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Regelwerk; Energienutzung

Förderrichtlinie progres.nrw - Klimaschutztechnik - Programmbereich Klimaschutztechnik
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw)

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. Mai 2025
(MBl. NRW Nr. 24 vom 02.06.2025 S. 711)
Gl.-Nr.: 751



Archiv: 2022, 2022a, 2023, 2024

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

1 Zuwendungszweck

1.1 Beschreibung des Zuwendungszwecks

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energie- und Klimaschutzpolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Klimaschutztechnik. Zweck dieses Programmbereichs ist die Einführung und Verbreitung von anwendbaren Techniken zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie sowie zur Erschließung und Nutzbarmachung erneuerbarer Wärmequellen, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. In Umsetzung von Maßnahmen der Energie- und Wärmestrategie für Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht am 9. September 2024, zielt die Richtlinie weiterhin darauf ab, die Energie- und Wärmewende in Nordrhein-Westfalen zu beschleunigen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der

  1. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
  2. Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006 S. 17),
  3. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden AGVO) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L167 vom 30. Juni 2023, S. 1), im Folgenden AGVO,
  4. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) im Folgenden De-minimis-Verordnung,
  5. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 9), im Folgenden De-minimis-Verordnung des Agrarsektors.

1.3 Anspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie ist

1.4.1 "Bestandsgebäude": ein Gebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

1.4.2 "Ersatzmaßnahme": Ersatz beziehungsweise Austausch einer Anlage innerhalb ihrer üblichen Nutzungs- oder Betriebsdauer, die in der Regel 20 Jahre beträgt. Als Ersatzmaßnahme gilt auch der Ersatz für eine Anlage, die einem gesetzlichen Betriebsverbot oder einer Außerbetriebnahmepflicht unterliegt.

1.4.3 "fabrikneue Anlage": eine Anlage in einem unbenutzten, unbeschädigten und mangelfreien Zustand. Die Anlage ist nach dem Inverkehrbringen noch nicht in Betrieb genommen worden.

1.4.4 "Fachunternehmer oder Fachunternehmen": eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist.

1.4.5 "Gebäude und Standort": ein Gebäude oder ein Grundstück, das in der Regel durch seine selbständige Nutzbarkeit gekennzeichnet ist. Eine Abgrenzung zu anderen Gebäuden und Standorten ergibt sich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände: ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, eine eigene Hausnummer, ein eigener Eingang, Eigentumsgrenzen, die Trennung durch Brandwände oder die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Einliegerwohnungen innerhalb eines Einfamilienhauses sind nicht als eigener Standort anzusehen.

1.4.6 "Gewerbeeinheit": eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Einheit für den Gewerbe-, Geschäfts- und sonstigen Dienstbetrieb.

1.4.7

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