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Regelwerk, EU 2003, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2003 S. 1;
Entsch. 2005/615/EG - ABl. Nr. L 213 vom 18.08.2005 S.14;
Entsch. 2006/552/EG - ABl. Nr. L 217 vom 08.08.2006 S.29;
RL 2006/104/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 52;
RL 2008/339/EG - ABl. Nr. L 339 vom 29.04.2008 S. 39;
Entsch. 2009/869/EG - ABl. Nr. L 315 vom 02.12.2009 S. 8;
Beschl. 2010/435/EU - ABl. Nr. 209 vom 10.08.2010 S. 18;
Beschl. 2011/7/EU - ABl. Nr. L 5 vom 08.01.2011 S. 27;
Beschl. 2011/378/EU - ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2011 S. 16;
Beschl.2012/766/EU - ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 53;
RL 2013/20/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 234;
Beschl. 2015/1358 - ABl. Nr. L 209 vom 06.08.2015 S. 11;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 * Inkrafttreten Gültig Art. 272;
Beschl. (EU) 2018/1099 - ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2018 S. 11;
VO (EU) 2020/687 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)




aufgehoben/ersetzt gem. Art. 112 der VO (EU) 2020/687

aufgehoben/ersetzt gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429 -s.a. Art. 272

Neufassung -Ersetzt RL 85/511/EWG - Entsprechungstabelle

Hebt Entsch.'en 89/531/EWG, 91/665/EWG auf gemäß Art. 91


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich besteht darin, die Tiergesundheit in der Gemeinschaft zu verbessern, um auf diesem Wege die Rentabilität der Tierhaltung zu steigern und den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen zu erleichtern. Hierbei ist die Gemeinschaft auch eine Wertegemeinschaft, die sich in der Tierseuchenbekämpfung nicht allein von kommerziellen Interessen leiten lassen darf, sondern auch ethische Grundsätze gebührend zu berücksichtigen hat.

(2) Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochansteckende Viruserkrankung der Paarhufer. Obgleich sie für den Menschen keine Gesundheitsgefahr darstellt, steht sie aufgrund ihrer außerordentlichen wirtschaftlichen Bedeutung auf Platz eins der Liste a des internationalen Tierseuchenamtes (OIE).

(3) Die MKS ist eine anzeigepflichtige Krankheit, und betroffene Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 82/894/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft 5 verpflichtet, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Seuchenausbrüche mitzuteilen.

(4) Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der MKS sind in der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der MKS 6 festgelegt.

(5) Im Zuge der Annahme der Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG, der Richtlinie 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittstaaten 7 wurde die prophylaktische Impfung gegen die MKS mit Wirkung vom 1. Januar 1992 gemeinschaftsweit verboten.

(6) Präventivmaßnahmen sind unerlässlich, wenn vermieden werden soll, dass MKS aus Nachbarländern oder über die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und in gemeinschaftliche Tierbestände eingeschleppt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass auch nur einer der seit der Einführung des Verbots der prophylaktischen Impfung gemeldeten MKS-Ausbrüche auf Einfuhren zurückgeführt werden kann, die gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt und an den Grenzkontrollstellen auf Einhaltung der Veterinärbedingungen kontrolliert wurden, wie dies in der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittstaaten in die Gemeinschaft eingeführten Tieren 8 und in der Richtlinie 90/675/EWG vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittstaaten in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 9 vorgesehen ist.

(7) Dennoch sollte großer Nachdruck auf die strikte Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen gelegt werden, um die Risiken zu verringern, allein schon wegen der Zunahme des weltweiten Handels- und Personenverkehrs. Die Mitgliedstaaten sollten für die vollständige Durchführung dieser Rechtsvorschriften sorgen und genügend Personal und Mittel für strenge Kontrollen an den Außengrenzen bereitstellen.

(8) Ferner hat der Nichtständige Ausschuss für MKS des Europäischen Parlaments festgestellt, dass Grenzkontrollen in der Praxis nicht verhindern, dass erhebliche Mengen an Fleisch und Fleischerzeugnissen illegal in die Gemeinschaft gelangen.

(9) Unter Binnenmarktbedingungen und angesichts des insgesamt hohen Gesundheitsstatus der gemeinschaftlichen Tierbestände hat der Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen stark zugenommen, und bestimmte Gemeinschaftsgebiete zeichnen sich durch eine hohe Tierbesatzdichte aus.

