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Regelwerk, EU-chronologisch (2006)

Entscheidung 2006/129/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/329/EG hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsmaßnahmen des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 263)
(Nur der französische, der niederländische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 51 vom 22.02.2006 S. 27)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen eingeräumt.

(2) Die Entscheidung 2003/329/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens zur Hitzebehandlung von Gülle 2 gibt der Branche bis 31. Dezember 2005 Zeit, sich anzupassen und ein alternatives Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle zu entwickeln.

(3) Am 7. September 2005 hat die EFSa ein Gutachten zur biologischen Sicherheit der Hitzebehandlung von Gülle abgegeben. Auf der Grundlage dieses Gutachtens schlägt die Kommission derzeit Änderungen am entsprechenden Kapitel in Anhang VIII zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor. Die Mitgliedstaaten und Unternehmer haben die Kommission ersucht, die Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen der Entscheidung 2003/329/EG zu verlängern, bis diese neuen Vorschriften angewandt werden, damit eine Unterbrechung des Handels vermieden wird.

(4) Die in der Entscheidung 2003/329/EG vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sollten daher letztmalig verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern weiterhin die Anwendung der Verarbeitungsstandards für das Verfahren zur Hitzebehandlung von Gülle erlauben können, bis die geänderten Bestimmungen des Anhangs VIII zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Entscheidung 2003/329/EG wird das Datum "31. Dezember 2005" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2006".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Frankreich, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2006


_______________________

1) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.03.2005 S. 10).

2

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