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Regelwerk, EU 2001, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 5 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-"sealed-beam"-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides

(ABl. Nr. L 131 vom 14.05.2001 S. 46)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Regelung Nr. 5 [2014]


1. Anwendungsbereich 1

Diese Regelung gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer, die Abschlussscheiben aus Glas oder Kunststoff haben können.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bedeuten:

2.1. "SB-Scheinwerfereinheit" (im folgenden als "SB-Einheit" bezeichnet) eine Scheinwerfereinheit, deren Bauteile (Reflektor, andere optische Einrichtungen, ein oder mehrere Leuchtkörper) bei der Herstellung zu einer gasdicht abgeschlossenen Einheit zusammengebaut sind, die ohne Zerstörung nicht zerlegt werden kann;

2.2. "Abschlussscheibe" der äußerste Teil des Scheinwerfers (der Scheinwerfereinheit), der durch die Lichtaustrittsfläche Licht durchlässt;

2.3. "Beschichtung" ein Material oder Materialien, das (die) in einer oder mehreren Schichten auf der Außenfläche einer Abschlussscheibe aufgebracht ist (sind);

2.4. SB-Scheinwerfer gelten als verschiedenen typen zugehörig, wenn sie in einem oder mehreren der folgenden wesentlichen Punkte Unterschiede aufweisen:

2.4.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

2.4.2. Optisches System;

2.4.3. Zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung, Absorption und/oder Verformung während des Betriebes verändern können;

2.4.4. Nennspannung (die Nummer der Genehmigung kann dieselbe bleiben, wenn nur die Nennspannung geändert ist);

2.4.5. Nennleistung;

2.4.6. Form des oder der Leuchtkörper;

2.4.7. Art des ausgestrahlten Lichtes (Abblendlicht, Fernlicht oder beides);

2.4.8. Ausbildung für Rechts- oder Linksverkehr oder wahlweise für eine der beiden

2.4.9. Farbe des ausgestrahlten Lichtes;

2.4.10. Werkstoffe, aus denen die Abschlussscheibe und - gegebenenfalls - die Beschichtung bestehen.

3. Antrag

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

3.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;

3.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- und Rechtsverkehr oder nur für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist;

3.1.3. ggf., ob der Scheinwerfer für Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft oder für andere langsame Fahrzeuge (s. Anhang 1) bestimmt ist.

3.2. Dem Antrag sind beizufügen:

3.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung des Typs gestatten und die einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlussscheibe enthalten; ferner müssen diese Zeichnungen den oder die Leuchtkörper und die Abdeckkappe(n) von vorn und von der Seite im Maßstab von 2: 1 zeigen; diese Zeichnungen müssen die vorgesehene Lage der Genehmigungsnummer und der zusätzlichen Zeichen zum Kreis des Genehmigungszeichens zeigen;

3.2.2. eine kurze technische Beschreibung;

3.2.3. folgende Anzahl von Mustern:

3.2.3.1. bei SB-Scheinwerfern für weißes Licht: fünf Muster;

3.2.3.2. bei Scheinwerfern für weißes Licht: ein Muster für farbiges Licht und fünf Muster für weißes Licht, die sich von dem eingereichten Typ nur durch das Fehlen der Färbung der Abschlussscheibe unterscheiden;

3.2.3.3. bei SB-Scheinwerfern, die sich nur durch Färbung von einem Typ eines Scheinwerfers für weißes Licht unterscheiden, der schon früher den Prüfungen gemäß 6, 7 und 8 entsprochen hat, genügt es, ein Muster für farbiges Licht für die Prüfungen gemäß 9 einzureichen;

3.2.4. für die Prüfung des Kunststoffes; aus dem die Abschlussscheiben hergestellt sind;

3.2.4.1.

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