(10) Die MKS-Seuchenzüge, von denen 2001 bestimmte Mitgliedstaaten heimgesucht wurden, haben gezeigt, dass Ausbrüche aufgrund des regen Verkehrs und Handels mit MKS-empfänglichen Tieren rasch epizootische Ausmaße annehmen und Marktstörungen verursachen können, die für die Halter empfänglicher Tiere und für andere Sektoren des ländlichen Raums mit einschneidenden Rentabilitätsverlusten einhergehen können und unter Umständen auch erhebliche Entschädigungszahlungen an die betroffenen Landwirte und die Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich machen.

(11) Während der MKS-Krise von 2001 hat die Kommission die Bekämpfungsmaßnahmen nach der Richtlinie 85/511/EWG verschärft und Schutzmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 10 und der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 11 erlassen.

(12) 2001 verabschiedete die Kommission auch Entscheidungen über die Durchführung der in der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Notimpfung. Dabei wurde den Empfehlungen für eine Strategie zur Notimpfung von Tieren gegen die MKS, die der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz in seinem Bericht von 1999 abgegeben hat, Rechnung getragen.

(13) Diese Richtlinie sollte auch dem Bericht von Expertengruppen der Mitgliedstaaten über eine Revision der gemeinschaftlichen MKS-Gesetzgebung von 1998 Rechnung tragen, in dem die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Schweinepestepidemie von 1997 und die Schlussfolgerungen der internationalen Konferenz zur Prävention und Bekämpfung der MKS festgehalten sind, die im Dezember 2001 in Brüssel stattgefunden hat.

(14) Die auf den Schlussfolgerungen des Nichtständigen Ausschusses für MKS des Europäischen Parlaments basierende Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2002 zur MKS-Epidemie im Jahr 2001 in der Europäischen Union 12 sollte in dieser Richtlinie ebenfalls berücksichtigt werden.

(15) Rechnung zu tragen ist auch den Empfehlungen für Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit MKS-Viren arbeiten, die die Europäische Kommission zur Bekämpfung der MKS der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation in ihrem Bericht über die 30. Sitzung von 1993 abgegeben hat.

(16) In der Richtlinie sollte auch den Änderungen, die im Tiergesundheitskodex und im Handbuch des OIE mit Normenempfehlungen für Untersuchungsmethoden und Vakzine (OIE-Handbuch) vorgenommen wurden, Rechnung getragen werden.

(17) Damit ein MKS-Ausbruch frühzeitig festgestellt werden kann, sind Rechtsvorschriften erforderlich, mit denen Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen, verpflichtet werden, jeden Verdachtsfall den zuständigen Behörden zu melden. Es sollte eine regelmäßige Kontrolle in den Mitgliedstaaten eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Tierhalter die allgemeinen Vorschriften für die Seuchenkontrolle und die biologische Sicherheit tatsächlich kennen und anwenden.

(18) Bei aufkommendem Seuchenverdacht muss sofort gehandelt werden, damit unmittelbar nach Bestätigung des Ausbruchs wirksame Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Maßnahmen sollten von den zuständigen Behörden je nach Seuchenentwicklung in dem betreffenden Mitgliedstaat angepasst werden. Sie sollten jedoch auch durch spezifische Schutzmaßnahmen verstärkt werden, wie dies im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

(19) Unter der Verantwortung eines Netzes nationaler Laboratorien in den Mitgliedstaaten sollte eine schnelle und präzise Seuchendiagnose und Erregeridentifizierung vorgenommen werden. Erforderlichenfalls ist die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Laboratorien durch ein gemeinschaftliches Referenzlabor zu sichern, das die Kommission nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 13 benennt.

(20) Hinsichtlich der MKS-Differenzialdiagnose sollte den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differenzialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit 14 Rechnung getragen werden.

(21) Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der MKS sollten in erster Linie die Eliminierung infizierter Bestände zum Ziel haben. Infizierte und kontaminierte Tiere empfänglicher Arten sollten gemäß der Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung 15 unverzüglich getötet werden. Die Verarbeitung der Körper toter oder getöteter Tiere ist nach Möglichkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 16 durchzuführen.

