellen, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. In Umsetzung von Maßnahmen der Energie- und Wärmestrategie für Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht am 9. September 2024, zielt die Richtlinie weiterhin darauf ab, die Energie- und Wärmewende in Nordrhein-Westfalen zu beschleunigen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
1.3 Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie ist
1.4.1 "Bestandsgebäude": ein Gebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
1.4.2 "Ersatzmaßnahme": Ersatz beziehungsweise Austausch einer Anlage innerhalb ihrer üblichen Nutzungs- oder Betriebsdauer, die in der Regel 20 Jahre beträgt. Als Ersatzmaßnahme gilt auch der Ersatz für eine Anlage, die einem gesetzlichen Betriebsverbot oder einer Außerbetriebnahmepflicht unterliegt.
1.4.3 "fabrikneue Anlage": eine Anlage in einem unbenutzten, unbeschädigten und mangelfreien Zustand. Die Anlage ist nach dem Inverkehrbringen noch nicht in Betrieb genommen worden.
1.4.4 "Fachunternehmer oder Fachunternehmen": eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist.
1.4.5 "Gebäude und Standort": ein Gebäude oder ein Grundstück, das in der Regel durch seine selbständige Nutzbarkeit gekennzeichnet ist. Eine Abgrenzung zu anderen Gebäuden und Standorten ergibt sich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände: ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, eine eigene Hausnummer, ein eigener Eingang, Eigentumsgrenzen, die Trennung durch Brandwände oder die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Einliegerwohnungen innerhalb eines Einfamilienhauses sind nicht als eigener Standort anzusehen.
1.4.6 "Gewerbeeinheit": eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Einheit für den Gewerbe-, Geschäfts- und sonstigen Dienstbetrieb.
(Stand: 23.07.2025)
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