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Regelwerk, EU 2003, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106;
RL 2012/19/EU - ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S.38aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum14.02.2014 gemäß Art. 25 der RL 2012/19/EU

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zuge des Annahmeverfahrens für die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 3 wurden Bedenken hinsichtlich der möglichen finanziellen Auswirkungen des Wortlauts von Artikel 9 jener Richtlinie auf die Gerätehersteller erhoben.

(2) In der Sitzung des Vermittlungsausschusses zu jener Richtlinie am 10. Oktober 2002 bekundeten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung ihre Absicht, die Fragen im Zusammenhang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/96/EG betreffend die Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte schnellstmöglich zu prüfen.

(3) Entsprechend dieser gemeinsamen Erklärung hat die Kommission geprüft, welche finanziellen Auswirkungen der derzeitige Wortlaut des Artikels 9 der Richtlinie 2002/96/EG auf die Hersteller hat, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rücknahmeverpflichtung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in der Vergangenheit in Verkehr gebracht wurden, eine rückwirkende Verpflichtung schafft, die nicht vorgesehen war und durch die bestimmte Hersteller wirtschaftlich ernsthaft gefährdet werden.

(4) Um solche Risiken auszuschalten, sollte die finanzielle Verantwortung für die Sammlung, Behandlung, Wiederverwendung, Verwertung und das Recycling von Elektround Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern getragen werden, wenn sie neue Geräte liefern, die Produkte gleichwertiger Art ersetzen oder dieselben Funktionen erfüllen. Werden solche Altgeräte nicht durch neue Produkte ersetzt, sollte die Verantwortung von jenen Nutzern getragen werden.

Die Mitgliedstaaten, die Hersteller und die Nutzer sollten die Möglichkeit haben, alternative Vereinbarungen zu treffen.

(5) Nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/96/EG müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften, die sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen haben, wieder ändern müssen, sollte die vorliegende Richtlinie so schnell wie möglich verabschiedet werden und von den Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt umgesetzt werden wie die Richtlinie 2002/96/EG.

(6) Die Richtlinie 2002/96/EG sollte entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Artikel 9 der Richtlinie 2002/96/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 9Finanzierung in Bezug auf Elektro- und ElektronikAltgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab dem 13. August 2005 von den Herstellern finanziert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden (,historische Altgeräte'), ab dem 13. August 2005 entsprechend den Unterabsätzen 3 und 4 geregelt wird.

Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

(2) Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003.

1) ABl. C 234 vom 30.09.2003 S. 91.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. November 2003.

3) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24.

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