(22) Im Seuchenfall muss, insbesondere durch Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit zwischen Veterinär-, Gesundheits- und Umweltbehörden, auch Belangen des Verbrauchergesundheitsschutzes und Umweltschutzbelangen Rechnung getragen werden. Gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 17 müssen Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer bestimmten Verarbeitungskapazität eine nach eine mintegrierten Umweltkonzept erteilte Genehmigung einholen. Unnötige Risiken durch Verbrennen von Tierkörpern auf Scheiterhaufen oder durch Vergraben in Massenvergrabungsplätzen sollten vermieden werden.

(23) Bei Ausbruch der Seuche muss die Erregerausbreitung durch sorgfältige Überwachung der Tierverbringungen und der Verwendung von Erzeugnissen, die Ansteckungsträger sein könnten, insbesondere in Gebieten mit hoher Tierbesatzdichte durch Notimpfungen verhindert werden.

(24) Die Bekämpfung der MKS-Seuchenzüge, von denen 2001 bestimmte Mitgliedstaaten heimgesucht wurden, hat gezeigt, dass die internationalen und gemeinschaftlichen Regelungen und die daraus resultierende Praxis der Möglichkeit, die sich durch die Anwendung von Notimpfungen und anschließende Tests zum Auffinden infizierter Tiere in einer Gruppe geimpfter Tiere ergibt, nicht ausreichend Rechnung getragen haben. Den handelspolitischen Gesichtspunkten wurde zu großes Gewicht beigemessen, so dass Schutzimpfungen selbst dort unterblieben, wo sie genehmigt worden waren.

(25) Zur Bekämpfung der MKS stehen mehrere Strategien zur Verfügung. Im Seuchenfall sollte bei der Wahl der Bekämpfungsstrategie ebenfalls berücksichtigt werden, welche Strategie die geringstmöglichen wirtschaftlichen Schäden in nichtlandwirtschaftlichen Wirtschaftssektoren zur Folge hat.

(26) Durch Notimpfung ohne anschließende Tötung der geimpften Tiere kann die Anzahl der seuchenbedingt zu tötenden Tiere erheblich gesenkt werden. Durch geeignete Tests sollte anschließend die Infektionsfreiheit nachgewiesen werden.

(27) Die Reinigung und Desinfektion von Betrieben sollte ein fester Bestandteil der Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der MKS sein. Desinfektionsmittel sollten gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und den Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten 18 verwendet werden.

(28) Sperma, Eizellen und Embryonen, die von MKSV-infizierten Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, können die Ausbreitung der Seuche fördern und sollten daher über die in den folgenden Richtlinien festgelegten Tiergesundheitsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel hinaus Einschränkungen unterliegen:

(29) Im Seuchenfall kann es sich als erforderlich erweisen, die Bekämpfungsmaßnahmen nicht nur auf infizierte Tiere empfänglicher Arten sondern auch auf kontaminierte Tiere nicht empfänglicher Arten anzuwenden, die mechanische Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten. Während der MKS-Epidemie von 2001 wurde auch die Verbringung von Equiden aus Betrieben, die Tiere empfänglicher Arten halten, sowie aus Nachbarbetrieben beschränkt, und über die Anforderungen der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittstaaten 22 hinaus wurde zur Kontrolle des Handels mit Equiden aus MKS-infizierten Mitgliedstaaten eine besondere Bescheinigung zur Auflage gemacht.

(30) Die Hygienevorschriften für den Handel mit und das Inverkehrbringen und die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten tierischen Erzeugnissen sind in folgenden Richtlinien festgelegt:

(31) Diese Richtlinien werden derzeit ersetzt. Zur Erleichterung der Bezugnahme ist die Behandlung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die zur wirksamen Abtötung von möglicherweise vorhandenen MKS-Viren erforderlich ist, in den Anhängen VII bis IX der vorliegenden Richtlinie festgelegt, die auf den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien beruhen und den Empfehlungen des OIE Rechnung tragen.

(32) Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind in der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 29 festgelegt.

