Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Energienutzung

Förderrichtlinie progres.nrw - Klimaschutztechnik - Programmbereich Klimaschutztechnik
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw)

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. August 2026
(MBl. NRW Nr. 234 vom 01.09.2026)


Archiv: 2022, 2022a, 2023, 2024, 2025, 2026

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

1 Zuwendungszweck

1.1 Beschreibung des Zuwendungszwecks

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energie- und Klimaschutzpolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Klimaschutztechnik. Zweck dieses Programmbereichs ist die Einführung und Verbreitung von anwendbaren Techniken zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie sowie zur Erschließung und Nutzbarmachung erneuerbarer Wärme- und Kälte, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. In Umsetzung von Maßnahmen der Energie- und Wärmestrategie für Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht am 9. September 2024, zielt die Richtlinie weiterhin darauf ab, die Energie- und Wärmewende in Nordrhein-Westfalen zu beschleunigen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen der

  1. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), die zuletzt durch Runderlass vom 10. April 2026 (MB.NRW. 2026 Nr. 94) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,
  2. Richtlinie 2006/111/EG vom 16. November 2006 (ABl. L 318 vom 17.11.2006 S. 17), die durch die Richtlinie (EU) 2025/1442 vom 18. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1442, 21.7.2025) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1; L 283 vom 27.09.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023 S. 1) geändert worden, im Folgenden AGVO,
  4. Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung oder
  5. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1989 vom 2. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/1989, 3.10.2025), im Folgenden De-minimis-Verordnung des Agrarsektors.

1.3 Anspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie ist

1.4.1 "Bestandsgebäude": ein Gebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

1.4.2 "Ersatzmaßnahme": Ersatz beziehungsweise Austausch einer Anlage innerhalb ihrer üblichen Nutzungs- oder Betriebsdauer, die in der Regel 20 Jahre beträgt. Als Ersatzmaßnahme gilt auch der Ersatz für eine Anlage, die einem gesetzlichen Betriebsverbot oder einer Außerbetriebnahmepflicht unterliegt.

1.4.3 "Fabrikneue Anlage": eine Anlage in einem unbenutzten, unbeschädigten und mangelfreien Zustand. Die Anlage ist nach dem Inverkehrbringen noch nicht in Betrieb genommen worden.

1.4.4 "Fachunternehmer oder Fachunternehmen": eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist.

1.4.5 "Gebäude und Standort": ein Gebäude oder ein Grundstück, das in der Regel durch seine selbständige Nutzbarkeit gekennzeichnet ist. Eine Abgrenzung zu anderen Gebäuden und Standorten ergibt sich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände: ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, eine eigene Hausnummer, ein eigener Eingang, Eigentumsgrenzen, die Trennung durch Brandwände oder die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Einliegerwohnungen innerhalb eines Einfamilienhauses sind nicht als eigener Standort anzusehen.

1.4.6 "Gewerbeeinheit": eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Einheit für den Gewerbe-, Geschäfts- und sonstigen Dienstbetrieb.

1.4.7

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.09.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion