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Regelwerk, EU-chronologisch

Entscheidung 2003/329/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1505)
(Nur der deutsche, finnische, französische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 51;
2006/129/EG - ABl. Nr. L 51 vom::22.02.2006 S. 27)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine vollständige Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften über nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich der Aufnahme einer Reihe strenger Bestimmungen. Außerdem legt sie fest, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden können.

(2) Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen sind Übergangsmaßnahmen für Belgien, Frankreich, die Niederlande und Finnland vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich anzupassen. Darüber hinaus müssen alternative Verfahren zur Abholung/Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sowie Verfahren zur Beseitigung dieser Nebenprodukte weiterentwickelt werden.

(3) Folglich sollte für Belgien, Frankreich, die Niederlande und Finnland als Übergangsmaßnahme eine Ausnahmeregelung erlassen werden, damit sie die weitere Anwendung nationaler Vorschriften auf das Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle durch die Unternehmer zulassen können.

(4) Zur Vermeidung eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Finnland während des Zeitraums, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, geeignete Kontrollsysteme unterhalten werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Ausnahmeregelung hinsichtlich des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle 06

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und abweichend von Anhang VIII Kapitel III Nummer 5 Buchstabe b) dieser Verordnung können Belgien, Frankreich, die Niederlande und Finnland den Betreibern von Betrieben und Einrichtungen gemäß den nationalen Vorschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 einzelne Zulassungen für die Anwendung solcher Vorschriften auf das Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle erteilen, sofern die nationalen Vorschriften

  1. die Verringerung von Krankheitserregern insgesamt gewährleisten;
  2. nur in Betrieben und Einrichtungen angewandt werden, die diese Vorschriften am 1. November 2002 anwendeten, und
  3. den übrigen Bestimmungen des Anhangs VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

Artikel 2 Kontrollmaßnahmen

Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Bedingungen durch die zugelassenen Betreiber von Betrieben und Einrichtungen zu kontrollieren.

Artikel 3 Entzug von Zulassungen und Beseitigung von Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht erfüllt 06

(1) Einzelne durch die zuständige Behörde für das Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle erteilte Zulassungen werden hinsichtlich des Betreibers, des Betriebs oder der Einrichtung sofort und endgültig entzogen, sofern die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde entzieht alle gemäß Artikel 1 erteilten Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2006.

Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine endgültige Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie auf der Grundlage ihrer Inspektionen davon überzeugt ist, dass die in Artikel 1 genannten Betriebe und Einrichtungen alle Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht erfüllt, ist gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu beseitigen.

Artikel 4 Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung durch die betroffenen Mitgliedstaaten

Belgien, Frankreich, die Niederlande und Finnland treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie teilen dies der Kommission umgehend mit.

Artikel 5 Anwendbarkeit 06

Diese Entscheidung gilt vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006.

Artikel 6 Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2003

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