(33) Gemäß der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis 30 muss Milch von Tieren, die innerhalb der im Rahmen gemeinschaftlicher MKS-Bekämpfungsmaßnahmen ausgewiesenen Überwachungszonen gehalten werden, behandelt werden. Die Anforderungen der genannten Richtlinie reichen jedoch insofern nicht aus, als die Behandlung von Milch aus Schutzzonen und Milch von geimpften Tieren nicht vorgesehen ist. Zudem gehen die in der genannten Richtlinie festgelegten Behandlungsvorschriften für Konsummilch über die Anforderungen des OIE-Kodex über die Vernichtung von MKS-Viren in Milch hinaus und führen zu logistischen Problemen bei der Beseitigung beträchtlicher Milchmengen, die von Molkereien abgelehnt werden. In diese Richtlinie sollten genauere Vorschriften über die Sammlung und Beförderung von Milch von Tieren empfänglicher Arten in den von MKS-Bekämpfungsmaßnahmen betroffenen Gebieten aufgenommen werden. Die Behandlungsvorschriften für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang IX der vorliegenden Richtlinie entsprechen den Empfehlungen des OIE für die Abtötung etwa vorhandener MKS-Viren in Milch und Milcherzeugnissen. Die Richtlinie 92/46/ EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(34) Bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 31, Rechnung getragen werden. Bestimmte Vorschriften der genannten Richtlinie wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 übernommen.

(35) Durch Anwendung des Regionalisierungsgrundsatzes sollte die Durchführung strenger Bekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der Notimpfung, in einem fest umrissenen Teil der Gemeinschaft möglich sein, ohne dass dies den allgemeinen Gemeinschaftsinteressen zuwiderläuft. Milch- und Fleischerzeugnisse von geimpften Tieren sollten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsregelungen und insbesondere gemäß der vorliegenden Richtlinie vermarktet werden dürfen.

(36) Die Regionalisierung ist in der Richtlinie 64/432/EWG geregelt. Mit der Entscheidung 2000/807/EG der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates 32 wurden mit Blick auf die Tierseuchenbekämpfung und die Mitteilung von Tierseuchen Verwaltungsgebiete in den Mitgliedstaaten festgelegt.

(37) Für Krisensituationen hat die Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven 33 Vorräte an inaktiviertem MKSV-Antigen angelegt und in ausgewiesenen Einrichtungen sowie der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank gelagert. Es sollten transparente und effiziente Verfahrensvorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Antigen ohne unnötige Verzögerung zugänglich ist. Darüber hinaus unterhalten bestimmte Mitgliedstaaten nationale Antigen- und Impfstoffbanken.

(38) Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 34 müssen mit nur wenigen Ausnahmen alle Tierarzneimittel, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, über eine Marktzulassung verfügen. Die Richtlinie enthält ferner Kriterien für die Erteilung einer Marktzulassung für Tierarzneimittel, einschließlich immunologischer Tierarzneimittel. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Erzeugnisses im Falle einer schweren Epidemie unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen. Die MKS ist eine potenziell schwerwiegende Epidemie. Aufgrund der raschen Mutation des Antigens, das im Notfall zum wirksamen Schutz von Tieren empfänglicher Arten erforderlich ist, kommen MKS-Impfstoffe für die in der genannten Richtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung in Frage.

(39) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten das gemeinschaftliche Referenzlabor in Impfstoff- und Antigenfragen konsultieren, vor allem wenn Virusstämme festgestellt werden, gegen die Impfstoffe, die mit den in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank gelagerten Antigenen hergestellt werden, keinen ausreichenden Schutz bieten.

(40) Angesichts des Risikos der absichtlichen Freisetzung des MKS-Virus in die Umwelt sollten vorsichtshalber spezifische Verfahrensvorschriften für die Beschaffung von Antigenen aus der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank und für die Veröffentlichung bestimmter Einzelheiten über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden.

(41) Die Präsenz einer gänzlich nicht-immunen Population empfänglicher Tiere in den Mitgliedstaaten erfordert eine ständige Bereitschaft und Sensibilisierung für den Seuchenfall. Ausgefeilte Krisenpläne haben sich während der MKS-Epidemie von 2001 erneut als wirksames Bekämpfungsinstrument erwiesen. Zurzeit verfügen alle Mitgliedstaaten über Krisenpläne, die auf der Grundlage der Entscheidung 93/455/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der MKS 35 genehmigt wurden. Sie sollten regelmäßig überarbeitet werden, auch um den Ergebnissen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Echtzeitübungen, den Erfahrungen mit dem Seuchenzug von 2001 und Umweltschutzbelangen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Organisation und Durchführung derartiger Übungen eng und grenzüberschreitend zusammenarbeiten. Außerdem sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten die Einführung einer technischen Hilfe planen, die den von einer Tierseuche betroffenen Mitgliedstaaten gewährt werden könnte.

(42) Zum Schutz der gemeinschaftlichen Tierbestände und auf der Grundlage der Risikobewertung sollten MKS-infizierte oder -gefährdete benachbarte Drittstaaten unterstützt und im Notfall mit Antigenen oder Impfstoffen versorgt werden. Eine derartige Regelung gilt jedoch unbeschadet etwaiger Vereinbarungen, die zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zur gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank getroffen wurden.

(43) Bei Ausbruch der MKS findet die Entscheidung 90/424/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 36 Anwendung; gemäß dieser Entscheidung werden Referenzlaboratorien und Antigen- sowie Impfstoffbanken Finanzhilfen der Gemeinschaft gewährt. Finanzhilfen, die die Gemeinschaft Mitgliedstaaten zur Finanzierung von Ausgaben im Rahmen der Bekämpfung von MKS-Ausbrüchen gewährt, sollte zumindest die Einhaltung der in der genannten Entscheidung vorgesehenen Mindestanforderungen überprüft werden.

(44) Um zu gewährleisten, dass Mitgliedstaaten und Kommission bei der Bekämpfung der MKS eng zusammenarbeiten, und angesichts der Seuchencharakteristik sollte die Kommission ermächtigt werden, bestimmte technische Aspekte der Bekämpfungsmaßnahmen zu ändern und anzupassen. Die Kommission sollte sich im Falle derartiger Änderungen oder Anpassungen erforderlichenfalls auf die Ergebnisse eines Kontrollbesuchs tierärztlicher Sachverständiger stützen, der gemäß der Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich 37 erfolgt.

(45) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Strafmaßnahmen vorsehen und sicherstellen, dass sie angewendet werden. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(46) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Erhaltung und - im Falle eines Seuchenausbruchs - der schnellen Wiedererlangung des Status der MKS-Freiheit sämtlicher Mitgliedstaaten erforderlich und angemessen, Maßnahmen zur Verbesserung der Seuchensensibilisierung und zur schnellstmöglichen Bekämpfung von Seuchenausbrüchen, erforderlichenfalls auch durch Notimpfungen, festzulegen, um die nachteiligen Auswirkungen der Seuche auf die Erzeugung von und den Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu begrenzen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das für das Erreichen der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(47) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 38 erlassen werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Richtlinie sind festgelegt:

  1. die Mindestmaßnahmen, die ungeachtet des Virustyps bei einem Ausbruch der MKS anzuwenden sind;
  2. Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für die MKS.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Tier einer empfänglichen Art" ein Haus- oder Wildtier der Unterordnung Ruminantia, Suina und Tylopoda der Ordnung Artiodactyla.
    Für besondere Maßnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 85 Absatz 2 können auch andere Tiere, wie etwa Tiere der Ordnung
    Rodentia oder Proboscidae, gemäß wissenschaftlichen Erkenntnissen als für MKS empfänglich angesehen werden.
  2. "Betrieb" jeden landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb, einschließlich Zirkussen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gezüchtet oder gehalten werden.
    Jedoch umfasst diese Definition für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 weder den Wohnraum von Menschen in diesen Betrieben, es sei denn, es werden dort Tiere empfänglicher Arten, einschließlich der in Artikel 85 Absatz 2 genannten Tiere, ständig oder vorübergehend gezüchtet bzw. gehalten, noch Schlachthöfe, Transportmittel, Grenzkontrollstellen oder Gehege, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und gejagt werden können, vorausgesetzt, die Gehege sind so groß, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 10 nicht anwendbar sind.
  3. "Bestand" ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, die in einem Betrieb als epidemiologische Einheit gehalten werden; hält ein Betrieb mehrere Bestände, so muss jeder dieser Bestände eine separate Einheit bilden und ein und denselben Gesundheitsstatus aufweisen.
  4. "Eigentümer" jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Tieres einer empfänglichen Art ist bzw. die entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist.
  5. "zuständige Behörde" die für die Durchführung von Veterinär- oder tierzüchterischen Kontrollen zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder jede amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde.
  6. "amtlicher Tierarzt" den von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bezeichneten Tierarzt.
  7. "Genehmigung" eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden, von der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats die erforderliche Anzahl Exemplare für spätere Kontrollen zur Verfügung zu halten sind.
  8. "Inkubationszeit" die Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der MKS. Für die Zwecke dieser Richtlinie beträgt sie namentlich 14 Tage für Rinder und Schweine sowie 21 Tage für Schafe, Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten.
  9. "seuchenverdächtiges Tier" ein Tier einer empfänglichen Art, an dem sich Erscheinungen oder postmortale Läsionen zeigen oder bei dem Laborbefunde vorliegen, die auf MKS schließen lassen.
  10. "ansteckungsverdächtiges Tier" ein Tier einer empfänglichen Art, das nach vorliegenden epidemiologischen Informationen möglicherweise direkt oder indirekt mit dem MKS-Virus in Berührung gekommen ist.
  11. "Fall von MKS" oder "mit MKS infiziertes Tier" ein Tier oder einen Tierkörper einer empfänglichen Art, bei dem unter Berücksichtigung der Definitionen in Anhang I

    das Vorliegen der MKS amtlich bestätigt wurde,

  12. "Ausbruch von MKS" einen Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und in dem eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Anhang I gegeben sind.
  13. "Primärausbruch" einen ersten Herd im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 82/894/EWG.
  14. "Tötung" das Töten von Tieren im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 93/119/EWG.
  15. "Notschlachtung" das Schlachten in Notfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 93/119/EWG von Tieren, die auf der Grundlage epidemiologischer Daten oder der klinischen Diagnose oder von Laborbefunden als nicht MKSV-infiziert oder -kontaminiert befunden werden, einschließlich des Schlachtens aus Tierschutzgründen.
  16. "Verarbeitung" eine der in der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002 einschließlich der Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung vorgesehenen Behandlungen für gefährliche Stoffe, die so durchgeführt wird, dass das Risiko der Ausbreitung des MKS-Virus vermieden wird.
  17. "Regionalisierung" die Abgrenzung eines Sperrgebiets, in dem die Verbringung von oder der Handel mit bestimmten Tieren oder tierischen Erzeugnissen gemäß Artikel 45 beschränkt wird, um zu verhindern, dass sich die MKS in die Freizone, d.h. die Zone, in der keine Beschränkungen im Sinne diese Richtlinie gelten, ausbreitet.
  18. "Region" ein Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG.
  19. "Unterregion" ein Gebiet gemäß dem Anhang der Entscheidung 2000/807/EG.
  20. "gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank" gemäß dieser Richtlinie bezeichnete geeignete Einrichtungen zur Lagerung gemeinschaftlicher Vorräte sowohl an inaktiviertem MKSV-Antigenkonzentrat zur Herstellung von MKS-Impfstoffen als auch an immunologischen Tierarzneimitteln (Impfstoffen), die aus derartigen Antigenen hergestellt und gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 39 zugelassen wurden.
  21. "Notimpfung" Impfungen im Sinne von Artikel 50 Absatz 1.
  22. "Schutzimpfung" in Betrieben in einem ausgewiesenen Gebiet durchgeführte Notimpfungen zum Schutz von Tieren empfänglicher Arten innerhalb dieses Gebiets vor aerogen oder über Ansteckungsträger übertragene MKS-Viren, wobei die Tiere nach der Impfung am Leben gehalten werden sollen.
  23. "Suppressivimpfung" die in einem Betrieb oder einem Gebiet ausschließlich in Verbindung mit einer Keulungspolitik durchgeführte Notimpfung in Fällen, in denen die Anzahl zirkulierender MKS-Viren sowie das Risiko der Virusausbreitung aus diesem Betrieb oder Gebiet dringend reduziert werden müssen, wobei die Tiere nach der Impfung beseitigt werden sollen.
  24. "Wildtier" ein Tier einer empfänglichen Art, das außerhalb von Betrieben im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b bzw. Einrichtungen im Sinne der Artikel 15 und 16 lebt.
  25. "Primärfall von MKS bei Wildtieren" einen Fall von MKS, der bei einem Wildtier in einem Gebiet entdeckt wird, in dem keine Maßnahmen nach Artikel 85 Absätze 3 oder 4 in Kraft sind.

Kapitel II
Bekämpfung von Ausbrüchen der MKS

Abschnitt 1
Mitteilung

Artikel 3 Mitteilung der MKS

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

  1. die MKS von der zuständigen Behörde als anzeigepflichtige Tierseuche geführt wird;
  2. Tiereigentümer und Personen, die Tiere pflegen, beim Transport begleiten oder anderweitig mit Tieren umgehen, verpflichtet werden, der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt das Vorhandensein oder das vermutete Vorhandensein von MKS unverzüglich mitzuteilen und MKS-infizierte oder MKS-verdächtige Tiere von Orten fern zu halten, an denen andere Tiere empfänglicher Arten MKS-infektions- oder -ansteckungsgefährdet sind;
  3. niedergelassene Tierärzte, amtliche Tierärzte, leitende Angestellte von Veterinär- oder anderen amtlichen oder privaten Laboratorien sowie Personen, die von Berufs wegen mit Tieren empfänglicher Arten oder von diesen gewonnenen Erzeugnissen umgehen, verpflichtet werden, der zuständigen Behörde jede Information über das Vorhandensein oder vermutete Vorhandensein der MKS, die sie vor der amtlichen Intervention im Rahmen dieser Richtlinie erhalten haben, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Mitteilung von Tierseuchen teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Ausbruch von MKS oder ein Primärfall von MKS bei Wildtieren bestätigt wird, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten dies unter Angabe aller maßgeblichen Informationen gemäß Anhang II schriftlich mit.

Abschnitt 2
Massnahmen bei Verdacht auf einen MKS-Ausbruch

Artikel 4 Maßnahmen bei Verdacht auf einen MKS-Ausbruch

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden, wenn sich in einem Betrieb eines oder mehrere seuchen- oder ansteckungsverdächtige Tiere befinden.

(2) Die zuständige Behörde leitet unter ihrer Überwachung unverzüglich amtliche Ermittlungen ein, um den Verdacht auf MKS zu bestätigen oder auszuschließen, und veranlasst insbesondere die Entnahme der erforderlichen Laborproben für die Laboruntersuchungen, die zur Bestätigung eines Seuchenausbruchs gemäß der Definition für Seuchenausbruch in Anhang I notwendig sind.

(3) Unmittelbar nach Mitteilung des Seuchenverdachts stellt die zuständige Behörde den Betrieb gemäß Absatz 1 unter amtliche Überwachung und gewährleistet insbesondere Folgendes:

  1. Es wird eine Zählung aller im Betrieb befindlichen Tiere vorgenommen, und für jede Kategorie von Tieren empfänglicher Arten wird aufgezeichnet, wie viele Tiere bereits verendet sind und wie viele Tiere seuchen- bzw. ansteckungsverdächtig sind;
  2. die Zählung gemäß Buchstabe a wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, um Tieren empfänglicher Arten Rechnung zu tragen, die während des Verdachtszeitraums geboren oder verendet sind. Diese Informationen werden vom Tiereigentümer auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt und von dieser Behörde bei jedem Kontrollbesuch überprüft;
  3. alle Betriebsvorräte an Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Tierkörpern, Häuten und Fellen, Wolle, Sperma, Embryos, Eizellen, Gülle, Mist sowie Futtermitteln und Einstreu werden erfasst und die Aufzeichnungen aufbewahrt;
  4. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden, außer im Falle von Betrieben gemäß Artikel 18 mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten, und alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb werden in ihren jeweiligen Stallungen oder an anderen Orten gehalten, an denen sie abgesondert werden können;
  5. an den Ein- und Ausgängen von Wirtschaftsgebäuden oder Stallungen, in denen Tiere empfänglicher Arten untergebracht sind, sowie des Betriebs selbst sind angemessene Desinfektionsvorrichtungen vorgesehen;
  6. es wird eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 13 durchgeführt;
  7. zur Unterstützung der epidemiologischen Untersuchung werden die erforderlichen Proben gemäß Anhang III Nummer 2.1.1.1 entnommen.

Artikel 5 Verbringungen in einen und aus einem Betrieb bei Verdacht auf MKS

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei MKS-Verdacht über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 hinaus alle Verbringungen in den und aus dem betreffenden Betrieb verboten werden. Dieses Verbot gilt insbesondere für

  1. das Verbringen aus dem Betrieb von Fleisch oder Tierkörpern, Fleischerzeugnissen, Milch oder Milcherzeugnissen, Sperma, Eizellen oder Embryonen von Tieren empfänglicher Arten sowie von Futtermitteln, Geräten, Gegenständen oder anderen Stoffen wie Wolle, Häuten und Fellen, Borsten oder tierischen Abfällen, Gülle, Mist oder anderem Material, das das MKS-Virus übertragen könnte;
  2. das Verbringen von Tieren nicht MKS-empfänglicher Arten;
  3. das Betreten oder Verlassen des Betriebs durch Personen;
  4. das Befahren oder Verlassen des Betriebs durch Fahrzeuge.

(2) Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden bei Schwierigkeiten mit der Milchlagerung im Betrieb entweder anordnen, dass die Milch im Betrieb beseitigt wird, oder genehmigen, dass die Milch unter tierärztlicher Überwachung und ausschließlich in Transportmitteln, die so ausgerüstet sind, dass jede Gefahr der Ausbreitung des MKS-Virus ausgeschlossen ist, aus dem Betrieb zum nächstmöglichen Ort befördert wird, an dem sie beseitigt oder so behandelt wird, dass die Abtötung des MKS-Virus gewährleistet ist.

(3) Abweichend von den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d kann die zuständige Behörde Verbringungen in den und aus dem Betrieb genehmigen, sofern alle Bedingungen, deren Erfüllung zur Verhütung der Erregerausbreitung erforderlich sind, vorliegen.

Artikel 6 Ausdehnung von Maßnahmen auf andere Betriebe

(1) Die zuständige Behörde dehnt die Maßnahmen nach Artikel 4 und 5 auf andere Betriebe aus, wenn aufgrund ihres Standorts, ihrer Bauweise und der Anordnung der Betriebsbereiche oder aufgrund von Kontakten mit Tieren aus dem in Artikel 4 genannten Betrieb eine Kontamination vermutet werden kann.

(2) Die zuständige Behörde wendet bei Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16 zumindest die Maßnahmen nach Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 an, wenn die Anwesenheit von Tieren empfänglicher Arten eine Infektion oder Kontamination mit dem MKS-Virus vermuten lässt.

Artikel 7 Zeitweilige Kontrollzonen

(1) Die zuständige Behörde kann eine zeitweilige Kontrollzone abgrenzen, wenn die Seuchenlage und insbesondere hohe Besatzdichten von Tieren empfänglicher Arten, intensive Bewegungen von Tieren oder Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, sowie Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen und unzulängliche Informationen über die mögliche Infektionsquelle und die Übertragungswege des MKS-Virus dies erfordern.

(2) Zumindest die Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 5 Absatz 1 gelten auch für Betriebe in der zeitweiligen Kontrollzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

(3) Die innerhalb der zeitweiligen Kontrollzone angewandten Maßnahmen können durch ein vorübergehendes allgemeines Verbringungsverbot in einem größeren Teil des Hoheitsgebiets oder im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ergänzt werden. Das Verbot der Verbringung von Tieren nicht MKS-empfänglicher Arten darf jedoch 72 Stunden nicht überschreiten, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist.

Artikel 8 Präventives Tilgungsprogramm

(1) Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen und u.a. möglicherweise kontaminierte Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben und, soweit erforderlich, Tiere aus Produktionseinheiten oder Nachbarbetrieben, zwischen denen ein epidemiologischer Zusammenhang besteht, schlachten lassen.

(2) In diesem Falle erfolgen die Probenahmen und klinischen Untersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Verfahrensvorschriften zumindest gemäß Anhang III Nummer 2.1.1.1.

(3) Die zuständige Behörde teilt der Kommission die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen im Voraus mit.

Artikel 9 Aufrechterhaltung von Maßnahmen

Die Maßnahmen nach den Artikeln 4 bis 7 werden erst aufgehoben, wenn der Verdacht auf MKS amtlich ausgeschlossen wurde.


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